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FG Münster Urteil v. - 10 K 1622/05 E

Gesetze: EStG § 13a Abs 4, EStG § 13a Abs 6 Satz 3, EStDV § 51, EStG § 13a Abs 6 Satz 1 Nr 1

Land- und Forstwirtschaft:

Sondergewinn nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG

Leitsatz

1) Ausgleichszahlungen an einen Land- und Forstwirt für das Zurverfügungstellen und Bewirtschaften von Ausgleichsflächen für die mit der Bebauung von Grundstücken verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild stellen Sondergewinne nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.

2) Die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen sind nicht mit dem Grundbetrag i.S. des § 13a Abs. 4 EStG abgegolten.

3) Ein pauschaler Abzug von Betriebsausgaben gemäß § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG oder § 51 EStDV kommt nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAD-28828

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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 18.06.2009 - 10 K 1622/05 E

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