BGH Beschluss v. - II ZR 272/08

Leitsatz

[1] Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten.

Gesetze: AktG § 246 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 4

Instanzenzug: OLG Karlsruhe, 13 U 182/06 vom LG Freiburg, 10 O 104/05 vom

Gründe

Gründe:

Der Rechtsstreit der Parteien hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat nimmt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung an, dass bei Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich einzuhalten ist. Innerhalb dieser Frist müssen auch die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden. Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben (BGHZ 137, 378, 386 ; Sen. Urt. v. - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708; v. - II ZR 151/03, ZIP 2005, 985, 988; undeutlich noch BGHZ 111, 224, 225 f. ; Sen. Urt. v. - II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622).

Der Rechtsstreit erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Annahme des Berufungsgerichts, wegen der besonderen Umstände des Falles - Vergleichsschluss in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Verhandlung der Parteien über ein Ausscheiden des Klägers, Abhängigkeit der Abfindung von dem letzten, noch nicht aufgestellten Jahresabschluss - sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf die Überschreitung der Monatsfrist berufe, ist eine tatrichterliche Würdigung, die schon keinen Rechtsfehler erkennen lässt, erst Recht aber eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 47.426,00 EUR

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AG 2009 S. 789 Nr. 21
BB 2009 S. 2041 Nr. 39
DStR 2009 S. 2113 Nr. 41
GmbH-StB 2009 S. 276 Nr. 10
GmbHR 2009 S. 1101 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2009 S. 3014
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2009 S. 786
WM 2009 S. 1896 Nr. 40
WPg 2009 S. 1092 Nr. 21
ZIP 2009 S. 1880 Nr. 39
HAAAD-28944

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja