RL 2002/65/EG

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (RL 2002/65/EG)

v. 9. 10. 2002 (ABl Nr. L 271 S. 16) mit späteren Änderungen
Nichtamtliche Fassung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [1],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts sind Maßnahmen zu dessen schrittweiser Festigung zu ergreifen; diese Maßnahmen müssen gemäß den Artikeln 95 und 153 des Vertrags zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen.

(2) Für die Verbraucher wie auch für die Anbieter von Finanzdienstleistungen gehört der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen zu den wichtigsten greifbaren Ergebnissen des vollendeten Binnenmarkts.

(3) Im Rahmen des Binnenmarkts liegt es im Interesse der Verbraucher, gleichen Zugang zum breitestmöglichen Angebot an Finanzdienstleistungen zu haben, die in der Gemeinschaft verfügbar sind, damit sie sich für die Leistungen entscheiden können, die ihren Bedürfnissen am meisten entsprechen. Um den Verbrauchern die Freiheit der Wahl zu gewährleisten, die für sie ein wesentliches Recht darstellt, ist ein hohes Verbraucherschutzniveau erforderlich, damit das Vertrauen des Verbrauchers in den Fernabsatz wächst.

(4) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es wesentlich, dass die Verbraucher mit Anbietern in einem anderen Mitgliedstaat Verträge aushandeln und schließen können, und zwar unabhängig davon, ob der Anbieter auch in dem Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügt, in dem der Verbraucher ansässig ist.

(5) Aufgrund ihrer immateriellen Beschaffenheit eignen sich Finanzdienstleistungen ganz besonders für Transaktionen im Fernabsatz; auch dürfte die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen das Vertrauen der Verbraucher in die Nutzung der neuen Fernabsatztechniken für Finanzdienstleistungen wie beispielsweise des elektronischen Geschäftsverkehrs stärken.

(6) Diese Richtlinie sollte im Einklang mit dem Vertrag und dem abgeleiteten Recht, einschließlich der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr [4], angewandt werden, wobei die genannte Richtlinie nur für die von ihr erfassten Transaktionen gilt.

(7) Mit dieser Richtlinie sollen die vorgenannten Ziele erreicht werden, ohne dass davon gemeinschaftliche oder nationale Vorschriften betreffend den freien Dienstleistungsverkehr oder gegebenenfalls die Kontrolle durch den Aufnahmemitgliedstaat und/oder die Zulassungs- oder Aufsichtsregelungen der Mitgliedstaaten berührt werden, soweit dies mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar ist.

(8) Außerdem berühren diese Richtlinie und insbesondere ihre Bestimmungen betreffend Informationen über Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit nicht die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [5] sowie des Übereinkommens von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen.

(9) Zur Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen ist in bestimmten Bereichen ein noch höheres Verbraucherschutzniveau erforderlich. Dies setzt eine größere Konvergenz, insbesondere bei nicht harmonisierten Investmentfonds, Verhaltensregeln für Investitionsdienstleistungen und Verbraucherkrediten voraus. Bis diese Konvergenz erreicht ist, ist ein hohes Verbraucherschutzniveau aufrechtzuerhalten.

(10) Die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz [6] enthält die wesentlichen Bestimmungen über Verträge zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher über den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen. Aus dieser Richtlinie sind Finanzdienstleistungen jedoch ausgeklammert.

(11) Im Rahmen ihrer Untersuchung zur Feststellung des Bedarfs an spezifischen Maßnahmen im Bereich der Finanzdienstleistungen hat die Kommission insbesondere anlässlich der Erstellung ihres Grünbuchs „Finanzdienstleistungen – Wahrung der Verbraucherinteressen“ alle betroffenen Kreise um Stellungnahme gebeten. Diese Konsultierung hat gezeigt, dass eine Stärkung des Verbraucherschutzes in diesem Bereich erforderlich ist. Demzufolge hat die Kommission beschlossen, einen spezifischen Vorschlag zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vorzulegen.

(12) Gegensätzliche oder voneinander abweichende Verbraucherschutzbestimmungen der Mitgliedstaaten im Bereich Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher könnten negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt und den Wettbewerb der Unternehmen im Binnenmarkt zur Folge haben. Es ist daher geboten, auf Gemeinschaftsebene gemeinsame Regeln für diesen Bereich einzuführen, wobei am allgemeinen Verbraucherschutz in den Mitgliedstaaten keine Abstriche vorgenommen werden dürfen.

(13) Mit der vorliegenden Richtlinie soll ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden, um den freien Verkehr von Finanzdienstleistungen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten in den durch diese Richtlinie harmonisierten Bereichen keine anderen als die darin festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn, die Richtlinie sieht dies ausdrücklich vor.

(14) Diese Richtlinie erfasst Finanzdienstleistungen jeder Art, die im Fernabsatz erbracht werden können. Für bestimmte Finanzdienstleistungen gelten jedoch besondere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, die auch weiterhin auf diese Finanzdienstleistungen anwendbar sind. Dennoch sollten Grundsätze für den Fernabsatz solcher Dienstleistungen festgelegt werden.

(15) Der Vertragsabschluss im Fernabsatz setzt den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln voraus, die im Rahmen eines für den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen organisierten Vertriebssystems eingesetzt werden, bei dem Anbieter und Verbraucher nicht gleichzeitig anwesend sind. Aufgrund der ständigen Weiterentwicklung dieser Techniken müssen Grundsätze formuliert werden, die auch für die noch wenig verbreiteten unter ihnen Gültigkeit haben. Fernabsatzverträge sind daher alle Verträge, bei denen das Angebot, die Verhandlung und der Abschluss selbst an getrennten Orten erfolgen.

(16) Ein einzelner Vertrag, der aufeinander folgende oder getrennte Vorgänge der gleichen Art umfasst, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, kann je nach Mitgliedstaat in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich ausgestaltet sein; die vorliegende Richtlinie muss aber in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen anwendbar sein. Daher sollte diese Richtlinie für den ersten einer Reihe von aufeinander folgenden oder getrennten Vorgängen der gleichen Art gelten, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und als ein Gesamtvorgang betrachtet werden können, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vorgang oder diese Reihe von Vorgängen Gegenstand eines einzigen Vertrags oder mehrerer aufeinander folgender Verträge ist.

(17) Als „erste Dienstleistungsvereinbarung“ gelten beispielsweise eine Kontoeröffnung, der Erwerb einer Kreditkarte oder der Abschluss eines Portfolioverwaltungsvertrags; als „Vorgänge“ gelten beispielsweise Einzahlungen auf das eigene Konto oder Abhebungen vom eigenen Konto, Zahlungen per Kreditkarte oder Transaktionen im Rahmen eines Portfolioverwaltungsvertrags. Die Erweiterung einer ersten Vereinbarung um neue Komponenten, z. B. um die Möglichkeit, ein elektronisches Zahlungsinstrument zusammen mit dem vorhandenen Bankkonto zu benutzen, ist nicht ein „Vorgang“, sondern ein Zusatzvertrag, auf den diese Richtlinie Anwendung findet. Zeichnungen neuer Anteile desselben Investmentfonds gelten als „aufeinander folgende Vorgänge der gleichen Art“.

(18) Unter die Richtlinie fällt die organisierte Bereitstellung von Dienstleistungen durch den Anbieter von Finanzdienstleistungen, nicht jedoch die Bereitstellung von Dienstleistungen auf gelegentlicher Basis und außerhalb einer Absatzstruktur, deren Zweck der Abschluss von Fernabsatzverträgen ist.

(19) Als Anbieter gilt die Person, die Leistungen auf Distanz erbringt. Die Richtlinie sollte aber gleichermaßen Anwendung finden, wenn sich eine der Absatzphasen unter Mitwirkung eines Vermittlers vollzieht. Mit Rücksicht auf die Art und den Umfang dieser Mitwirkung sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig von der Rechtsstellung des Vermittlers auf diesen anwendbar sein.

(20) Zu den dauerhaften Datenträgern gehören insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs und die Festplatte des Computers des Verbrauchers, auf der die elektronische Post gespeichert wird, jedoch nicht Internet-Websites, es sei denn, sie erfüllen die in der Definition des Begriffs „dauerhaftes Medium“ enthaltenen Kriterien.

(21) Der Einsatz eines Fernkommunikationsmittels darf nicht zu einer ungerechtfertigten Einschränkung der dem Verbraucher vermittelten Information führen. Aus Transparenzgründen werden in dieser Richtlinie Anforderungen festgelegt, die eine angemessene Verbraucherinformation vor und nach Abschluss eines Vertrags gewährleisten. Vor Abschluss eines Vertrags sollten dem Verbraucher die erforderlichen Vorabinformationen zugehen, damit er die ihm angebotene Finanzdienstleistung entsprechend beurteilen und folglich seine Entscheidung in Kenntnis aller Umstände treffen kann. Der Anbieter sollte ausdrücklich angeben, wie lange sein etwaiges Angebot gültig ist.

(22) Die in dieser Richtlinie aufgeführten Informationselemente betreffen Informationen allgemeiner Art, die für alle Arten von Finanzdienstleistungen gelten. Die sonstigen Informationspflichten in Bezug auf die Merkmale einer bestimmten Dienstleistung, wie der Versicherungsschutz einer Versicherungspolice, sind nicht nur in dieser Richtlinie angegeben. Derartige Informationen sollten gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder den gemäß diesen erlassenen nationalen Rechtsvorschriften erteilt werden.

(23) Um einen optimalen Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten, muss dieser hinlänglich über die Bestimmungen dieser Richtlinie und die auf diesem Gebiet gegebenenfalls bestehenden Verhaltensmaßregeln informiert werden, und ihm sollte ein Recht auf Widerruf eingeräumt werden.

(24) Besteht das Widerrufsrecht nicht, weil der Verbraucher die Erfüllung eines Vertrags ausdrücklich verlangt hat, dann sollte der Anbieter den Verbraucher davon unterrichten.

(25) Der Verbraucher muss vor unaufgefordert erbrachten Dienstleistungen geschützt werden. In diesen Fällen sollte er von jeder Verpflichtung befreit sein; dabei darf das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung seinerseits verstanden werden. Diese Regel sollte jedoch nicht die stillschweigende Verlängerung wirksamer Verträge zwischen den Parteien berühren, wenn das Recht der Mitgliedstaaten eine solche stillschweigende Verlängerung zulässt.

(26) Die Mitgliedstaaten sollten die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Verbraucher, die keine Kontaktaufnahme durch bestimmte Kommunikationsmittel oder zu bestimmten Zeiten wünschen, auf wirksame Weise vor derartigen Kontakten zu schützen. Von dieser Richtlinie sollten die zusätzlichen Garantien unberührt bleiben, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftlicher Regelungen über den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten zustehen.

(27) Um die Verbraucher zu schützen, muss es in den Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen Anbietern und Verbrauchern geben; dabei sollten gegebenenfalls bestehende Verfahren genutzt werden.

(28) Die Mitgliedstaaten sollten die bestehenden öffentlichen oder privaten Einrichtungen, denen die außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten obliegt, zur Kooperation bei der Beilegung grenzübergreifender Streitfälle anhalten. Diese Kooperation könnte insbesondere dazu dienen, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, bei den außergerichtlichen Instanzen, die in dem Mitgliedstaat seines Wohnsitzes bestehen, Beschwerde gegen Anbieter zu erheben, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Mit der Schaffung von FIN-NET wird Verbrauchern umfassendere Unterstützung gewährt, wenn sie grenzübergreifende Dienste in Anspruch nehmen.

(29) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften den Schutz dieser Richtlinie auf gemeinnützige Organisationen oder Personen auszuweiten, die Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen, um Unternehmer zu werden.

(30) Die Richtlinie sollte auch für Fälle gelten, in denen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Abgabe einer verbindlichen vertraglichen Erklärung durch den Verbraucher vorsehen.

(31) Die Bestimmungen in dieser Richtlinie betreffend die Wahl der Sprache durch den Anbieter sollten unbeschadet der Bestimmungen der einzelstaatlichen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften über die Wahl der Sprache gelten.

(32) Im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) sind die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Verpflichtungen hinsichtlich der Möglichkeit für Verbraucher, im Ausland Bank- und Investmentdienstleistungen zu erwerben, eingegangen. Nach dem GATS können die Mitgliedstaaten aus aufsichtsrechtlichen Gründen, unter anderem zum Schutz der Anleger, der Einleger, der Versicherungsnehmer und der Personen, denen der Anbieter einer Finanzdienstleistung eine solche Finanzdienstleistung schuldet, Maßnahmen erlassen. Mit derartigen Maßnahmen sollten keine Einschränkungen auferlegt werden dürfen, die über das zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes erforderliche Maß hinausgehen.

(33) Im Hinblick auf die Annahme dieser Richtlinie ist es erforderlich, den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/7/EG und der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen [7] und den Anwendungsbereich der Widerrufsfrist der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs [8] anzupassen.

(34) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Aufstellung gemeinschaftlicher Regelungen über den Fernabsatz von Dienstleistungen an Verbraucher, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsgrundsatz tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach demselben Artikel geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Änderungsdokumentation: Die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG v. 9. 10. 2002 (ABl Nr. L 271 S. 16) wurde geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) v. (ABl Nr. L 149 S. 22) ; Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG v. (ABl Nr. L 319 S. 1) , i. d. F. des Art. 114 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG v. 25.11.2015 (ABl Nr. L 337 S. 35); Art. 110 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG v. (ABl Nr. L 337 S. 35).

Fundstelle(n):
ZAAAD-29051

1Amtl. Anm.: ABl C 385 vom 11. 12. 1998, S. 10, und ABl C 177 E vom 27. 6. 2000, S. 21.

2Amtl. Anm.: ABl C 169 vom 16. 6. 1999, S. 43.

3Amtl. Anm.: Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom (ABl C 279 vom 1. 10. 1999, S. 207), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom (ABl C 58 E vom 5. 3. 2002, S. 32) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4Amtl. Anm.: ABl L 178 vom 17. 7. 2000, S. 1.

5Amtl. Anm.: ABl L 12 vom 16. 1. 2001, S. 1.

6Amtl. Anm.: ABl L 144 vom 4. 6. 1997, S. 19.

7Amtl. Anm.: ABl L 166 vom 11. 6. 1998, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/31/EG (ABl L 178 vom 17. 7. 2000, S. 1).

8Amtl. Anm.: ABl L 330 vom 29. 11. 1990 S. 50. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/96/EWG (ABl L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1).