RL 2006/43/EG Artikel 10

Kapitel II: Zulassung, kontinuierliche Fortbildung und gegenseitige Anerkennung

Artikel 10 Praktische Ausbildung [1]

(1) Um die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der in der Eignungsprüfung getesteten theoretischen Kenntnisse zu gewährleisten, wird eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung durchgeführt, die unter anderem die Prüfung von Jahresabschlüssen, konsolidierten Abschlüssen oder ähnlichen Abschlüssen zum Gegenstand hat. Diese praktische Ausbildung wird zu mindestens zwei Dritteln bei einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Abschlussprüfer oder einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Prüfungsgesellschaft absolviert.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gesamte praktische Ausbildung bei Personen stattfindet, die ausreichende Garantien für ihre Fähigkeit, eine praktische Ausbildung zu gewähren, bieten.

Fundstelle(n):
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YAAAD-29102

1Anm. d. Red.: Art. 10 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 158 S. 196) mit Wirkung v. .