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NWB direkt Nr. 40 vom Seite 1016

Werbungskostenabzug für Kosten eines Erststudiums nach Abschluss einer Berufsausbildung nicht ausgeschlossen

Mit Urteil v. - VI R 14/07 NWB QAAAD-28296 und vier weiteren Streitfällen (VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07) entschied der BFH erstmals zu dem ab 2004 neu eingeführten § 12 Nr. 5 EStG. Danach enthält § 12 Nr. 5 EStG zwar kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte Aufwendungen, bestimmt aber in typisierender Weise, dass ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit bei einer erstmaligen Berufsausbildung fehlt, also ein Werbungskostenabzug ausscheidet, jedoch nach abgeschlossener Berufsausbildung der Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium bei verfassungskonformer Auslegung nicht ausgeschlossen ist. Im Urteilsfall hatte die Klägerin nach abgeschlossener Ausbildung als Buchhändlerin und danach begonnenem, aber abgebrochenem Studium der Sonderschulpädagogik ab 2002 Grund-, Haupt- und Realschullehrerin studiert. Ihre studiumsbedingten Kosten berücksichtigte das Finanzamt bis 2004 als vorweggenommene Werbungskosten bei ihren Lohneinkünften. Die für 2005 geltend gemachten Kosten ließ es aber nur als Berufsausbildungskosten i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur mit 4.000 € zum Abzug zu. Die auf vollen Werbungskostenabzug gerichtete Klage blieb erfolglos.

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