BFH Beschluss v. - VI B 44/09

Entscheidung über zulässige Klage durch Prozessurteil als Verfahrensmangel und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Auslegung von Prozesserklärungen

Gesetze: FGO § 65 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3, FGO § 119 Nr. 3, FGO § 96 Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 103

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren (1997 bis 2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Aufgrund der Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) davon aus, dass der Kläger aus dem Taxiunternehmen seiner Mutter unversteuerte Lohnzahlungen erhalten hatte. Dies berücksichtigte das FA in geänderten Einkommensteuerbescheiden 1997 bis 2001 vom . Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom , Steuernummer ., als unbegründet zurück.

In ihrer an das Finanzgericht (FG) gerichteten Klageschrift vom erhoben die durch einen Vereidigten Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand vertretenen Kläger unter Angabe der genannten Steuernummer Klage wegen „Einspruch gegen die Bescheide vom über Haftung Einkommensteuer Festsetzung 1997 bis 2001 ...”. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger führte u.a. aus: „Namens und in Vollmacht der Kläger erhebe ich…Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts…vom , mir zugegangen am . Ich werde in der mündlichen Verhandlung beantragen: 1. Mit der Klagebegründung werde ich die Änderungsanträge der Verwaltungsakte stellen.”

Mit Schriftsatz vom trug das FA vor, dass kein Vorverfahren hinsichtlich der „Haftung Einkommensteuer Festsetzung 1997 bis 2001” vorhanden und die Klage deshalb unzulässig sei. Auf die Anfrage des FG, ob die Klage hinsichtlich der „Haftung” zurückgenommen werde, führten die Kläger mit Schriftsatz vom zwar im Betreff „wegen…Haftung Einkommensteuer-Festsetzung 1997 bis 2001, 1994 und 1995” auf, beantragten jedoch die Zusammenlegung der Verfahren „ESt 1994, 1955 und 1997 - 2001” und darüber hinaus, „die ESt-Bescheide vom aufzuheben”. Mit Schriftsatz vom teilten die Kläger dem FG unter dem Betreff „Einkommensteuer-Festsetzung 1997 bis 2001 u.a.” mit, dass im Schreiben vom die Einkommensteuer 1995 versehentlich mit 1955 bezeichnet gewesen sei und im Betreff das Wort „Haftung” gestrichen werden müsse. Dies wertete das FG als erstmalige Klage gegen die Einkommensteuer-Festsetzung 1997 bis 2001 und vergab hierfür ein weiteres Aktenzeichen. Mit Schriftsatz vom trugen die Kläger u.a. vor, dass in der Klageschrift die Einspruchsentscheidung des FA vom , die vorausgegangenen Bescheide vom sowie das Aktenzeichen des Rechtsbehelfsverfahrens zutreffend bezeichnet und schon dadurch der Klagegegenstand hinreichend bestimmt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem beantragten die Kläger, die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001 vom und die Einspruchsentscheidung vom aufzuheben. Mit Urteil vom   11 K 1961/08 AO wies das FG die Klage wegen „Haftung Einkommensteuer-Festsetzung 1997 bis 2001” als unzulässig ab. Es fehle den Klägern an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil entsprechende Bescheide nicht ergangen seien.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügen die Kläger die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Sie beantragen, das aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil des FG wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Das FG hat die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen statt durch Sachurteil zu entscheiden. Hierin liegt ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

2. Im Streitfall hat das FG die Klage rechtsfehlerhaft als unzulässig abgewiesen, weil es die Prozesserklärungen der Kläger unzutreffend ausgelegt und damit seiner Entscheidung einen falschen Verfahrensgegenstand zugrunde gelegt hat.

a) Prozesserklärungen sind wie sonstige Willenserklärungen auslegungsfähig. Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung (z.B. , BFH/NV 2008, 799). Dabei sind sämtliche —also auch außerhalb der Erklärung liegende— dem FG erkennbare Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen; hierzu hat das FG auch auf die Steuerakten zurückzugreifen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1417, und in BFH/NV 2007, 1345, jeweils m.w.N.). Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung (vgl. BFH-Beschlüsse vom VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, und in BFH/NV 2004, 1417).

b) Nach diesen Maßstäben ist das FG im Ausgangsverfahren unzutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger keine Anfechtungsklage wegen Einkommensteuer 1997 bis 2001 erheben wollten. Der von den Klägern hinreichend deutlich benannte Verfahrensgegenstand betrifft die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom .

Zwar haben die Kläger zu Beginn des finanzgerichtlichen Verfahrens mehrfach im Betreff ihrer Schriftsätze das Wort „Haftung” hinzugefügt. Ungeachtet der Frage, ob sich nicht schon aus den übrigen Angaben der Klageschrift mit hinreichender Deutlichkeit der Klagegegenstand ergibt, war die Prozesserklärung der Kläger nach dem Hinweis des FA auf das Fehlen entsprechender „Haftungsbescheide” jedenfalls auslegungsbedürftig. Unter Zugrundelegung der Bescheiddaten, der benannten Einspruchsentscheidung sowie der Steuernummer waren die angefochtenen Bescheide bei Anwendung der vorgenannten Auslegungsgrundsätze jedenfalls anhand der Steuerakten eindeutig als Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre zu bestimmen. Darüber hinaus haben die Kläger, denen das FG keine (Ausschluss-)Frist nach § 65 Abs. 2 FGO gesetzt hat, jedenfalls im Laufe des weiteren Verfahrens so konkrete Angaben gemacht und auch Fehler in ihren Schriftsätzen korrigiert, dass der Klagegegenstand schon ohne die Hinzuziehung der Steuerakten hinreichend klar bestimmt war. Wenn das FG die Klage gleichwohl auf nicht ergangene Bescheide bezogen und deshalb als unzulässig abgewiesen hat, so liegt hierin bei verständiger Würdigung keine rechtsschutzgewährende Auslegung der Prozesserklärungen der Kläger. Dass das FG im Laufe dieses finanzgerichtlichen Verfahrens unter einem anderen Aktenzeichen eine Klage gegen die hier angefochtenen Einkommensteuerbescheide aufgenommen hat, ist dabei nicht von Bedeutung.

3. Die Kläger haben den Verfahrensfehler des FG in hinreichendem Maße gemäß § 116 Abs. 3 FGO dargelegt. Das FG-Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler (§ 119 Nr. 3 FGO).

4. Der beschließende Senat hält es für angezeigt, gemäß § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, damit das FG im zweiten Rechtszug die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom vollumfänglich prüfen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1822 Nr. 11
YAAAD-28973