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NWB direkt Nr. 39 vom Seite 1004

Alter, Kündigung und Gleichbehandlung

Heinz J. Meyerhoff

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAD-28117 Zusätzliche Hürde bei der Kündigung ist das AGG-Merkmal „Alter”. Der Arbeitgeber hat es so schon schwer genug, sich von einem Mitarbeiter zu trennen. Die gesetzlichen Voraussetzungen an eine wirksame Kündigung sind streng. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt seit 2006 weitere Hürden auf: Kündigungsfrist und Kündigung können unwirksam sein, wenn Arbeitnehmer wegen eines AGG-Merkmals benachteiligt werden. Was 2006 kaum absehbar war: Das Alter eines Mitarbeiters entpuppt sich immer wieder als AGG-widriges Differenzierungsmerkmal. Arbeitgeber und ihre Berater müssen sich darauf einstellen.

Lebensalter und Kündigungsfrist

[i]Grundsatz: Kündigungsfrist vier Wochen – längere Frist bei längerer BetriebszugehörigkeitWährend die sog. Grundkündigungsfrist – vier Wochen zum Fünfzehnten des Monats oder zum Monatsende – für alle Arbeitnehmer gleich ist, gelten für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit längere Kündigungsfristen. Das kann dazu führen, dass ein jüngerer Mitarbeiter bei gleich langer oder sogar längerer Betriebszugehörigkeit gegenüber einem älteren Mitarbeiter fristmäßig wegen des AGG-Merkmals „Alter” diskriminiert wird. Dazu gibt es bereits unterschiedliche Rechtsauffassungen der Landesarbeitsgerichte. Bis zur abschli...

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