Unbeachtlichkeit des § 351 Abs. 1 AO bei Änderung
eines noch nicht bestandskräftigen Bescheids
Bekanntgabe
des Änderungsbescheids am Tag des Ablaufs der Einspruchsfrist
Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme
Frist für
die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Einspruchsrücknahme
Leitsatz
1. Offen blieb, ob das nicht durch
§ 351 AO eingeschränkte Einwendungsrecht gegen einen Bescheid, der
einen noch nicht bestandskräftigen Bescheid ändert, auch dann gilt,
wenn der Änderungsbescheid gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dem Tag als
bekannt gegeben gilt, an dem die Einspruchfrist für den
ursprünglichen Bescheid abläuft.
2. Die Unwirksamkeit einer
Einspruchsrücknahme kann nicht auf eine durch das FA veranlasste
Rücknahmeerklärung gestützt werden, wenn die Rücknahme
durch einen Steuerberater als Bevollmächtigten erklärt wird. Eine
vorausgegangene objektiv unrichtige Auskunft oder Beurteilung der Rechtslage
durch das FA hat in diesem Fall auf die Wirksamkeit der Rücknahme keinen
Einfluss.
3. Die Unwirksamkeit einer
Einspruchsrücknahme ist gem. § 362 Abs. 2 Satz 2 AO innerhalb eines
Jahres nach Rücknahme des Einspruchs geltend zu machen.
Fundstelle(n): RAAAD-28864
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 13.08.2009 - 4 K 2106/04
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