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IWB Nr. 18 vom Seite 897 Fach 3a Gr. 1 Seite 1128

BFH zur Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften

Mit Anmerkung von Dr. Klaus von Brocke und und Tim Hackemann

Mit hat der BFH entschieden, dass eine schweizerische Muttergesellschaft mit einer Beteiligung von 10,5 % an einer deutschen Kapitalgesellschaft entgegen der Denkavit-Rechtsprechung des EuGH keinen Anspruch auf Rückerstattung der deutschen Kapitalertragsteuer über den durch das DBA Deutschland-Schweiz auf 15 % reduzierten Steuersatz hinaus hat. Eine Vorlage an den EuGH lehnte der BFH unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung nach den Vorgaben der Rs. CILFIT ab. Dieses Urteil erfordert hinsichtlich seiner Begründung und des Ergebnisses eine eingehende kritische Würdigung.

I. Zur Frage der richtigen Zuständigkeit für den Erstattungsantrag

Nach Auffassung des BFH kommt als Grundlage für die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ein Freistellungsbescheid nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO in Betracht. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Freistellungsbescheids verneint der BFH zunächst zutreffend § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG, weil diese Vorschrift eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nur im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie sowie von Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht. Sodann prüft der BFH eine analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG, die er im Ergebnis lediglich aufgrund der angenommenen a...

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