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BBK Nr. 19 vom Seite 951

Die verbindliche Auskunft nach § 89 AO

Verbindliche Auskünfte und Zusagen durch das Finanzamt

Bernd Rätke

[i]Rätke, Lohnsteueranrufungsauskunft, BBK 18/2009 S. 902, NWB TAAAD-28123Die verbindliche Auskunft nach § 89 AO ist für den steuerlichen Berater ein probates Mittel, von der Finanzverwaltung zu erfahren, wie ein konkreter Sachverhalt einzuschätzen ist und somit Rechtssicherheit zu erhalten. Seit dem Jahr 2006 ist die verbindliche Auskunft allerdings nicht mehr kostenlos, sondern gebührenpflichtig. Der Beitrag zeigt, was bei einer verbindlichen Auskunft zu beachten ist und welche Vor- oder Nachteile abzuwägen sind.

I. Voraussetzungen der verbindlichen Auskunft

1. Antragsgegenstand

Eine verbindliche Auskunft kann nach § 89 Abs. 2 AO für einen Sachverhalt erteilt werden, der noch nicht verwirklicht ist. Weitere Einschränkungen enthält der zum in Kraft getretene § 89 Abs. 2 AO nicht.

Hinweis: Allerdings erteilt die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen keine Auskunft wie z. B. bei Steuersparmodellen oder [i]Finanzverwaltung erteilt nicht immer eine verbindliche Auskunftim Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung; zumindest die zuletzt genannte Einschränkung ist mit der Regelung des § 89 Abs. 2 AO aber nicht vereinbar (s. Abschnitt IV.1).

Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO kommt damit insbesondere für folgende Sachverhalte mit „Zukunftscharakter” [i]Voraussetzungenin Betracht:

  • Der Sachverhalt soll e...

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