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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 2439/02

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Auch bei homogenem Teilnehmerkreis kein Werbungskostenabzug für eine vom Besuch der meisten touristisch interessanten Stätten Israels geprägte einwöchige Israel-Studienfahrt einer Gymnasiallehrerin für Deutsch, Kunst und Kunstgeschichte

kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht

Leitsatz

1. Stehen im Mittelpunkt einer einwöchigen Israel-Studienfahrt einer Lehrerin am Gymnasium für Deutsch, Kunst und Kunstgeschichte die meisten touristisch interessanten Stätten Israels, die auch bei bei Studienreisen von Touristikunternehmen bereist werden, und sind die ausschließlich beruflich veranlassten Zeitanteile der Reise von untergeordneter Bedeutung, so ist auch dann nicht von einer insgesamt nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung der Reise als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug auszugehen, wenn u. a. an der Reise ausschließlich Lehrer teilgenommen haben, auf die Belange der Lehrer eingehende Führungen durch Kunsthistoriker stattgefunden haben, Museen besucht wurden, die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit Künstlern geboten wurde, die berufliche Veranlassung der Reise durch die Schulleistung bestätigt und ein Zuschuss zu den Reisekosten gewährt wurde.

2. Bei der Aufteilung der Reise in ausschließlich beruflich veranlasste bzw. nicht unerheblich auch privat veranlasste, „gemischte” Zeitanteile liegt auch insoweit kein ausschließlich beruflich veranlasster Reiseteil vor, als besondere Führungen bei allgemeintouristischen Zielen (Ziele von kunsthistorischem, religiösem oder archäologischem Interesse, Kibbuz, Museen, Gedenkstätten o.ä.) stattgefunden haben.

3. Auch wenn bei anderen an der Reise teilnehmenden Lehrern durch deren Finanzämter ein voller oder teilweiser Werbungskostenabzug anerkannt worden ist, kann das keinen Anspruch der Klägerin auf einen Werbungskostenabzug begründen; es besteht kein Anspruch des Steuerbürgers, dass auch ihm gegenüber zu seinen Gunsten unrechtmäßig verfahren wird. Es gibt zwar eine Gleichheit im Recht, aber keine Gleichheit im Gesetzbruch.

Fundstelle(n):
HAAAD-28863

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Sächsisches FG, Urteil v. 11.08.2009 - 3 K 2439/02

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