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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 K 154/09 EFG 2009 S. 1850 Nr. 22

Gesetze: FGO § 78

Ort der Akteneinsicht

Leitsatz

Die Übersendung der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ist auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt. Ein solcher Sonderfall kann bei sehr umfangreichen und unübersichtlichen Sachakten in Betracht kommen.

Die Prüfung, ob die Akten besonders umfangreich und unübersichtlich sind, bezieht sich grundsätzlich auf das einzelne gerichtliche Verfahren; Parallelverfahren bleiben insoweit außer Betracht.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1850 Nr. 22
GAAAD-28872

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 30.06.2009 - 4 K 154/09

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