Auch bei homogenem Teilnehmerkreis kein Werbungskostenabzug
für eine vom Besuch der meisten touristisch interessanten Stätten
Israels geprägte einwöchige Israel-Studienfahrt einer
Gymnasiallehrerin für Deutsch, Kunst und Kunstgeschichte
kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
Leitsatz
1. Stehen im Mittelpunkt einer
einwöchigen Israel-Studienfahrt einer Lehrerin am Gymnasium für
Deutsch, Kunst und Kunstgeschichte die meisten touristisch interessanten
Stätten Israels, die auch bei bei Studienreisen von Touristikunternehmen
bereist werden, und sind die ausschließlich beruflich veranlassten
Zeitanteile der Reise von untergeordneter Bedeutung, so ist auch dann nicht von
einer insgesamt nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung der Reise
als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug auszugehen, wenn u. a. an
der Reise ausschließlich Lehrer teilgenommen haben, auf die Belange der
Lehrer eingehende Führungen durch Kunsthistoriker stattgefunden haben,
Museen besucht wurden, die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit
Künstlern geboten wurde, die berufliche Veranlassung der Reise durch die
Schulleistung bestätigt und ein Zuschuss zu den Reisekosten gewährt
wurde.
2. Bei der Aufteilung der Reise in
ausschließlich beruflich veranlasste bzw. nicht unerheblich auch privat
veranlasste, „gemischte” Zeitanteile liegt auch insoweit kein
ausschließlich beruflich veranlasster Reiseteil vor, als besondere
Führungen bei allgemeintouristischen Zielen (Ziele von kunsthistorischem,
religiösem oder archäologischem Interesse, Kibbuz, Museen,
Gedenkstätten o.ä.) stattgefunden haben.
3. Auch wenn bei anderen an der Reise
teilnehmenden Lehrern durch deren Finanzämter ein voller oder teilweiser
Werbungskostenabzug anerkannt worden ist, kann das keinen Anspruch der
Klägerin auf einen Werbungskostenabzug begründen; es besteht kein
Anspruch des Steuerbürgers, dass auch ihm gegenüber zu seinen Gunsten
unrechtmäßig verfahren wird. Es gibt zwar eine Gleichheit im Recht,
aber keine Gleichheit im Gesetzbruch.
Fundstelle(n): HAAAD-28863
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Sächsisches FG, Urteil v. 11.08.2009 - 3 K 2439/02
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