BGH Beschluss v. - IX ZA 31/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 15 Abs. 1

Instanzenzug: LG Gera, 5 T 92/09 vom AG Gera, 8 IN 925/08 vom

Gründe

Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde im eigenen Namen hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82 ; 158, 212, 214) . Gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und der vorläufigen Postsperre steht jedoch nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 21 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 99 Abs. 3 Satz 1 InsO).

a) Für die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 34 Abs. 2 InsO) ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der einzelne Gesellschafter nur befugt ist, diese im Namen der Gesellschaft einzulegen (, ZInsO 2006, 822 Rn. 1; v. - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 2; v. - IX ZB 48/08, n.v. Rn. 4). Die Rechte der einzelnen Gesellschafter werden dadurch ausreichend gewahrt, dass analog § 15 Abs. 1 InsO die Vertreter, die nach dieser Vorschrift zur Insolvenzantragstellung befugt sind, auch berechtigt sind, unabhängig von den Vertretungsregelungen des Gesellschaftsvertrages für die Gesellschaft Rechtsmittel einzulegen ( aaO; v. , aaO). Bei einer führungslosen juristischen Person steht dieses Recht jedem Gesellschafter zu (§ 15 Abs. 1 Satz 2 InsO). Damit können die Gesellschafter, die selbst keinen Insolvenzantrag gegen die Gesellschaft gestellt haben, ihre Interessen gegenüber den antragstellenden Gesellschaftern hinreichend wahrnehmen. Eines eigenen Beschwerderechts der Gesellschafter bedarf es nicht ( aaO Rn. 2; v. , aaO).

b) Für eine Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO) und der vorläufigen Postsperre (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 InsO) kommt gleichfalls kein eigenes Beschwerderecht des einzelnen Gesellschafters in Betracht.

2. Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat der Antragsteller nicht beantragt. Auch die sofortige Beschwerde hat er nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im eigenen Namen eingelegt.

Fundstelle(n):
LAAAD-28947

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein