Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 236.3/33 - St 144

Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010

Anlagen:
1 Muster der Lohnsteuerkarte 2010
1 Gemeindemerkblatt 2010

Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 sind das das im BStBl I S. 817 veröffentlicht ist, sowie die Ausführungen im Gemeindemerkblatt 2010 zu beachten.

Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

Gemeindeschlüssel

Wegen der Eintragung des Gemeindeschlüssels wird auf die der Verfügung vom , S 236.3/25 – St 144 beigefügte Aufstellung der Amtlichen Gemeinschlüssel (Stand: ) verwiesen.

Nach Auskunft des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg haben sich lediglich durch den zum erfolgten Zusammenschluss von acht Gemeinden im Landkreis Lörrach und die Neubildung der Gemeinde Kleines Wiesental Änderungen bei den Amtlichen Gemeindeschlüsseln ergeben. Der Amtliche Gemeindeschlüssel für die Gemeinde Kleines Wiesental lautet: 08 336 107. Die amtlichen Gemeindeschlüssel für die bisher selbständigen Gemeinden Bürchau, Elbenschwand, Neuenweg, Raich, Sallneck, Tegernau, Wies und Wieslet sind erloschen.

Information der Arbeitnehmer

Jeder Lohnsteuerkarte ist wieder die Informationsschrift „Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2010” beizufügen. Die erforderlichen Exemplare werden den Gemeinden von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt.

Bescheinigung der Religionsgemeinschaft

Außer den in R 39.1 Abs. 4 LStR 2008 aufgeführten Abkürzungen der Religionsgemeinschaften finden in Baden-Württemberg die Abkürzungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
fb
= Freireligiöse Landesgemeinde Baden
ib
= Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
iw
= Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg

Verwendung. Die Kirchensteuerpflicht (§ 3 Abs. 1 Kirchensteuergesetz) und damit die Eintragung der Abkürzung auf der Lohnsteuerkarte setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Bereich der betreffenden Religionsgemeinschaft seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Eintragung der Abkürzung „ib” ist damit auf Gemeinden beschränkt, die im Gebiet der früheren Regierungsbezirke Nordbaden und Südbaden belegen sind. Die Eintragung „iw” kommt nur in Gemeinden im Gebiet der früheren Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern in Betracht.

Eintragung von Pauschbeträgen nach § 33b EStG

Wegen der Eintragung der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden wird auf die und der früheren hingewiesen. Siehe hierzu auch Abschn. VII Abs. 6 des Gemeindemerkblatts 2010.

Sicherheitsmaßnahmen

Es ist weiterhin nach den Regelungen im Erlass vom , S 2363 A – 20/81, bekannt gegeben mit und der früheren , zu verfahren.

Steuerliche Lebensbescheinigung und Mitteilungsvordrucke

Den Gemeinden sind die Vordrucke

  1. Steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder unter 18 Jahren (Vordruckbezeichnung „LSt 4A”)

  2. Mitteilung über die Ausstellung einer steuerlichen Lebensbescheinigung (Vordruckbezeichnung „LSt 4B”)

  3. Mitteilung über die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte (Vordruckbezeichnung „LSt 11”)

von den Finanzämtern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Weitere Vordrucke können bei Bedarf bei der Drucksachenverwaltung der Oberfinanzdirektion in Karlsruhe angefordert werden.

Der Vordruck „Mitteilung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren” (Vordruckbezeichnung „LSt 5”) steht den Finanzämtern im Rahmen der

Anlage: Merkblatt für die Gemeinden über die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010

Stand August 2009


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Inhaltsübersicht
Seite
I.
Stichtag, Zuständigkeit, allgemeine Hinweise
1
II.
Vordruck, Verzeichnisse, Aushändigung der
Lohnsteuerkarten
2
III.
Bescheinigung der Steuerklasse und der Zahl
der Kinderfreibeträge des Arbeitnehmers
auf der Lohnsteuerkarte
4
 
Bescheinigung der Steuerklasse
4
 
Bescheinigung von Kindern
7
 
Zuständigkeit für die Bescheinigung von Kindern
7
 
Zahl der Kinderfreibeträge
7
 
Ausstellung der steuerlichen Lebensbescheinigung
8
 
Überprüfung bei Ausstellung der steuerlichen
Lebensbescheinigung
8
 
Beispiele zur Bescheinigung der Steuerklassen
und der Zahl der Kinderfreibeträge
8
IV.
Änderungen und Ergänzungen der
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
9
V.
Nachträgliche Ausstellung
von Lohnsteuerkarten
10
VI.
Eintragung der Religionsgemeinschaft auf
der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde
10
VII.
Eintragung der Pauschbeträge für
behinderte Menschen und Hinterbliebene
vor Aushändigung der Lohnsteuerkarte
11
VIII.
Verlust der Lohnsteuerkarte
12
IX.
Besondere Sicherheitsmaßnahmen
12
X.
Mitteilung über die Zahl der ausgestellten
Lohnsteuerkarten
12

I. Stichtag, Zuständigkeit, allgemeine Hinweise

(1) Die Gemeinden haben auf Grund ihrer melderechtlichen Unterlagen (z. B. Melderegister, Einwohnerkartei) von Amts wegen für alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG –), unentgeltlich Lohnsteuerkarten auszustellen (§ 39 EStG, R 39.1 Lohnsteuer-Richtlinien – LStR –).

Die Gemeinden stellen letztmals für 2010 eine Lohnsteuerkarte auf Karton aus (§ 39e Abs. 9 Satz 2 EStG). Voraussichtlich sind ab dem auch für das Jahr 2010 von den Gemeinden keine Lohnsteuerkarten mehr auszustellen noch Änderungen vorzunehmen. Ab 2011 wird die Papier-Lohnsteuerkarte durch das Verfahren ELSTER-Lohn II ersetzt. Dazu geht die Zuständigkeit für die Mitteilung der Lohnsteuerabzugsmerkmale an den Arbeitgeber auf die Finanzämer als zuständige Behörden über. Nach dieser Umstellung bleiben die Meldebehörden verpflichtet, den Datenbestand beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell zu halten, indem lohnsteuerlich bedeutsame Neuspeicherungen und Änderungen an das BZSt zu übermitteln sind (regelmäßige Datenübermittlung nach § 5c Zweite BMeldDÜV).

Ein Arbeitnehmer hat seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (weniger als sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort keinen Wohnsitz. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert (§§ 8 und 9 Abgabenordnung – AO –). Keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben danach insbesondere ausländische Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Saisonbeschäftigung (§ 18 Beschäftigungsverordnung) unter Einschaltung der deutschen Arbeitsvermittlung im Inland tätig werden. Diese Arbeitnehmer können von vornherein nur bis zu insgesamt vier Monate im Inland eine Beschäftigung ausüben. Die Gemeinden dürfen in diesen Fällen keine Lohnsteuerkarten ausstellen. Stattdessen erhalten diese Personen für den Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Antrag eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG bzw. § 39d EStG von dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet. Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen, der beim Finanzamt kostenlos erhältlich ist.

Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkarten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Landesfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet, den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts nachzukommen. Stichtag für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 ist der .

Die Zahl der von den Gemeinden im Ausstellungsverfahren ausgegebenen Lohnsteuerkarten ist eine wichtige Bezugsgröße für die Berechnung der sog. „Rücklaufquote” im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik durch das Statistische Landesamt. Lohnsteuerkarten dürfen deshalb nur solchen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen (§ 1 Abs. 1 EStG) ausgestellt werden, die diese wegen des Bezugs von Arbeitslohn benötigen. Bei der Ausstellung einer Lohnsteuerkarte im Falle des Zuzugs in eine Gemeinde, bei Ehegatten oder Rentnern sowie bei der Ausstellung einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI (vgl. Abschnitt III Abs. 2 Buchstabe F) hat die Gemeinde besonders darauf zu achten, ob die Lohnsteuerkarte auch tatsächlich für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn benötigt wird.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit der Gemeinden bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 gilt Folgendes:

  1. Bei unverheirateten Arbeitnehmern und bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. Ist der Arbeitnehmer für eine Wohnung nicht gemeldet, so ist die Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszustellen, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  2. Bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Ehegatten am

    1. wenn sie insgesamt nur eine Wohnung haben, für diese eine gemeinsame Wohnung,

    2. wenn sie mehrere Wohnungen haben, für eine gemeinsame Hauptwohnung

    gemeldet sind. Sind die Ehegatten weder für eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Buchstaben a) noch im Fall des Buchstaben b) für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet, so ist die Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszustellen, in deren Bezirk der ältere Ehegatte am für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung gemeldet ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Meldung für eine gemeinsame Wohnung bzw. Hauptwohnung melderechtlich ordnungswidrig (, NJW 1999 S. 2688) unterblieben ist. Die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer oder bei verheirateten Arbeitnehmern der ältere Ehegatte für eine Nebenwohnung gemeldet ist, darf für diesen keine Lohnsteuerkarte ausstellen.

    Beispiele für die Zuständigkeit der Gemeinden bei Ehegatten, die an verschiedenen Orten im Inland gemeldet sind, aber mindestens eine gemeinsame inländische Wohnung haben:


    Tabelle in neuem Fenster öffnen
     
    älterer
    Ehegatte
    jüngerer
    Ehegatte
    zuständige
    Gemeinde
    HW in
    A
    A
    A
    NW in
    B
    B
     
    HW in
    A
    B
    A
    NW in
    B
    A
     
    HW in
    B
    A
    B
    NW in
    A
     
    HW in
    A
    A
    A
    NW in
    B
     

    HW = Hauptwohnung; NW = Nebenwohnung

    Bei einem Wohnsitzwechsel ist für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte die Gemeinde zuständig, bei der der Arbeitnehmer am Stichtag 20.9. gemeldet ist. Werden die melderechtlichen Unterlagen nach diesem Zeitpunkt rückwirkend geändert, verbleibt es bei der ursprünglichen Zuständigkeit.

    In Baden-Württemberg besteht keine Pflicht zur Abmeldung am bisherigen Wohnort. Der Arbeitnehmer meldet sich nur am neuen Wohnort an. Fand die Anmeldung am neuen Wohnort vor dem 20.9. statt, wird von der Zuzugsgemeinde die Lohnsteuerkarte erstellt, da der Arbeitnehmer zum Stichtag die Hauptwohnung in der Zuzugsgemeinde hat. Die bisherige Gemeinde (Wegzugsgemeinde) erfährt vom Zuzug in der neuen Gemeinde durch den elektronischen Mitteilungsdienst, der in der Regel am kommenden Arbeitstag bei der Wegzugsgemeinde eingeht. Fand der Wegzug nach dem 20.9. statt, wurde die Lohnsteuerkarte bereits von der Wegzugsgemeinde erstellt. Dies gilt insbesondere auch bei Überschneidungen kurz vor dem Stichtag oder bei (versehentlich oder ordnungswidrig) längerer Zeit unterlassener Anmeldung am neuen Wohnort. Die Zuzugsgemeinde darf keine Lohnsteuerkarte ausstellen, wenn sich der Arbeitnehmer rückwirkend auf einen Tag anmeldet, der vor dem Stichtag liegt.

    Bei Arbeitnehmern ohne festen Wohnsitz kann der gewöhnliche Aufenthalt am Ausstellungstag (20.9.) in der Gemeinde unterstellt werden, bei der der Antrag auf Ausstellung der Lohnsteuerkarte gestellt wird. Der Arbeitnehmer muss hierfür versichern, dass für das in Betracht kommende Kalenderjahr von keiner anderen Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist.

  3. Die Gemeinde hat auf Antrag des Arbeitnehmers eine Lohnsteuerkarte auszustellen, wenn dem Arbeitnehmer vor Beginn des Kalenderjahres 2010 eine Lohnsteuerkarte nicht ausgehändigt worden ist oder wenn der Arbeitnehmer bei Beginn eines Dienstverhältnisses nicht im Besitz einer Lohnsteuerkarte ist. Nach Ablauf des Kalenderjahres 2010 dürfen jedoch für das Kalenderjahr 2009 keine Lohnsteuerkarten mehr ausgestellt werden.

    Die Gemeinde hat einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer Lohnsteuerkarte nicht entsprochen wird.

  4. Bei Arbeitnehmern, die nach dem aus dem Ausland zuziehen, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer nach dem Zuzug aus dem Ausland erstmals seine Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist im Allgemeinen die Gemeinde, bei der sich der Arbeitnehmer zuerst polizeilich gemeldet hat.

  5. Bei Spätaussiedlern (einschließlich ihrer Familienangehörigen) und bei ausländischen Flüchtlingen, die über eine zentrale Aufnahmestelle bzw. eine Landesaufnahmestelle, eine zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber bzw. eine Landesaufnahmestelle für Kontingentflüchtlinge oder eine Bezirksstelle für Asyl einreisen, sich dort nur kurzfristig (z. B. zur Registrierung) aufhalten und nach Verlassen dieser Durchgangsstelle ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bezirk dieser Gemeinde begründen, ist örtlich zuständig die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer nach Verlassen der Durchgangsstelle am oder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Halten sich Spätaussiedler und ausländische Flüchtlinge am oder erstmals nach diesem Stichtag in der Durchgangsstelle nicht nur kurzfristig auf (länger als die zur Registrierung oder zur Durchführung des Asylverfahrens benötigte Zeit), so ist für die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk die Durchgangsstelle liegt. Sie bleibt auch nach Verlassen der Durchgangsstelle zuständig. Entsprechendes gilt, wenn sich Spätaussiedler oder ausländische Flüchtlinge insgesamt länger als sechs Monate in der Durchgangsstelle aufhalten. Da Lohnsteuerkarten nur Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ausgestellt werden dürfen, darf die Gemeinde dem betroffenen Personenkreis die Lohnsteuerkarten nicht automatisch (z. B. bei der Anmeldung), sondern nur auf ausdrücklichen Antrag wegen einer bevorstehenden Arbeitsaufnahme ausstellen.

    Bei verheirateten Spätaussiedlern oder verheirateten ausländischen Flüchtlingen muss vor Ausstellung einer Lohnsteuerkarte geprüft werden, ob der andere Ehegatte bereits unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist und deshalb unter Umständen eine andere Gemeinde für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte zuständig ist (vgl. Abschnitt I Abs. 2 Nr. 2).

  6. Beantragen ein Gefängnisinsasse, der unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt – JVA – gemeldet ist, oder ein ehemaliger Gefangener, der am Stichtag unter einer solchen Anschrift gemeldet ist, eine Lohnsteuerkarte 2010, wird als Wohnanschrift die Adresse der JVA eingetragen. Um dadurch mögliche Nachteile für die Betroffenen zu vermeiden, hat die Gemeinde in derartigen Fällen wie folgt zu verfahren:

    • Gefängnisinsassen, die am unter der Anschrift einer JVA gemeldet sind, sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie während ihrer Haft – sowohl im allgemeinen Ausstellungsverfahren als auch bei nachträglicher Ausstellung – auf die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte 2010 verzichten können.

    • Beantragt ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall nach seiner Haftentlassung die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte 2010, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk sich die JVA befindet, unter deren Anschrift er am gemeldet ist. Dabei hat die Gemeinde als Wohnanschrift die Meldeadresse einzutragen, unter der der Arbeitnehmer bei der ersten Wohnsitzgemeinde nach seiner Haftentlassung melderechtlich geführt ist.

(3) Die Ausstellung von Lohnsteuerkarten für ausländische Arbeitnehmer ist nicht durch Stempelaufdruck im Reisepass, den Passersatzpapieren oder der auf besonderem Formblatt erteilten Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Arbeitnehmers zu vermerken.

Die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für einen ausländischen Arbeitnehmer darf nicht abgelehnt werden, weil er keine Arbeitserlaubnis besitzt oder weil er sich illegal im Inland aufhält. In diesen Fällen ist die Ausstellung der Lohnsteuerkarte allerdings der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen.

(4) Lohnsteuerkarten sind nicht auszustellen für die im Ausland wohnhaften, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 2, 3 und § 1a EStG), für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer, die nicht der deutschen Steuerhoheit unterliegen.

Hat ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben, so darf die Gemeinde für diesen Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte mehr ausstellen, selbst wenn er nach Kenntnis der Gemeinde weiterhin im Inland steuerpflichtigen Arbeitslohn bezieht, der der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach Aufgabe seines Wohnsitzes im Inland weiterhin hier gemeldet ist, ohne dass ein steuerlicher Wohnsitz gegeben ist.

(5) Nach § 52 Jugendarbeitsschutzgesetz haben die Gemeinden die zuständige Aufsichtsbehörde (i. d. R. Landratsamt – Gewerbeaufsicht –) über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder (wer noch nicht 15 Jahre alt ist) und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht (endet nach 9 Schuljahren) unterliegen, zu unterrichten. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn der Gemeinde bekannt ist, dass die Lohnsteuerkarte nicht für ein aktives Arbeitsverhältnis, sondern für die Versteuerung von Waisen- oder Halbwaisenrenten (Versorgungsbezüge) benötigt wird.

Es wird gebeten, die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gemeinden genau zu beachten, damit die Arbeitnehmer nur von einer Stelle eine Lohnsteuerkarte erhalten.

II. Vordruck, Verzeichnisse, Aushändigung der Lohnsteuerkarten

(1) Für den Vordruck der Lohnsteuerkarte 2010 ist das im Bundessteuerblatt 2009 I S. 817 veröffentlichte Muster maßgebend. Auf die Angabe der Berufsbezeichnung wird verzichtet.

(2) Die ausstellende Gemeinde braucht nur in der ersten Zeile auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte angegeben zu werden. Ebenso ist der achtstellige Gemeindeschlüssel (Amtlicher Gemeindeschlüssel – AGS –) in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte einzutragen. Der AGS ergibt sich aus dem vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg herausgegebenen „Schlüsselnummernverzeichnis der Kreise und Gemeinden Baden-Württembergs”, Stand . Der AGS bezeichnet unter der

  • 1. und 2. Stelle das Land Baden-Württemberg (08),

  • 3. Stelle den Regierungsbezirk,

  • 4. Stelle die Region,

  • 5. Stelle den Stadt- bzw. Landkreis,

  • 6. bis 8. Stelle die Gemeinde.

Erweiterungen oder Abwandlungen des AGS sind nicht zulässig. Soweit der AGS nicht bereits beim Druck der Lohnsteuerkarten eingetragen werden kann, sind Stempelaufdrucke in dem dafür vorgesehenen Feld anzubringen.

Auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist von den Gemeinden in dem dafür vorgesehenen Feld die elfstellige Identifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen (§§ 39 Abs. 3 Nr. 3, 39e Abs. 9 Satz 3 EStG). Soweit der Gemeinde die Identifikationsnummer zum Ausstellungszeitpunkt der Lohnsteuerkarte nicht zur Verfügung steht, kann eine Eintragung unterbleiben.

(3) Auf der Lohnsteuerkarte ist nach der Bezeichnung des Finanzamts in derselben Zeile dessen Nummer anzugeben. Bei der Nummer des Finanzamts handelt es sich um einen bundeseinheitlichen Schlüssel, der u. a. Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung die Erfüllung ihrer lohnsteuerlichen Verpflichtungen erleichtern soll. Die Finanzamtsnummer besteht aus einer vierstelligen Zahl. Davon sind die ersten beiden Zahlen die Landeskennzahl für Baden-Württemberg und die beiden folgenden Zahlen die eigentliche Finanzamtsnummer. In die Lohnsteuerkarten ist die volle vierstellige Nummer einzutragen. Bei den mit Sondereindrucken versehenen Lohnsteuerkarten ist die Finanzamtsnummer bereits eingedruckt. In allen anderen Fällen ist die Finanzamtsnummer in den dafür vorgesehenen Raum einzutragen.

Zusammenlegung von Finanzämtern

Aus der zum durchgeführten Neustrukturierung der Finanzämter des Landes Baden-Württemberg ergeben sich für das Verfahren zur Ausstellung der Lohnsteuerkarten Änderungen, die von den Städten und Gemeinden zu beachten sind. Einige Finanzämter wurden als Außenstellen (AS) in ein anderes Finanzamt integriert. Im Rahmen der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für 2010 ist von den maßgebenden Städten und Gemeinden auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte die neue Finanzamtsbezeichnung – ggf. ergänzt um die Postleitzahl – sowie die seitherige Finanzamtsnummer einzutragen.

Für die Finanzämter in Baden-Württemberg gelten die folgenden Nummern:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aalen
2850
Offenburg AS Achern
2801
Backnang
2851
Offenburg AS Kehl
2808
Baden-Baden
2833
Offenburg AS Wolfach
2823
Baden-Baden AS Bühl
2836
Öhringen
2876
Bad Urach
2889
Pforzheim
2841
Balingen
2853
Pforzheim
 
Biberach
2854
AS Neuenbürg
2849
Biberach AS Riedlingen
2879
Rastatt
2839
Bietigheim-Bissingen
2855
Ravensburg
2877
Böblingen
2856
Reutlingen
2878
Bruchsal
2830
Rottweil
2819
Calw
2845
Rottweil AS Oberndorf
2815
Ehingen
2858
Schorndorf
2882
Emmendingen
2805
Schwäbisch Gmünd
2883
Esslingen
2859
Schwäbisch Hall
2884
Ettlingen
2831
Schwäbisch Hall
 
Freiburg-Land
2807
AS Crailsheim
2857
Freiburg-Land
 
Schwetzingen
2843
AS Titisee-Neustadt
2813
Sigmaringen
2885
Freiburg-Stadt
2806
Sigmaringen
 
Freudenstadt
2842
AS Bad Saulgau
2881
Friedrichshafen
2861
Singen
2818
Göppingen
2863
Sinsheim
2844
Göppingen AS Geislingen
2862
Stuttgart I
2893
Heidelberg
2832
Stuttgart II
2895
Heidenheim
2864
Stuttgart III
2897
Heilbronn
2865
Tauberbischofsheim
2880
Karlsruhe-Durlach
2834
Tauberbischofsheim
 
Karlsruhe-Stadt
2835
AS Bad Mergentheim
2852
Konstanz
2809
Tübingen
2886
Lahr
2810
Tuttlingen
2821
Leonberg
2870
Überlingen
2887
Lörrach
2811
Ulm
2888
Ludwigsburg
2871
Villingen-Schwennigen
2822
Mannheim-Neckarstadt
2837
Villingen-Schwennigen
 
Mannheim-Stadt
2838
AS Donaueschingen
2804
Mosbach
2840
Waiblingen
2890
Mosbach AS Walldürn
2846
Waldshut-Tiengen
2820
Mühlacker
2848
Waldshut-Tiengen
 
Müllheim
2812
AS Bad Säckingen
2816
Nürtingen
2874
Wangen
2891
Nürtingen AS Kirchheim
2869
Weinheim
2847
Offenburg
2814
 
 

(4) Zur Erleichterung von Anfragen und Anträgen bei der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarten ausgestellt hat, und bei dem Wohnsitzfinanzamt ist in dem Muster der Lohnsteuerkarte vorgesehen, dass jeweils die Postleitzahl angegeben wird. Bei Finanzämtern mit Außenstellen ist die Postleitzahl des Hauptamtes zu verwenden. In den Fällen, in denen auf besonderen Wunsch der Gemeinde die Bezeichnung der Gemeinde und des Finanzamts auf den Lohnsteuerkarten eingedruckt werden, ist die entsprechende Postleitzahl eingedruckt worden.

(5) In der Anschrift sind der Familienname und der Vorname des Arbeitnehmers anzugeben. Der Familienname muss eindeutig erkennbar sein; ist der Familienname zuerst angegeben, so wird er durch ein Komma von dem bzw. den Vornamen getrennt. Die Eintragung eines Künstlernamens ist möglich, sofern er in den melderechtlichen Unterlagen enthalten ist. Neben dem Namen und der Anschrift des Arbeitnehmers ist auf der Lohnsteuerkarte auch dessen Geburtsdatum einzutragen. Die sog. Serienziffer des melderechtlichen Ordnungsmerkmals darf dagegen nicht eingetragen werden.

(6) Aus Sicherheitsgründen sind alle Lohnsteuerkarten, die nicht mit elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, Lochkartenanlagen oder Adressiermaschinen ausgestellt werden, in der letzten Zeile vor Abschnitt II der Lohnsteuerkarte mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Gemeinde und Unterschrift zu versehen; der Eindruck eines Dienstsiegels und einer faksimilierten Unterschrift auf der Lohnsteuerkarte sind nicht zulässig.

(7) Die Gemeinde hat über die von ihr ausgestellten Lohnsteuerkarten in geeigneter Form ein Verzeichnis zu führen, in dem der Tag der Ausstellung der Lohnsteuerkarte und die auf der Lohnsteuerkarte vorgenommenen Eintragungen enthalten sein müssen. Dieses Verzeichnis ist 5 Jahre aufzubewahren. Es ist auf Verlangen dem örtlich zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Bei Ausstellung der Lohnsteuerkarten durch Datenverarbeitungsanlagen wird auf den Ausdruck dieser Verzeichnisse verzichtet. Die gespeicherten Daten sind 5 Jahre aufzubewahren, damit auf Anforderung des Finanzamts im Einzelfall jederzeit ein Ausdruck möglich ist.

Die über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten und die Eintragung von Freibeträgen (vgl. Abschnitt VII) geführten Verzeichnisse unterliegen dem Steuergeheimnis. Es wird daher gebeten, diese Verzeichnisse so aufzubewahren, dass sie unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

(8) Die Ausstellung der Lohnsteuerkarten ist so durchzuführen, dass die Lohnsteuerkarten sich spätestens am im Besitz der Arbeitnehmer befinden. Der Tag der Ausstellung ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.

Die Lohnsteuerkarten sind nach der Ausstellung zusammen mit dem Informationsblatt „Wichtige Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2010”, das der Gemeinde vom Finanzamt zur Verfügung gestellt wird, den Arbeitnehmern zu übermitteln. Die Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Übermittlung der Lohnsteuerkarten. Eine Aufforderung zur Abholung der Lohnsteuerkarten ist nicht statthaft. Die Lohnsteuerkarten von Ehegatten sind getrennt zu übermitteln.

Die Lohnsteuerkarten sind in einer verschlossenen Briefumhüllung zu übermitteln. Eine Versendung der Lohnsteuerkarten durch die Post im offenen Briefumschlag ist nicht zulässig. Diese Versendungsart verstößt gegen das zwingende Gebot zur Wahrung des Steuergeheimnisses, weil sich dadurch dritte Personen Einblick in die schutzwürdigen persönlichen Verhältnisse des Steuerbürgers verschaffen können. Es bestehen aber keine Bedenken gegen die Versendung der Lohnsteuerkarten unter Verwendung von Kuverts, die mittels Adhäsionsverschluss oder Klebepunktverschluss verschlossen werden. Dagegen ist das Steuergeheimnis nicht gewahrt, wenn die Lohnsteuerkarten durch die Botenmeisterei der Gemeinde ausgetragen und ohne Zustimmung des Steuerbürgers offen anderen Personen als dem Steuerbürger oder seinem Vertreter ausgehändigt werden. Wegen der Versendung der Lohnsteuerkarten in Fensterbriefumhüllungen wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Post AG für die Versendung von Infopost (www.infopost.de) sowie zur Maschinenfähigkeit von Postsendungen hingewiesen. Für die Absenderangabe kann der obere Teil des Anschriftenfeldes auf der Lohnsteuerkarte benutzt werden; die Absenderangabe darf nach den postalischen Bestimmungen jedoch nicht mehr als ein Fünftel der Fensterfläche umfassen (vgl. AGB der Deutschen Post AG zur Gestaltung des Anschriftenfeldes). Es dürfen grundsätzlich nur solche Fensterbriefumhüllungen verwendet werden, die keine von den Mustern abweichende Gestaltung der Lohnsteuerkarten erfordern; nur die Abmessungen des Anschriftenfeldes und die Beschriftung der Lohnsteuerkarten dürfen den verwendeten Umhüllungen angepasst werden. Bei Verwendung von Fensterbriefumhüllungen ist darauf zu achten, dass im Fenster der Umhüllung nur die Anschrift des Arbeitnehmers sichtbar ist. Es dürfen auch keine Angaben, z. B. über das Religionsbekenntnis, sichtbar sein, deren Offenlegung als eine Verletzung des Steuergeheimnisses ausgelegt werden könnte. Ebenso ist es nicht zulässig, auf den Briefumhüllungen Hinweise auf deren Inhalt abzudrucken. Soweit eine Nummerierung der Lohnsteuerkarte erforderlich ist, kann diese nach Abstimmung mit der zuständigen Vertriebsleitung der Deutschen Post AG am oberen Rand des Anschriftenfeldes rechts- oder linksbündig eingedruckt werden.

Werden die Lohnsteuerkarten mit der Informationsschrift nicht von der Gemeinde, sondern unter Einsatz von Kuvertierungsanlagen von einem Dritten kuvertiert, so muss die Gemeinde gleichwohl gegenüber dem Steuerbürger als versendende Behörde auftreten. Soweit die Kuvertierung und Verteilung von Lohnsteuerkarten durch private Dienstleistungsunternehmen erfolgt, dürfen diese bei der Versendung der Lohnsteuerkarten keinen Freistempler mit ihrem Firmennamen verwenden. Die mit der Wahrnehmung dieser Tätigkeit beauftragten Personen sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom , BStBl I S. 380 (Verpflichtungsgesetz) zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und auf die Wahrung des Steuergeheimnisses hinzuweisen. Den Dienstleistungsunternehmen ist es vertraglich zu untersagen, zur Vertragserfüllung Subunternehmer einzuschalten. In die Verträge ist eine Klausel aufzunehmen, wonach sich der Auftragnehmer verpflichten muss, elektronisch übermittelte Steuerdaten nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.

(9) Mit der Ausgabe der Lohnsteuerkarten darf keine Wirtschaftswerbung verbunden werden; Werbeinformationen auf Briefkuverts, mit denen die Lohnsteuerkarten versandt werden sowie die Beifügung von Werbezetteln oder Prospekten irgendwelcher Art sind nicht zulässig. Die Lohnsteuerkarten und die Briefumhüllungen dürfen auch nicht anderweitig zu Werbezwecken verwendet werden.

(10) Die Gemeinde ist verpflichtet, sobald die Aushändigung der Lohnsteuerkarten abgeschlossen ist, dies öffentlich bekanntzumachen mit der Aufforderung an die Arbeitnehmer, die Ausstellung etwa fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen.

III. Bescheinigung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte

(1) Die Gemeinde hat dem Vordruck der Lohnsteuerkarte entsprechend die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11 zu bescheinigen. Die Steuerklasse ist in Worten und die Zahl der Kinderfreibeträge in arabischen Zahlen zu schreiben.

Bescheinigung der Steuerklasse

(2) Für die Bescheinigung der Steuerklasse sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres 2010 maßgebend. Dabei gilt Folgendes:

  1. Die Steuerklasse I ist bei Arbeitnehmern zu bescheinigen, die am

    1. ledig sind,

    2. verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklassen III oder IV nicht erfüllt sind.

    Auch gleichgeschlechtliche Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gehören in Steuerklasse I.

  2. Die Steuerklasse II ist zu bescheinigen bei den unter Buchstabe A bezeichneten alleinstehenden Arbeitnehmern, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist seit dem Kalenderjahr 2004 an die Stelle des Haushaltsfreibetrags getreten und soll Alleinerziehenden, die einen gemeinsamen Haushalt mit Kindern und keinen weiteren Erwachsenen führen, wegen der erhöhten Lebens- und Haushaltskosten steuerlich entlasten.

    Der Freibetrag i. H. v. 1.308 € wird vom Einkommen abgezogen, wenn zum Haushalt eines alleinstehenden Steuerbürgers mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind gehört, für welches ihm ein Freibetrag für Kinder (Kinderfreibetrag oder Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Steuerbürgers mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist.

    Ist das Kind bei mehreren Steuerbürgern gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und deshalb die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Unter Haushaltsaufnahme versteht man das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Elternteil in einer gemeinsamen Familienwohnung. Das Kind muss in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich grundsätzlich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig in diesem Haushalt aufhalten. Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen, wenn die auswärtige Unterbringung nur vorübergehender Natur ist und das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt des Elternteils zurückkehrt. Durch die Anknüpfung an die Auszahlung des Kindergelds wird der Entlastungsbetrag für ein Kind, das mit Haupt- und Nebenwohnsitz bei mehreren Steuerbürgern gemeldet ist, nur einmal gewährt. Eine Übertragung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, z. B. von einem Elternteil auf den anderen, ist nicht möglich.

    Alleinstehend sind Steuerbürger, die

    • nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (Ehegattenbesteuerung) erfüllen oder verwitwet sind und

    • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind, das zwar grundsätzlich als volljähriges leibliches, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind beim Steuerbürger zu berücksichtigen wäre, für das ihm aber weder ein Freibetrag für Kinder noch Kindergeld zusteht, weil es den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet, sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt. Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerbürgers gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerbürger gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist grundsätzlich widerlegbar. Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in keinem Fall erhalten.

    Verwitwete Alleinerziehende erhalten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch in den Veranlagungszeiträumen, in denen die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif berechnet wird (§ 32a Abs. 5 und 6 Nr. 1 EStG). Der Betrag wird zeitanteilig erstmals für den Monat des Todes des Ehepartners gewährt.

    Bei diesen Personen wird auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III (vgl. Buchstabe C) eingetragen. Die Bescheinigung der Steuerklasse II kommt dann nicht in Betracht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in diesem Falle den Arbeitnehmern ausschließlich vom Finanzamt durch Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte gewährt (§ 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG).

    Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn in der Wohngemeinschaft eine gemeinsame Wirtschaftsführung erfolgt. Eine Haushaltsgemeinschaft setzt nicht voraus, dass nur eine gemeinsame Kasse besteht und die zur Befriedigung des Lebensbedarfs dienenden Güter nur gemeinsam und aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft werden. Es genügt vielmehr eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw. Lebensführung leistet und an ihr partizipiert (z. B. der gemeinsame Verbrauch von Lebensmitteln oder Reinigungsmitteln, die gemeinsame Nutzung des Kühlschranks etc.).

    Auf die Zahlungswege kommt es dabei nicht an, d. h. es steht der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft nicht entgegen, wenn z. B. der Arbeitnehmer die laufenden Kosten des Haushalts ohne Miete trägt und die andere Person dafür vereinbarungsgemäß die volle Miete bezahlt.

    Ohne Bedeutung ist auch, ob der Arbeitnehmer und die andere Person in besonderer Weise materiell (Unterhaltsgewährung) und immateriell (Fürsorge und Betreuung) verbunden sind. Deshalb wird grundsätzlich bei jeder Art von Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Wirtschaftsführung vermutet, dass bei Meldung der anderen Person in der Wohnung des Arbeitnehmers auch eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt.

    Eine Haushaltsgemeinschaft kann jedoch auch dann vorliegen, wenn die andere Person in der Wohnung des Arbeitnehmers nicht gemeldet ist, z. B. wenn sich die andere Person nicht nur kurzfristig, z. B. zu Besuchszwecken oder aus Krankheitsgründen, in der Wohnung des Arbeitnehmers aufhält, bzw. aufzuhalten beabsichtigt. Dagegen spricht eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung gegen das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. Nicht nur vorübergehend abwesend sind z. B. Personen, die als vermisst gemeldet sind oder sich im Strafvollzug befinden. Eine kurze Abwesenheit (z. B. Krankenhausaufenthalt, Reise, Auslandsaufenthalt eines Montagearbeiters, doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen bei regelmäßiger Rückkehr) von der gemeinsamen Wohnung hebt die Haushaltsgemeinschaft nicht auf. Es muss der Wille, nicht oder nicht mehr in der Haushaltsgemeinschaft leben zu wollen, eindeutig nach außen treten (z. B. Auszug, Unterhaltung einer zweiten Wohnung aus privaten Gründen, eigene Wirtschaftsführung mit Untervermietung).

    Als Haushaltsgemeinschaften kommen insbesondere in Betracht:

    • eheähnliche (Lebens-)Gemeinschaften,

    • eingetragene Lebenspartnerschaften oder

    • Wohngemeinschaften unter gemeinsamer Wirtschaftsführung mit einer anderen volljährigen Person (z. B. Studierenden, Verwandten oder mit volljährigen Kindern, für die dem Steuerbürger weder Kindergeld noch ein Freibetrag für Kinder zusteht),

    • nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner, bei denen keine Ehegattenbesteuerung in Betracht kommt (z. B. bei deutschen Ehepartnern von Angehörigen der NATO-Streitkräfte).

    Von einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person ist nicht auszugehen, wenn diese sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsgemeinschaft beteiligt. Im Umkehrschluss muss eine Haushaltsgemeinschaft angenommen werden, wenn die andere Person sich tatsächlich oder finanziell an der Haushaltsführung beteiligt.

    Personen, die pflegebedürftig i. S. des § 14 SGB XI (Einstufung in Pflegestufe I, II oder III) oder blind sind (Merkzeichen „BI” im Ausweis, vgl. § 65 EStDV), können sich tatsächlich nicht an der Haushaltsführung beteiligen.

    Die Fähigkeit, sich finanziell an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, die kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 € angesehen werden. Unberücksichtigt bleiben dabei Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde sowie Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z. B. Erinnerungswert, haben oder zum Hausrat gehören. Auch ein angemessenes Hausgrundstück (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII), das die andere Person zusammen mit Angehörigen bewohnt, denen es nach dem Tod der anderen Person weiter als Wohnung dienen soll, bleibt außer Ansatz. Außerdem ist die andere Person nur dann außerstande, sich finanziell an der Haushaltsführung zu beteiligen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr 2010 den Betrag von 8.004 € nicht übersteigen.

    Der Steuerbürger kann die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft bei Meldung der anderen volljährigen Person in seiner Wohnung widerlegen, wenn er glaubhaft darlegt, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen Person nicht vorliegt. Dagegen kann das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft nicht widerlegt werden bei nichtehelichen, aber eheähnlichen (Lebens-)Gemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften (verfassungsrechtlich gebotenes Verbot der Schlechterstellung von Eheleuten). Eheähnliche Lebensgemeinschaften – im Sinne einer auf Dauer angelegten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – können anhand folgender, aus dem Sozialhilferecht abgeleiteter Indizien festgestellt werden:

    • Dauer des Zusammenlebens (z. B. von länger als einem Jahr),

    • Versorgung gemeinsamer Kinder im selben Haushalt,

    • Versorgung anderer Angehöriger im selben Haushalt,

    • der Mietvertrag ist von beiden Partnern unterschrieben und auf Dauer angelegt,

    • gemeinsame Kontoführung,

    • andere Verfügungsbefugnisse über Einkommen und Vermögen des Partners oder

    • andere gemeinsame Verträge, z. B. über Unterhaltspflichten.

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist kein Jahresfreibetrag. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. Ändern sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die unzutreffende Steuerklasse II ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG).

    Die Gemeinde hat die Eintragung der Steuerklasse II nur dann vorzunehmen, wenn sie auch für die Eintragung des Kinderfreibetrags zuständig ist [vgl. Abs. 8 Buchstabe a) – e)]. In allen anderen Fällen, z. B. wenn das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, kann die Bescheinigung der Steuerklasse II nur durch das Finanzamt erfolgen. Bei Kindern, die im Laufe des Kalenderjahres 2010 das 18. Lebensjahr vollenden werden, ist die Eintragung der Steuerklasse II zeitlich nicht zu begrenzen.

    Beispiele

    Beispiel 1

    Das minderjährige Kind geschiedener Eltern ist in der Wohnung des Vaters mit Nebenwohnsitz und in der Wohnung der Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Mutter hat das Kind in ihren Haushalt aufgenommen und erhält das Kindergeld ausgezahlt.

    Die Steuerklasse II ist der Mutter zu bescheinigen. Der Vater ist von der Steuerklasse II ausgeschlossen, da er das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat und deshalb nicht die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergelds erfüllt. Die Steuerklasse II kann auch nicht durch Zustimmung der Mutter auf den Vater übertragen werden.

    Beispiel 2

    In nicht ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern haben zwei gemeinsame minderjährige Kinder, mit denen sie einen gemeinsamen Haushalt führen.

    Die Steuerklasse II darf keinem Elternteil bescheinigt werden, da die Partner in Haushaltsgemeinschaft leben. Die gesetzliche Vermutung der Haushaltsgemeinschaft kann nicht widerlegt werden.

    Beispiel 3

    F führt eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit M. Aus einer früheren Ehe hat F zwei minderjährige Kinder, die bei ihr gemeldet sind und für die sie das Kindergeld erhält. Die Kinder stehen in keinem Kindschaftsverhältnis zu ihrem neuen Lebenspartner M.

    F kann nicht in Steuerklasse II eingereiht werden, da sie in Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt. Ohne Bedeutung ist, dass die beiden Kinder nur zu F in einem Kindschaftsverhältnis stehen.

    Beispiel 4

    Wie Beispiel 3, F trennt sich jedoch am von ihrem Lebenspartner M. M zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus.

    F kann auf Antrag mit Wirkung zum in Steuerklasse II eingereiht werden.

    Beispiel 5

    Das minderjährige Kind von getrennt lebenden Eltern war zunächst in den Haushalt der Mutter aufgenommen. Am wird es in den Haushalt des Vaters aufgenommen. Kindergeld wird für den Monat Januar 2010 der Mutter, ab Februar 2010 dem Vater ausgezahlt.

    Die Steuerklasse der Mutter ist zum von „II” auf „I” zu ändern; sie hat im Januar noch die Voraussetzungen für die steuerliche Entlastung erfüllt. Der Vater erhält die Steuerklasse II ab .

    Beispiel 6

    Eine Alleinerziehende mit einem minderjährigen Kind nimmt ab ihre Mutter (Großmutter des Kindes) in den Haushalt auf.

    Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerklasse II sind nur bis Juli 2010 erfüllt. Ab August 2010 ist die Steuerklasse I zu bescheinigen, da die Arbeitnehmerin mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bei der Gemeinde ändern zu lassen.

    Beispiel 7

    Eine Alleinerziehende lebt mit einem minderjährigen sowie einem volljährigen Kind, das sich noch in Berufsausbildung befindet (ohne eigene Einkünfte und Bezüge), zusammen in einem Haushalt. Am beendet das volljährige Kind seine Berufsausbildung.

    Die Steuerklasse II kann bis Oktober 2010 gewährt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht zwar eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person. Die Haushaltsgemeinschaft ist jedoch „unschädlich”, da für das volljährige Kind bis Oktober 2010 Kindergeld gewährt wird. Da das Kind nach Beendigung der Berufsausbildung steuerlich jedoch nicht mehr berücksichtigt werden kann, besteht ab November 2010 eine „schädliche” Haushaltsgemeinschaft. Ab ist die Steuerklasse I zu bescheinigen.

    Beispiel 8

    Eine Alleinerziehende lebt mit ihrem minderjährigen Kind und anderen Mitbewohnern in einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Wirtschaftsführung.

    Der Alleinerziehenden kann auf Grund der Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen die Steuerklasse II nicht gewährt werden.

    Beispiel 9

    Ein alleinerziehender Vater lebt mit seiner minderjährigen Tochter und seinem volljährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Der Sohn hat sich für zwei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet.

    Der Alleinerziehende hat Anspruch auf die Steuerklasse II. Es besteht zwar eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, für die kein Freibetrag für Kinder bzw. Kindergeld gewährt wird. Dies ist jedoch in diesem Fall unschädlich.

    Beispiel 10

    Der ledige M und die allein erziehende F heiraten am und begründen zeitgleich einen Familienhausstand. Bislang hat F ausschließlich mit ihrem minderjährigen Kind einen gemeinsamen Haushalt geführt. M hat seine eigene (getrennte) Wohnung aus beruflichen Gründen beibehalten.

    F stand zu Beginn des Jahres 2010 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und damit die Steuerklasse II zu. Mit der Heirat im März erfüllt F für das ganze Jahr 2010 die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung und das Splitting-Verfahren. Der Entlastungsbetrag entfällt daher grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr.

    Die familiengerechte Steuerklasse III, IV oder V (vgl. Buchstabe C – E) ist der F mit Wirkung ab zu bescheinigen. Für die Zeit 1.1. bis bleibt es bei der Steuerklasse II.

    Beispiel 11

    Das Kind einer Alleinerziehenden wird das 18. Lebensjahr am vollenden.

    Die Steuerklasse II darf im allgemeinen Ausstellungsverfahren für den Zeitraum bis eingetragen werden. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte ändern zu lassen, sobald die Voraussetzungen für die Steuerklasse II entfallen.

    Beispiel 12

    Die geschiedenen Eltern A und B haben einen gemeinsamen 12-jährigen Sohn, der mit Hauptwohnsitz bei der Mutter und mit Nebenwohnsitz beim Vater gemeldet ist. Aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts lebt der Sohn abwechselnd eine Woche lang in der Wohnung der Mutter und eine Woche beim Vater. Das Kindergeld erhält jedoch die Mutter allein.

    Da die Mutter das Kindergeld erhält, kann nur sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten, trotz der doppelten Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Eine doppelte Inanspruchnahme ist nicht möglich. Eine Übertragung auf den Vater ist ebenfalls nicht möglich.

    Beispiel 13

    Die Eltern A (Mutter) und B (Vater) der 12-jährigen Tochter T sind seit 2005 geschieden. Die Tochter lebt im Haushalt der Mutter A, die auch das Kindergeld erhält. T ist mit Hauptwohnsitz bei A und mit Nebenwohnsitz bei B gemeldet. A ist seit Ende 2009 wieder verheiratet. Sie lebt mit ihrem neuen Ehemann (Stiefvater zu T) und der Tochter T in einem gemeinsamen Haushalt. B ist alleinstehend i. S. des § 24b EStG.

    Der Mutter A kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht gewährt werden, obwohl sie das Kindergeld erhält. Denn sie erfüllt die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens und gehört somit von vornherein nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten. B hat keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, da ihm das Kindergeld für seine Tochter nicht ausgezahlt wird.

    Im allgemeinen Ausstellungsverfahren darf die Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte 2010 die Steuerklasse II einem Arbeitnehmer dann bescheinigen, wenn sie bereits auf der Lohnsteuerkarte 2009 die Steuerklasse II eingetragen hatte (im Ausstellungsverfahren oder nachträglich) und der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres 2009 keine Änderung der Steuerklasse beantragt hat. Liegen der Gemeinde jedoch gegenteilige Erkenntnisse vor, nach denen die Eintragung der Steuerklasse II nicht in Betracht kommt, darf sie nur die Steuerklasse I bescheinigen.

    Beantragt ein Steuerbürger erstmals die Eintragung der Steuerklasse II auf seiner Lohnsteuerkarte, so hat er gegenüber der Gemeinde schriftlich zu versichern, dass

    • die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und

    • ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen.

  3. Die Steuerklasse III ist bei Arbeitnehmern zu bescheinigen, die am

    1. verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und

      1. der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder

      2. der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird (vgl. Buchstabe E),

    2. verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und zu diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben. Dies gilt jedoch nur, wenn der Ehegatte im Kalenderjahr 2009 verstorben ist.

    Die Gemeinde darf die Steuerklasse III nur solchen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bescheinigen, die beide einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 1 Abs. 1 EStG, vgl. Abschnitt I Abs. 1). Bei Ehegatten, die aus dem Ausland zuziehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen (z. B. wenn die gemeinsamen Kinder im Ausland verbleiben), ob beide Ehepartner einen Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben. Hat der Ehegatte des Arbeitnehmers weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist er jedoch unter den weiteren Voraussetzungen des § 1a EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, weil er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, kann die Steuerklasse III nur das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers bescheinigen. Das Entsprechende gilt bei verwitweten Arbeitnehmern (vgl. Buchstabe C Nr. 2). Zu der von der Gemeinde in diesen Fällen einzutragenden Steuerklasse vgl. Abs. 5.

  4. Die Steuerklasse IV ist zu bescheinigen bei verheirateten Arbeitnehmern, wenn beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht.

    Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Ehegatten erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 für den Lohnsteuerabzug das Faktorverfahren in Verbindung mit der Steuerklassenkombination IV/IV wählen (§ 39f EStG). Der Antrag kann nur beim Finanzamt von beiden Ehegatten gemeinsam formlos unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten und Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2010 oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Durch den vom Finanzamt zu berechnenden und auf beiden Lohnsteuerkarten der Ehegatten einzutragenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten der für ihn geltende Grundfreibetrag berücksichtigt wird und der Lohnsteuerabzug durch Anwendung des Faktors von 0,.. (kleiner 1 und größer 0) zugleich entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert wird. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet.

    Anstelle der Steuerklasse IV ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V zu bescheinigen (vgl. Buchstabe E), wenn die Ehegatten dies bis zum Beginn des Kalenderjahres 2010 beantragen.

  5. Die Steuerklasse V ist zu bescheinigen bei den in Buchstabe D bezeichneten Arbeitnehmern, wenn für den Ehegatten des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse III ausgestellt wird.

    Es bestehen im Übrigen keine Bedenken, wenn die Gemeinden für Arbeitnehmer, denen für 2009 eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgestellt worden ist, für 2010 bereits im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausstellen.

    Sind für Ehegatten für 2010 bereits Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse IV ausgestellt worden, so kann auf Antrag beider Ehegatten bis zum in Abschnitt II der Lohnsteuerkarte eines der Ehegatten die Steuerklasse V eingetragen werden. Mit dem Antrag ist die Lohnsteuerkarte 2010 des anderen Ehegatten vorzulegen, auf der die Steuerklasse III zu bescheinigen ist. Entsprechend ist auf Lohnsteuerkarten mit den Steuerklassen III und V jeweils die Steuerklasse IV zu bescheinigen. Bei einem Antrag im Laufe des Kalenderjahres 2010 handelt es sich um einen Steuerklassenwechsel nach Abschnitt IV Abs. 6.

    Die vorstehenden Grundsätze gelten sinngemäß, wenn die Gemeinde die Lohnsteuerkarten gegen neue Lohnsteuerkarten umtauscht.

  6. Die Steuerklasse VI ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern, die bereits eine Lohnsteuerkarte besitzen und die Ausstellung einer weiteren Lohnsteuerkarte beantragen, weil sie Arbeitslohn aus einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis beziehen. Die Gemeinde kann bereits im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI ausstellen, wenn für den Arbeitnehmer auch im Vorjahr eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI ausgestellt worden ist.

Auf Antrag des Arbeitnehmers ist eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Im Verhältnis zu der Steuerklasse II ist nur die Steuerklasse I, im Verhältnis zur Steuerklasse III sind die Steuerklassen I, II und IV als ungünstiger anzusehen.

Ein einmal gestellter Antrag ist auch bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die Folgejahre solange zu berücksichtigen, bis er widerrufen wird.

(3) Nicht verheiratet ist ein Arbeitnehmer, der ledig, verwitwet oder geschieden ist. Gleiches gilt für die Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz vom (BGBl 2001 I S. 266) eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft begründet haben. Ein Arbeitnehmer, dessen Ehegatte verschollen oder vermisst ist, gilt als verheiratet. Bei Kriegsgefangenen oder Verschollenen kann in der Regel ferner davon ausgegangen werden, dass sie vor Eintritt der Kriegsgefangenschaft oder Verschollenheit einen Wohnsitz im Inland gehabt haben. Wird der verschollene oder vermisste Ehegatte für tot erklärt, so gilt der Arbeitnehmer vom Tage der Rechtskraft des Todeserklärungsbeschlusses an als verwitwet.

(4) Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn nach dem Gesamtbild ihrer gegenseitigen Beziehungen die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben ist.

(5) Bei verheirateten ausländischen Arbeitnehmern, deren Ehegatte im Ausland verblieben ist, kann von der Gemeinde grundsätzlich nur die Steuerklasse I oder die Steuerklasse II (vgl. Abs. 2 Buchstabe B) bescheinigt werden. Der Familienstand und die Kinder (vgl. Abs. 7) sind durch standesamtliche Urkunden bzw. amtliche Familienstandsbescheinigungen nachzuweisen. Kirchliche Bescheinigungen und Haushaltslisten reichen nicht aus.

Familienstandsbescheinigungen türkischer Behörden und Urteile türkischer Gerichte, in denen das Geburtsdatum der Kinder verändert ist, werden sowohl ausländerrechtlich als auch bei der Zahlung von Kindergeld grundsätzlich nicht anerkannt. Auch für steuerliche Zwecke ist grundsätzlich vom ursprünglichen Geburtsdatum auszugehen, es sei denn, dass die Richtigkeit der Änderung durch geeignete Nachweise schlüssig dargetan wird.

(6) Hinsichtlich der Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Ehegatten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte gilt Folgendes:

Gemäß Artikel X des NATO-Truppenstatuts sind Mitglieder der Truppe oder eines zivilen Gefolges, solange sie sich nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhalten, so zu behandeln, als ob sie im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Diese Personen unterliegen daher grundsätzlich nicht der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Die Gemeinde hat daher in diesen Fällen keine Lohnsteuerkarten auszustellen. Das Gleiche gilt für Ehegatten von Mitgliedern der Truppe oder eines zivilen Gefolges, sofern sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Besitzt jedoch der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder eines zivilen Gefolges der ausländischen Streitkräfte die deutsche Staatsangehörigkeit (ggf. neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit), so ist er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit der Folge, dass für ihn ggf. eine Lohnsteuerkarte auszustellen ist. Besitzen auch die im Inland lebenden Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit, sind auch diese unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Auf der Lohnsteuerkarte kann somit die Steuerklasse I (mit Zahl der Kinderfreibeträge) bescheinigt werden.

Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall zu erkennen ist, dass ein Mitglied der Truppe oder eines zivilen Gefolges sich nicht nur in dieser Eigenschaft, sondern auch aus anderen Gründen im Inland aufhält. In solchen Ausnahmefällen kann die Annahme berechtigt sein, dass beide Ehegatten und ggf. ihre im Inland lebenden Kinder ihren Wohnsitz im Inland begründet haben.

Hiervon – und damit von der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für beide Ehegatten – kann z. B. bei einem Mitglied der ausländischen Streitkräfte auszugehen sein, das zusammen mit seinem Ehegatten, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und ggf. seinen Kindern außerhalb des Kasernenbereichs eine gemeinsame inländische Familienwohnung bezogen hat. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft nach den gesamten Lebensumständen erkennbar fest entschlossen ist, nach Beendigung des Dienstes in den Ausgangsstaat oder in den Heimatstaat zurückzukehren (Rückkehrwille). Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisses aus der Sicht des jeweiligen Kalenderjahrs.

Bescheinigung von Kindern

(7) Freibeträge für Kinder (Kinder- bzw. Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) werden bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Statt dessen erhält der Arbeitnehmer von den Familienkassen Kindergeld ausgezahlt. Freibeträge für Kinder wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, ist in Abschnitt I der Lohnsteuerkarte zusätzlich zur Steuerklasse für Kinder die Zahl der Kinderfreibeträge einzutragen.

In den Fällen der Steuerklassen III und IV sind bei der Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge auch Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen. Auf Lohnsteuerkarten mit den Steuerklassen V und VI werden keine Kinderfreibeträge eingetragen.

Für die Eintragungen sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge eingetragen werden. Ein einmal gestellter Antrag ist auch bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die Folgejahre solange zu berücksichtigen, bis er widerrufen wird.

Die Eintragung ist jeweils in arabischen Zahlen vorzunehmen. Die Angabe in Buchstaben entfällt. Soweit die Gemeinde keine Kinderfreibeträge einzutragen hat, sind zwei Striche „–” anzubringen.

Kinder sind

  1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Arbeitnehmer verwandt sind. Dies sind leibliche Kinder sowie angenommene Kinder. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt durch Annahme. Die Annahme als Kind wird vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen (§§ 1752 Abs. 1, 1768 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) und erst durch die Zustellung des betreffenden Beschlusses rechtswirksam. Ist für Kinder, die nicht im Haushalt des Arbeitnehmers leben, eine Auskunftssperre gemäß § 1758 Abs. 2 BGB im Melderegister gespeichert, weil für das Kind ein Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist, so ist von der Meldebehörde durch eine Rückfrage bei der für das Kind zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle zu prüfen, ob das Adoptionsverfahren abgeschlossen ist. Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können leibliche Kinder des anderen Partners annehmen (§ 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG –).

  2. Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der Arbeitnehmer durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht [vgl. aber Abs. 8 Buchstabe a) und b)]. Gelegentliche Besuchskontakte stehen dem jedoch nicht entgegen. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme vom Steuerbürger in Pflege genommen werden (§ 1744 BGB), sind regelmäßig Pflegekinder.

Stiefkinder können durch Übertragung des Kinderfreibetrags beim Arbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn er die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat. Andernfalls sind Stiefkinder nicht zu berücksichtigen; dies schließt nicht aus, dass das Stiefkind als leibliches oder angenommenes Kind des Ehegatten auf der Lohnsteuerkarte des Stiefelternteils eingetragen wird (vgl. oben, 2. Absatz).

Kinder können durch Übertragung des Kinderfreibetrags auch bei den Großeltern berücksichtigt werden, wenn diese die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben. In diesem Fall entfällt eine Berücksichtigung bei den Eltern.

Ein Kind kann berücksichtigt werden, wenn es zu Beginn des Kalenderjahres oder im Laufe des Kalenderjahres einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat bzw. begründet. Kinder, die sich zum Zwecke der Berufsausbildung vorübergehend im Ausland aufhalten, können weiterhin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn sie in der elterlichen Wohnung ihr Zuhause behalten und dort gemeldet sind.

Berücksichtigt werden können auch Kinder, die während des ganzen Kalenderjahres im Ausland leben, die also weder zu Beginn noch im Laufe des Kalenderjahres im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (sog. Auslandskinder). Auf der Lohnsteuerkarte können diese Auslandskinder aber nur dann eingetragen werden, wenn dem Arbeitnehmer hierfür nicht ermäßigte Kinderfreibeträge zustehen. Zuständig für die Eintragung ist das Finanzamt.

Zuständigkeit für die Bescheinigung von Kindern

(8) Die Gemeinde darf nur Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, nicht aber Auslandskinder bescheinigen. Weitere Voraussetzung ist, dass diese unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kinder zu Beginn des Kalenderjahres 2010 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, d. h. nicht vor dem geboren sind und es sich weder um

  1. Pflegekinder noch um

  2. Kinder eines Arbeitnehmers handelt, die zu Beginn des Kalenderjahres Pflegekinder eines anderen Steuerbürgers sind.

Kinder, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, darf die Gemeinde nur berücksichtigen,

c)

wenn ihr für dieses Kind eine steuerliche Lebensbescheinigung (vgl. Abs. 10) vorgelegen hat, die nicht älter als drei Jahre ist oder

d)

wenn der Gemeinde durch das Finanzamt die Berücksichtigung dieses Kindes für das vorangegangene oder das davor liegende Kalenderjahr angezeigt worden ist oder

e)

wenn das Kind in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn des Kalenderjahres aus der inländischen Wohnung eines Elternteils in die inländische Wohnung des anderen Elternteils umgezogen ist und der Gemeinde eine Rückmeldung vorgelegen hat.

Beispiel

Die Lebensbescheinigung wurde am ausgestellt. Das Kind kann auf der Lohnsteuerkarte 2007, 2008, 2009 und ggf. auch noch auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen werden, wenn der Antrag auf Ausstellung/Änderung der Lohnsteuerkarte 2010 spätestens zum vorliegt, da die Lebensbescheinigung bis zum verwendet werden kann.

Für die Eintragung ist das Finanzamt zuständig, wenn das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dasselbe gilt – unabhängig vom Lebensalter – auch für die Bescheinigung der

f)

Kinder unter 18 Jahren, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, wenn der Arbeitnehmer für das betreffende Kind keine Lebensbescheinigung (vgl. Abs. 10) beibringen kann,

g)

Pflegekinder,

h)

Auslandskinder,

i)

Enkelkinder.

Wird ein unter 18 Jahre altes Kind nach Buchstabe f) berücksichtigt, hat das Finanzamt dies der für den Arbeitnehmer zuständigen Gemeinde mitzuteilen. Die Gemeinde kann dieses Kind bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die nächsten zwei Jahre mit dem Zähler 0,5 berücksichtigen.

Außerdem hat das Finanzamt allen Gemeinden, bei denen das Kind mit Wohnung (egal, ob mit Haupt- oder Nebenwohnung) gemeldet ist, Mitteilung zu machen, wenn ein unter 18 Jahre altes Kind erstmals als Pflegekind anerkannt oder abgelehnt wird. Die Mitteilung erfolgt mit dem Vordruck „Mitteilung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren” mit der Vordruckbezeichnung „LSt 5”.

Zahl der Kinderfreibeträge

(9) Für jedes zu berücksichtigende Kind gilt grundsätzlich der Zähler 0,5. Der Zähler 1 gilt für ein Kind,

  1. das bei verheirateten Arbeitnehmern in Steuerklasse III oder IV zu beiden Ehegatten in einem steuerlichen Kindschaftsverhältnis steht oder

  2. dessen anderer Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder

  3. das ein Arbeitnehmer allein oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte angenommen hat.

Die Fälle der Berücksichtigung des Zählers 1 für ein Kind durch die Gemeinde sind abschließend geregelt. Auf der Lohnsteuerkarte wird deshalb auch dann nur der Zähler 0,5 eingetragen, wenn dem Arbeitnehmer der volle Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht, weil

  • der andere Elternteil während des ganzen Kalenderjahres nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

  • er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt.

Das Finanzamt kann aber auf Antrag des Arbeitnehmers bereits auf der Lohnsteuerkarte den Zähler 1 für ein unter 18 Jahre altes Kind eintragen, wenn

  1. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder

  2. der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, z. B. weil die Mutter den Namen des Vaters nicht bekanntgegeben hat, oder

  3. der andere Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahres nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

  4. der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf den Arbeitnehmer zu übertragen ist, weil er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkommt. Eine einvernehmliche Übertragung des Kinderfreibetrags durch Zustimmung ist nicht möglich.

Wird in einem solchen Fall der Zähler 1 bescheinigt, hat das Finanzamt dies der Gemeinde mit dem Vordruck „LSt 5” (vgl. Abs. 8) mitzuteilen, bei der das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist.

Hiervon ausgenommen sind die Fälle der Übertragung des Kinderfreibetrags nach Buchstabe d).

Für Auslandskinder kann der Kinderfreibetrag nur berücksichtigt werden, soweit er nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats des Kindes notwendig und angemessen ist. Ermäßigte Auslandskinderfreibeträge können nicht als Zähler auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Eine Berücksichtigung kommt nur durch das Finanzamt in Betracht.

Ausstellung der steuerlichen Lebensbescheinigung

(10) Die steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder ist auf Antrag Personen gebührenfrei auszustellen, die mit dem Kind im ersten Grad verwandt sind, wenn das Kind nicht in der Wohnung dieser Person gemeldet ist und zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zuständig ist die Gemeinde, bei der das Kind mit (Haupt-) Wohnung gemeldet ist.

Der Vordruck „Steuerliche Lebensbescheinigung” mit der Vordruckbezeichnung „LSt 4 A” wird den Gemeinden von den Finanzämtern kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Gemeinden können die Lebensbescheinigung auf eigene Kosten auch in anderer Form erteilen, wenn sie die in dem Vordruckmuster geforderten Angaben enthält. In die Lebensbescheinigung sind Aussagen über ein Pflegekindschaftsverhältnis nur aufzunehmen, wenn hierüber eine Mitteilung des Finanzamts vorliegt (vgl. Abs. 8).

Ist für ein Kind eine Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Belange oder zur Sicherung personenstandsrechtlicher Schutzbestimmungen im Datensatz eingetragen, darf keine Lebensbescheinigung ausgestellt werden. Dem Antragsteller ist in diesem Fall Folgendes mitzuteilen:

„Die Erteilung einer Lebensbescheinigung ist nicht möglich. Wir stellen anheim, sich wegen der Führung des Nachweises unmittelbar an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.”

Überprüfung bei Ausstellung der steuerlichen Lebensbescheinigung

(11) Bei Ausstellung der steuerlichen Lebensbescheinigung hat die Gemeinde festzustellen,

  1. ob sie dieses Kind in einer von ihr ausgestellten Lohnsteuerkarte mit dem Zähler 1 berücksichtigt hat oder

  2. ob eine Mitteilung des Finanzamts über die Eintragung des Zählers 1 für dieses Kind (vgl. Abs. 9 drittletzter Absatz) vorliegt.

Ggf. hat sie im Fall des Buchstabens a) die Lohnsteuerkarte von Amts wegen zu ändern oder im Fall des Buchstabens b) das Finanzamt über die Ausstellung der Lebensbescheinigung zu unterrichten. Für das Mitteilungsverfahren stellen die Finanzämter den Gemeinden den Vordruck „Mitteilung über die Ausstellung einer steuerlichen Lebensbescheinigung” mit der Vordruckbezeichnung „LSt 4 B” kostenlos zur Verfügung.

Beispiele zur Bescheinigung der Steuerklassen und der Zahl der Kinderfreibeträge (Eintragung stets in der Reihenfolge Steuerklasse/Zahl der Kinderfreibeträge)
Beispiel 1

Ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind ist bei der alleinstehenden Mutter mit Hauptwohnung gemeldet. Der Vater wohnt in einer anderen Gemeinde. Auf der Lohnsteuerkarte der Mutter sind folgende Eintragungen vorzunehmen:

„zwei/0,5”.

Die für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte des Vaters zuständige Gemeinde hat im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens, sofern für dieses Kind eine steuerliche Lebensbescheinigung oder eine Mitteilung des Finanzamts bereits vorliegt (vgl. Abs. 8), Folgendes einzutragen:

„eins/0,5”.

Liegt der Gemeinde eine steuerliche Lebensbescheinigung oder eine Mitteilung des Finanzamts nicht vor, ist im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens Folgendes einzutragen:

„eins/–”.

Der Vater kann bei der Wohnsitzgemeinde des Kindes die Ausstellung der steuerlichen Lebensbescheinigung beantragen und diese seiner Wohnsitzgemeinde vorlegen. Auf seiner Lohnsteuerkarte wird daraufhin folgende Änderung vorgenommen:

„eins/0,5”.

Beispiel 2

Ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind ist bei der alleinstehenden Mutter mit Hauptwohnung gemeldet. Der Vater des Kindes lebt im Ausland. Einzutragen ist auf der Lohnsteuerkarte der Mutter:

„zwei/0,5”.

Der volle Kinderfreibetrag kann nur vom Finanzamt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren auf Antrag der Arbeitnehmerin oder bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Finanzamt gewährt werden. Über die Bescheinigung des Zählers 1 auf der Lohnsteuerkarte erhält die Gemeinde, bei der das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist, vom Finanzamt eine Mitteilung mit Vordruck „LSt 5”.

Beispiel 3

Die Ehefrau eines im Inland wohnhaften unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmers lebt gemeinsam mit den zwei Kindern (beide unter 18 Jahren) in Italien. Auf der Lohnsteuerkarte des Vaters ist einzutragen:

„eins/–”.

Der Arbeitnehmer kann beim Wohnsitzfinanzamt die Eintragung zweier Auslandskinderfreibeträge und die Bescheinigung der Steuerklasse III beantragen, falls die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr 2010 mindestens zu 90 v. H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 16.008 € im Kalenderjahr 2010 betragen, da die Ehefrau ihren Wohnsitz im EU-Ausland hat. Die Einkommensverhältnisse sind durch die ausländische Steuerbehörde auf dem amtlichen Vordruck „Anlage Grenzpendler EU/EWR” zu bescheinigen.

Beispiel 4

Eine verwitwete Arbeitnehmerin hat ein Kind aus der Ehe mit ihrem im Kalenderjahr 2009 verstorbenen Ehemann. Auf der Lohnsteuerkarte ist einzutragen:

„drei/1”.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der der verwitweten Arbeitnehmerin im Kalenderjahr 2010 ebenfalls zusteht, wird vom Finanzamt auf Antrag zusätzlich als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Ist der Ehemann bereits vor dem Kalenderjahr 2009 verstorben, wäre einzutragen:

„zwei/1”.

Beispiel 5

Ein verheirateter Arbeitnehmer hat ein Kind aus der jetzigen und außerdem drei Kinder aus der früheren Ehe. Die drei Kinder sind bei ihrer Mutter mit Hauptwohnung gemeldet. Liegen für die Kinder aus der früheren Ehe bereits steuerliche Lebensbescheinigungen oder Mitteilungen des Finanzamts vor, ist im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen:

„drei/2,5”.

Liegen der Gemeinde steuerliche Lebensbescheinigungen oder Mitteilungen des Finanzamts nicht vor, ist im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens Folgendes einzutragen:

„drei/1”.

Bei Vorlage von steuerlichen Lebensbescheinigungen ist folgende Änderung vorzunehmen:

„drei/2,5”.

Beispiel 6

Die geschiedenen alleinstehenden Eltern haben zwei unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder unter 18 Jahren, von denen jeweils ein Kind zu Beginn des Jahres ausschließlich bei der Mutter bzw. beim Vater gemeldet ist. Steuerliche Lebensbescheinigungen liegen der Gemeinde für das jeweilige beim anderen Elternteil gemeldete Kind vor. Auf der Lohnsteuerkarte der Mutter und des Vaters sind jeweils einzutragen:

„zwei/1”.

IV. Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte

(1) Für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, maßgebend. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers abweicht. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde die Eintragung von Amts wegen zu ändern: der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Gemeinde hat dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzunehmende Änderung unterblieben ist. Ändert sich die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers, z. B. bei einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes im Laufe des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag die Lohnsteuerkarte zu ergänzen; der Antrag kann nur bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Eintragung einer höheren Kinderzahl ist aber nicht zulässig, wenn das Kindschaftsverhältnis zu beiden Ehegatten erst nach der im Laufe des Kalenderjahres vollzogenen Eheschließung begründet wird, es sei denn, dass wegen der Eheschließung bereits eine Änderung der Steuerklassen vorgenommen worden ist.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat am 20.9. des laufenden Kalenderjahres geheiratet. Auf der Lohnsteuerkarte ist die Steuerklasse I eingetragen. Mit Wirkung vom Tage der Eheschließung an ist die Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder im Laufe des Kalenderjahres bezogen hat. Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen oder im Laufe des Kalenderjahres bezogen haben, ist mit Wirkung vom Tage der Eheschließung an auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV einzutragen, es sei denn, dass die Ehegatten die Bescheinigung der Steuerklassen III und V beantragen.

Ändert sich die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Kalenderjahres zuungunsten des Arbeitnehmers, z. B. durch den Tod eines Kindes, so bedingt das grundsätzlich keine Änderung der Lohnsteuerkarte. Diese Grundsätze gelten auch für die nachträgliche Ausstellung von Lohnsteuerkarten im Laufe des Kalenderjahres.

(2) Wird die Ehe eines Arbeitnehmers durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, ist eine Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht zulässig; es kommt nur ein Steuerklassenwechsel nach Absatz 6 in Betracht. Das gilt nicht, wenn bei einer durch Scheidung oder Aufhebung aufgelösten Ehe der andere Ehegatte im selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. In diesen Fällen ist die auf der Lohnsteuerkarte des nicht wieder verheirateten Ehegatten eingetragene Steuerklasse auf Antrag in Steuerklasse III zu ändern, wenn im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben,

(3) Wird eine Ehe durch Tod aufgelöst, ist auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten auf Antrag mit Wirkung vom Beginn des ersten auf den Todestag des Ehegatten folgenden Kalendermonats an die Steuerklasse III zu bescheinigen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer und sein verstorbener Ehegatte zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahres unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben. Der Vorlage der Lohnsteuerkarte des verstorbenen Ehegatten zur Änderung der Steuerklasse bedarf es nicht.

(4) Wegen der Änderung und Ergänzung der Lohnsteuerkarte im Zusammenhang mit Kindern eines Arbeitnehmers, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird auf Abschnitt III Abs. 7 bis 11 hingewiesen. Für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist dagegen auch bei Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte stets das Finanzamt zuständig (vgl. Abschnitt III Abs. 8).

(5) Bei einer Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte ist der Zeitpunkt einzutragen, von dem an die Änderung oder Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt ist der Tag einzutragen, an dem alle Voraussetzungen für eine Änderung oder eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte erstmalig erfüllt waren. Es darf jedoch kein Tag eingetragen werden, der vor dem Beginn des Kalenderjahres liegt, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Ein Steuerklassenwechsel darf jedoch frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an erfolgen, der auf die Antragstellung folgt (vgl. Abs. 6).

Beispiel 1

Auf der Lohnsteuerkarte des geschiedenen (oder dauernd getrennt Lebenden) alleinstehenden Arbeitnehmers A ist die Steuerklasse I eingetragen. Diese Angabe ist jedoch unrichtig. Es wäre „zwei/0,5” einzutragen gewesen, da zum Haushalt des Arbeitnehmers ein minderjähriges Kind gehört. A beantragt am 20.7. bei der Gemeinde, die unrichtigen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu ändern in „zwei/0,5” (vgl. Abs. 7). Die Gemeinde hat als Zeitpunkt, von dem an die Änderung gilt, den 1.1. des Kalenderjahres einzutragen, für das die Lohnsteuerkarte gilt.

Beispiel 2

Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers B ist „drei/1” bescheinigt. Dem B wurde am 20.7. des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, ein zweites Kind geboren. Es kommt für B seit dem 20.7. die Eintragung „drei/2” in Betracht. B legt die Lohnsteuerkarte erst am 5.8. dieses Kalenderjahres der Gemeinde zur Ergänzung vor. Die Gemeinde hat als Zeitpunkt, von dem an die Ergänzung gilt, den 20.7. einzutragen. Es liegen an diesem Tag erstmalig alle Voraussetzungen für eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte vor.

Beispiel 3

Das unter 18 Jahre alte, unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kind ist am 1.1. weder bei der Mutter noch beim Vater gemeldet. Am 15.7. begründet das Kind seinen alleinigen Wohnsitz beim alleinstehenden Vater und wird in dessen Wohnung gemeldet. Die Gemeinde hat mit Wirkung vom 15.7. auf der Lohnsteuerkarte des Vaters die bisherige Eintragung „eins/0,5” in „zwei/0,5” zu ändern.

Beispiel 4

Die Eheleute C haben sich unmittelbar nach Erhalt der Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse IV vom Finanzamt den Faktor 0,918 eintragen lassen (siehe Abschnitt III Abs. 2 Buchstabe D). Ihnen wurde am 20.7. des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarten gelten, ein Kind geboren. Die Gemeinde hat bei der Eintragung des Kinderfreibetrags mit Wirkung vom 20.7. im Abschnitt II der Lohnsteuerkarten beider Ehegatten auch die Steuerklasse IV und den vom Finanzamt eingetragenen Faktor (0,918) zu übernehmen.

(6) Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, hat die Gemeinde auf gemeinsamen Antrag, der grundsätzlich von beiden Ehegatten unterschrieben sein muss, die auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen wie folgt zu ändern (Steuerklassenwechsel):

  1. Ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV bescheinigt, so sind diese Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse V zu ändern.

  2. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, so sind diese Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten in Steuerklasse IV zu ändern.

  3. Ist auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten die Steuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten die Steuerklasse V bescheinigt, so ist die Eintragung der Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten in Steuerklasse V und die Eintragung der Steuerklasse V auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten in Steuerklasse III zu ändern.

Wird der Antrag auf Steuerklassenänderung anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Gemeinde nur von einem Ehegatten mündlich gestellt, kann die Gemeinde einen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten unterstellen, wenn beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden.

Ein Steuerklassenwechsel liegt bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, auch dann vor, wenn einer von beiden im Kalenderjahr der dauernden Trennung eine Änderung der Steuerklasse beantragt. Ein gemeinsamer Antrag beider Ehegatten darf hier nicht unterstellt werden. Eine Änderung der auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten eingetragenen Steuerklassen darf nur erfolgen, wenn ein gemeinsamer Antrag mit Unterschrift beider Ehegatten und die Lohnsteuerkarten beider Ehegatten vorliegen. Die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerkarten richtet sich in dem Kalenderjahr, in dem die dauernde Trennung herbeigeführt wird, nach Abs. 9 Nr. 2 (vgl. unten). Sind die Ehepartner nicht mehr für eine gemeinsame (Haupt-)Wohnung gemeldet, ist für die Änderung der Steuerklassen beider Ehegatten die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk der ältere Ehegatte im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarten für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung gemeldet ist (R 39.2 Abs. 12 Nr. 2 Satz 2 LStR).

Beispiel

Eheleute A (Steuerklasse III) und B (Steuerklasse V) trennen sich zum . B zieht aus der gemeinsamen Wohnung in X aus und meldet sich in der Zuzugsgemeinde Y an. Anlässlich der Herbeiführung der dauernden Trennung soll ein Steuerklassenwechsel nach IV/IV durchgeführt werden. A ist der ältere Ehepartner.

Die Steuerklassenänderung ist für A und B von der Gemeinde X vorzunehmen, auch wenn B im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte in X keinen Wohnsitz mehr hat.

Ein Steuerklassenwechsel darf frühestens mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an erfolgen, der auf die Antragstellung folgt. Der Antrag kann nur bis zum 30. November des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarten gelten. In einem Kalenderjahr kann jeweils nur ein Antrag gestellt werden. Die Eintragung eines Faktors durch das Finanzamt im Abschnitt II der Lohnsteuerkarte im laufenden Jahr gilt als Steuerklassenwechsel. Die Gemeinde darf anschließend in solchen Fällen keinen weiteren Steuerklassenwechsel (z. B. nach III/V) auf den Lohnsteuerkarten der Eheleute vornehmen. Das gilt nicht, wenn eine Änderung der vorgenommenen Eintragung deshalb beantragt wird, weil ein Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist oder wenn der Arbeitnehmer nach einer Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis wieder aufnimmt. Eine nach Erhalt der Lohnsteuerkarten, aber vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarten gelten, vorgenommene Steuerklassenänderung steht dem Antragsrecht ebensowenig entgegen wie die erstmalige Änderung der Steuerklassen aus Anlass der Eheschließung. Das Antragsrecht auf einen Steuerklassenwechsel ist nur dann verbraucht, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels steuerpflichtigen Arbeitslohn beziehen. Der zur Zeit der Arbeitslosigkeit eines Ehegatten vorgenommene Steuerklassenwechsel steht demnach einem erneuten Steuerklassenwechsel im Laufe des Kalenderjahres nicht entgegen. Entsprechendes gilt für den Steuerklassenwechsel während der Elternzeit. Beziehen später beide Ehegatten wieder Arbeitslohn, ist eine erneute Änderung der Steuerklasse zulässig. Aus Billigkeitsgründen kann einem Antrag auf Änderung der Steuerklassen bei Ehegatten auch entsprochen werden, soweit Ehegatten zunächst einen Wechsel der Steuerklassen (z. B. von IV/IV nach III/V) beantragt hatten, sich im Laufe desselben Kalenderjahres trennen und einen weiteren Steuerklassenwechsel aufgrund der Trennung (z. B. nach IV/IV) beantragen.

(7) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, denen die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen waren und die nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag rückwirkend zu ändern. Die Änderung ist von der Behörde vorzunehmen, die die Eintragung vorgenommen hat oder die Eintragung – soweit sie vorzunehmen gewesen wäre – unterlassen hat. Die Antragsfrist 30. November gilt nur für Anträge auf Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte, die bei einer im Laufe des Kalenderjahres eingetretenen Änderung der Verhältnisse gestellt werden. Unrichtige Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind deshalb auch noch nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, zu berichtigen, wenn der Arbeitnehmer hieran ein begründetes Interesse hat.

(8) In Fällen, in denen nach der Ausstellung der Lohnsteuerkarte und vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, Änderungen in den für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte maßgebenden Verhältnissen eingetreten sind und der Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres den Arbeitgeber wechselt oder nach dem 1.1. erstmals in ein Dienstverhältnis eintritt, ist auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers die bereits ausgestellte Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde einzuziehen und durch eine neue Lohnsteuerkarte, auf der die Eintragungen den geänderten Verhältnissen entsprechen, zu ersetzen. In den Fällen des Arbeitgeberwechsels darf eine neue Lohnsteuerkarte nur ausgestellt werden, wenn der seitherige Arbeitgeber noch keine Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung vorgenommen hat.

(9) Bei Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte gilt für die Zuständigkeit der Gemeinden Folgendes:

  1. Bei unverheirateten Arbeitnehmern und bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung gemeldet ist. Ist der Arbeitnehmer für eine Wohnung nicht gemeldet, so ist die Änderung von der Gemeinde vorzunehmen, in deren Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  2. Bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte

    1. wenn sie insgesamt nur eine Wohnung haben, für diese eine gemeinsame Wohnung,

    2. wenn sie mehrere Wohnungen haben, für eine gemeinsame Hauptwohnung

    gemeldet sind. Sind die Ehegatten weder für eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Buchstabens a) noch im Falle des Buchstabens b) für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet, so ist die Änderung von der Gemeinde vorzunehmen, in deren Bezirk der ältere Ehegatte im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist.

  3. In den Fällen, in denen für die Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte nicht die ausstellende Gemeinde zuständig ist, ist diese über die Änderung und Ergänzung nicht zu unterrichten.

V. Nachträgliche Ausstellung von Lohnsteuerkarten

(1) Die Gemeinde hat für Arbeitnehmer, die erst im Laufe des Kalenderjahres Arbeitslohn beziehen, für das Kalenderjahr auf Antrag nachträglich eine Lohnsteuerkarte auszustellen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Arbeitnehmern, die Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern erhalten, ist auf Antrag eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszustellen.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde für die nachträgliche Ausstellung von Lohnsteuerkarten ist in allen Fällen nach den Wohnsitzverhältnissen am zu beurteilen. Für die örtliche Zuständigkeit der Gemeinden bei Ehegatten mit mehreren Wohnungen sind die Grundsätze des Abschnitts I Abs. 2 Nr. 2 auch in den Fällen der nachträglichen Ausstellung von Lohnsteuerkarten zu beachten.

(3) Die zu bescheinigenden Besteuerungsmerkmale richten sich auch bei der nachträglichen Ausstellung von Lohnsteuerkarten nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres. Im Übrigen sind die folgenden Absätze zu beachten.

(4) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeitnehmer ausgestellt, der im Laufe des Kalenderjahres geheiratet hat, so bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, wenn auf der Lohnsteuerkarte mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an die Steuerklasse III bescheinigt wird; Voraussetzung ist, dass für den Ehegatten keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist.

(5) Wird die Lohnsteuerkarte für den Ehegatten eines Arbeitnehmers ausgestellt, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III bescheinigt ist, so hat die Gemeinde die Steuerklasse V zu bescheinigen. Auf Antrag der Ehegatten ist mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an die Steuerklasse V und mit Wirkung von dem Tag, von dem der Ehegatte Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse IV und die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen. Die Steuerklasse IV darf aber nur bescheinigt werden, wenn gleichzeitig auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten mit Wirkung von dem Tag an, von dem sein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse III in Steuerklasse IV geändert und der Antrag gestellt wird, bevor der Ehegatte erstmals Arbeitslohn bezieht. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, ist auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an die Steuerklasse V einzutragen; die beantragte Änderung in Steuerklasse IV ist nach den Vorschriften des Abschnitts IV Abs. 6 (Steuerklassenwechsel) vorzunehmen.

(6) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeitnehmer ausgestellt, dessen Ehe im Laufe des Kalenderjahres aufgehoben oder geschieden wurde, so hat die Gemeinde die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen, die ohne die Auflösung der Ehe maßgebend gewesen wären; dasselbe gilt, wenn die Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die dauernde Trennung herbeigeführt haben. Abweichend hiervon sind bei einem Arbeitnehmer, dessen Ehe im Laufe des Kalenderjahres aufgehoben oder geschieden wurde, mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an die Steuerklasse V und mit Wirkung von dem Tag an, von dem der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse III und die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen, wenn der andere Ehegatte im selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

(7) Wird die Lohnsteuerkarte für einen Arbeitnehmer ausgestellt, dessen Ehegatte im Laufe des Kalenderjahres verstorben ist, so hat die Gemeinde mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an die Steuerklasse V und mit Wirkung vom Beginn des ersten, auf den Todestag des Ehegatten folgenden Kalendermonats an die Steuerklasse III sowie die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen. Wurde für den verstorbenen Ehegatten keine Lohnsteuerkarte ausgestellt, so hat die Gemeinde die Steuerklasse III und die Zahl der Kinderfreibeträge zu bescheinigen. Voraussetzung ist jeweils, dass der Arbeitnehmer und sein verstorbener Ehegatte zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahres unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben. Der Vorlage der Lohnsteuerkarte des verstorbenen Ehegatten zur Änderung der Steuerklasse bedarf es nicht.

VI. Eintragung der Religionsgemeinschaft auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde

(1) Gehört der Arbeitnehmer einer Religionsgemeinschaft an, die die Erhebung der Kirchensteuer den Finanzbehörden übertragen hat, so ist in der Spalte „Kirchensteuerabzug” die Religionsgemeinschaft mit den folgenden bundeseinheitlich festgelegten Abkürzungen einzutragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ev
=
evangelisch (protestantisch),
rk
=
römisch-katholisch,
ak
=
altkatholisch,
iw
=
Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs,
ib
=
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden,
fb
=
Freireligiöse Landesgemeinde Baden.

In allen übrigen Fällen sind zwei Striche „–”einzutragen, die bedeuten, dass ein Kirchensteuerabzug nicht vorzunehmen ist.

Die Abkürzung „iw” darf nur bei Mitgliedern der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs eingetragen werden, die im Bereich dieser Religionsgemeinschaft ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Eintragung beschränkt sich damit auf Gemeinden, die in dem Gebiet der früheren Regierungsbezirke Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern gelegen sind. Sie darf nur dann vorgenommen werden, wenn die Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs der Gemeinde die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers schriftlich angezeigt hat.

Die Abkürzung „ib” darf nur bei Mitgliedern der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden eingetragen werden, die im Bereich dieser Religionsgemeinschaft ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Eintragung beschränkt sich damit auf Gemeinden, die in dem Gebiet der früheren Regierungsbezirke Nord- und Südbaden gelegen sind.

Die Verwaltung der Kirchensteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden durch die Landesfinanzbehörden ist auf das ganze Land ausgedehnt. Die Abkürzung „fb” ist aber von Gemeinden, die außerhalb der früheren Regierungsbezirke Nord- und Südbaden liegen, nur einzutragen, wenn die Freireligiöse Landesgemeinde den Gemeinden die Namen ihrer Mitglieder mitteilt.

(2) Das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten ist nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen.

Beispiele
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Konfessionszugehörigkeit
Eintragung im Feld
Kirchensteuerabzug
Arbeitnehmer
Ehegatte
ev
rk
ev rk
ev
ev
ev
rk
rk
ev

Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass der Ehegatte keiner zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

(3) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen (kirchensteuererhebenden) Religionsgemeinschaften an und werden für beide Ehegatten Lohnsteuerkarten (nach Steuerklasse IV oder für einen Ehegatten nach Steuerklasse III und für den anderen Ehegatten nach Steuerklasse V) ausgestellt, so ist auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Religionsgemeinschaft beider anzugeben. Auf der Lohnsteuerkarte der Ehefrau darf also nicht nur die Religionsgemeinschaft der Ehefrau angegeben werden.

(4) Leben Ehegatten dauernd getrennt oder ist nur ein Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, so ist auch bei konfessionsverschiedenen Ehegatten nur die Religionsgemeinschaft des Ehegatten einzutragen, für den die Lohnsteuerkarte ausgestellt wird.

(5) Die Angehörigen der Evang.-Lutherischen Kirche in Baden bleiben vom Kirchensteuerabzug ausgenommen. Auf den Lohnsteuerkarten dieser Arbeitnehmer sind daher in der Spalte „Kirchensteuerabzug” zwei Striche „–” einzutragen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Zugehörigkeit zur Evang.-Lutherischen Kirche in Baden aufgrund von Verzeichnissen nachgewiesen wird, die den Gemeinden von den zuständigen Kirchenbehörden übergeben werden, oder wenn der Angehörige der Evang.-Lutherischen Kirche in Baden eine Bescheinigung der zuständigen Kirchenbehörde vorlegt. Bei Arbeitnehmern, die von auswärts in den Bereich der Evang.-Lutherischen Kirche in Baden zuziehen und Mitglied dieser Kirche werden, ist von den Kirchengemeinden jeweils auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Befreiung vom Kirchensteuerabzug wirksam wird.

(6) Die bei den US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die der Anglikanischen Kirche (Kirche von England) angehören, sind bei der Evangelischen Landeskirche in Baden oder in Württemberg nur dann kirchensteuerpflichtig, wenn sie eindeutig bekunden, der Evangelischen Landeskirche angehören zu wollen. Gibt der Arbeitnehmer bei der Gemeinde eine solche Erklärung ab, so ist in die Lohnsteuerkarte der Religionsvermerk „ev” einzutragen, im anderen Falle der Vermerk „–”.

(7) Bei den Angehörigen der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Stuttgart ist die Erhebung der Kirchensteuer nicht auf die Landesfinanzbehörden übertragen worden. Deshalb ist auf den Lohnsteuerkarten dieser Arbeitnehmer in der Spalte „Kirchensteuerabzug” die Abkürzung „–” einzutragen, wenn sie die Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft nachweisen.

(8) Die Vereinigung Evangelischer Freikirchen erhebt keine Kirchensteuer. Auf den Lohnsteuerkarten der Mitglieder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen sind deshalb anstelle des Kirchensteuermerkmals zwei Striche „–” einzutragen.

(9) Die Entscheidung über die persönliche Kirchensteuerpflicht ist Sache der Religionsgemeinschaften. Zweifel, die sich aus den Angaben hinsichtlich der rechtlichen Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft ergeben sollten, müssen durch Rücksprache mit den Kirchenbehörden beseitigt werden. Auf Antrag ist den Kirchenbehörden die Möglichkeit zu einer Prüfung der Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu geben. Die Art und Weise der Prüfung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.

(10) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte über die Religionsgemeinschaft dürfen nur von der Gemeinde geändert oder ergänzt werden.

(11) Bei Eintritt in die evangelische, römisch-katholische, altkatholische Kirche, in die Israelitische Religonsgemeinschaft oder in die Freireligiöse Landesgemeinde Baden während des Kalenderjahres oder bei Übertritt zu einer dieser Religionsgemeinschaften beginnt der Kirchenlohnsteuerabzug bei der Lohnzahlung, die in den auf den Eintrittstag folgenden Monat fällt (§ 4 Kirchensteuergesetz, GBl 1978 S. 369 – KiStG –). Die Lohnsteuerkarte ist in diesen Fällen von der Gemeinde entsprechend zu ergänzen.

(12) Beim Austritt aus der Religionsgemeinschaft endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Zur Niederschrift des Standesbeamten abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang wirksam (§ 26 KiStG). Der Zeitpunkt, von dem an Kirchensteuer nicht mehr einzubehalten ist, ist in Abschnitt II der Lohnsteuerkarte zu vermerken.

(13) Der Kirchenübertritt gilt einerseits als Kirchenaustritt und andererseits als Kircheneintritt.

VII. Eintragung der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene vor Aushändigung der Lohnsteuerkarte

(1) Die Gemeinden haben die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten in eigener Zuständigkeit als Freibeträge auf den Lohnsteuerkarten einzutragen (§ 39a Abs. 2 EStG). Für die Eintragung der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene werden den Gemeinden von dem zuständigen Finanzamt die betreffenden Arbeitnehmer und die erforderlichen Merkmale mitgeteilt. Bei der Eintragung der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene sind geeignete Vorkehrungen gegen unbefugte Änderungen zu treffen und sowohl die Gemeinde als auch das Datum der Eintragung anzugeben; eine Unterschrift ist entbehrlich, wenn die Eintragung maschinell vorgenommen wird.

(2) Die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene (§ 33b Abs. 3 und 4 EStG) sind mit nachfolgenden Beträgen zu berücksichtigen:


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Grad der
Behinderung
jährlich
monatlich
wöchentlich
täglich
25 und 30
   310 €
  26 €
  6,10 €
0,90 €
35 und 40
   430 €
  36 €
  8,40 €
1,20 €
45 und 50
   570 €
  48 €
11,10 €
1,60 €
55 und 60
   720 €
  60 €
14,00 €
2,00 €
65 und 70
   890 €
  75 €
17,40 €
2,50 €
75 und 80
1.060 €
  89 €
20,70 €
2,95 €
85 und 90
1.230 €
103 €
24,00 €
3,45 €
95 und 100
1.420 €
119 €
27,70 €
3,95 €


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Pausch-
betrag für
jährlich
monatlich
wöchentlich
täglich
Hilflose
und
Blinde
3.700 €
309 €
72,00 €
10,30 €
Hinter-
bliebene
   370 €
  31 €
  7,20 €
  1,05 €

(3) Die Gemeinde hat den steuerfreien Pauschbetrag (Jahresbetrag), ggf. die Summe der im Kalenderjahr insgesamt zu berücksichtigenden Beträge (z. B. beim Zusammentreffen der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene), durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. Dabei sind

  • der Monatsbetrag mit 1/12 des Jahresbetrags,

  • der Wochenbetrag mit 7/30 des Monatsbetrags,

  • der Tagesbetrag mit 1/30 des Monatsbetrags

zu berechnen; Bruchteile eines Cents bleiben außer Betracht. Die sich bei der Aufteilung des steuerfreien Jahresbetrags ergebenden Beträge sind wie folgt aufzurunden:

  • Monatsbeträge auf den nächsten vollen Euro-Betrag,

  • Wochenbeträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag,

  • Tagesbeträge auf den nächsten durch 5 teilbaren Centbetrag.

(4) Beantragen Ehegatten eine andere als die von der Gemeinde vorgenommene Aufteilung des steuerfreien Jahresbetrags auf den Lohnsteuerkarten, so kann die Änderung der Eintragungen bis zum Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, auch von der Gemeinde vorgenommen werden. Die Änderung ist in geeigneter Form in den Unterlagen zu vermerken. Ist zu erwarten, dass diese Aufteilung des Jahresfreibetrags auch in Zukunft beibehalten werden soll, so ist im maschinellen Verfahren auch von der Gemeinde der Vordruck „LSt 3 E/2” auszufüllen.

(5) Die Gemeinden haben die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene bei Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 auch in den Fällen in eigener Zuständigkeit einzutragen, in denen die Übertragung eines dem minderjährigen Kind zustehenden Pauschbetrages auf die Lohnsteuerkarte(n) 2010 der Eltern vorzunehmen ist (Übertragungsfälle nach § 33b Abs. 5 EStG). Die Gemeinde darf Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene in Übertragungsfällen nur auf den Lohnsteuerkarten 2010 der Eltern eintragen, wenn der Gemeinde die hierfür erforderlichen Merkmale vom Finanzamt mit Vordruck „LSt 3 E/2” bis spätestens mitgeteilt wurden.

(6) Wegen weiterer Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere auch im Falle der Ausstellung der Lohnsteuerkarten im maschinellen Verfahren, wird für Anwender des landeseinheitlichen Einwohner-Informationssystems/Datenbank (LEWIS-DB) auf die und der früheren hingewiesen.

(7) Die Gemeinde hat nach der allgemeinen Ausstellung der Lohnsteuerkarten für das Kalenderjahr 2010 bis zum nach dem Stand vom dem Finanzamt eine Liste zu übersenden, aus der die Namen und Anschriften der betroffenen Arbeitnehmer sowie die Zahl der eingetragenen Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene sowie die Summe der insgesamt gewährten Jahresfreibeträge ersichtlich sind. In diese Liste ist auch das Ablaufjahr einer Befristung für die Eintragung eines Pauschbetrags für behinderte Menschen einzutragen.

(8) Bis zum sind von der Gemeinde Listen und Adressaufkleber in den Fällen zu erstellen, in denen aufgrund einer Befristung der Pauschbetrag für behinderte Menschen letztmals auf der Lohnsteuerkarte 2010 bescheinigt werden konnte. Liste und Adressaufkleber sind nach Gemeinden und innerhalb der Gemeinden in alphabetischer Reihenfolge zu ordnen.

VIII. Verlust der Lohnsteuerkarte

(1) Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten werden durch die zuständige Gemeinde gegen eine Gebühr von höchstens 5 €, die der Gemeinde zufließt, ersetzt. Die neu ausgestellte Lohnsteuerkarte ist als „Ersatz-Lohnsteuerkarte” zu kennzeichnen. Weitere Hinweise oder Vermerke darf die Ersatz-Lohnsteuerkarte nicht enthalten. Die Ersatz-Lohnsteuerkarte muss alle im Laufe des Kalenderjahres gültigen Eintragungen der Lohnsteuerkarte enthalten. Es ist aber nicht notwendig, auch Eintragungen aufzunehmen, die bereits überholt sind, und deshalb zu keinem Zeitpunkt anzuwenden waren.

(2) Bei der Ausstellung von Ersatz-Lohnsteuerkarten haben die Gemeinden besondere Vorsicht walten zu lassen. Um zu verhindern, dass Arbeitnehmer statt der Ausstellung von Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse VI die Ausstellung von Ersatz-Lohnsteuerkarten mit einer günstigeren Lohnsteuerklasse beantragen, sind Ersatz-Lohnsteuerkarten für angeblich verlorengegangene Lohnsteuerkarten nur dann auszustellen, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich versichert, dass er Einkünfte aufgrund eines zweiten oder weiteren Dienstverhältnisses nicht bezieht und wenn er auf die strafrechtlichen Folgen unrichtiger Angaben hingewiesen worden ist. Die Gründe für die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte sind aktenkundig zu machen.

In dem von den Gemeinden über die ausgestellten Lohnsteuerkarten geführten Verzeichnis sind die Ersatz-Lohnsteuerkarten besonders kenntlich zu machen. Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte dem für den Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Hierfür stellen die Finanzämter den Vordruck „Mitteilung über die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte” mit der Vordruckbezeichnung „LSt 11” kostenlos zur Verfügung. Eine Mitteilung an das Arbeitsamt über die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte ist nicht erforderlich, da eine Hinterlegung der Lohnsteuerkarte beim Arbeitsamt nicht vorgesehen ist.

IX. Besondere Sicherheitsmaßnahmen

(1) Zur Erschwerung von Fälschungen wird der für die Lohnsteuerkarten benutzte Karton für das gesamte Bundesgebiet in gleichbleibender Qualität ohne Farbabweichungen hergestellt. Er enthält ein Wasserzeichen.

(2) Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten durch die Gemeinden ist darauf zu achten, dass der Zugriff Unbefugter ausgeschlossen wird.

(3) Für die Aufbewahrung der Lohnsteuerkarten haben die Gemeinden besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Welche Maßnahmen im Einzelnen angeordnet werden, bleibt der Entscheidung des für die sichere Aufbewahrung verantwortlichen Amtsleiters überlassen. Es muss in jedem Fall sichergestellt werden, dass die Vordrucke stets – ggf. auch am Arbeitsplatz während der Dienstzeit – unter Verschluss gehalten werden und nur die für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten zuständigen Bediensteten Zugang haben.

(4) Werden Lohnsteuerkarten irrtümlich falsch ausgestellt („verschrieben”), sind sie auf der Vorder- und Rückseite durch einen Stempelaufdruck „ungültig” zu entwerten. Diese Lohnsteuerkarten sind erst mit den Restbeständen nach Ablauf des Kalenderjahres zu vernichten (vgl. Abs. 8).

(5) Ein Vorrat an Lohnsteuerkarten-Vordrucken wird nur bei der Oberfinanzdirektion gehalten. Deshalb ist ein weiterer Bedarf an Lohnsteuerkarten-Vordrucken schriftlich bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Drucksachenverwaltung – OPH 146 –, Moltkestraße 50, 76133 Karlsruhe (Telefax 07 21/926 – 23 67), unter Angabe des zuständigen Finanzamts anzufordern.

(6) Die Gemeinden haben über die empfangenen Lohnsteuerkarten-Vordrucke bestandsmäßige Aufzeichnungen in einfacher Form zu führen. Sie haben dem Finanzamt bis zum die Zahl der empfangenen Vordrucke, ferner die Zahl der im allgemeinen Ausstellungsverfahren und der nachträglich ausgestellten Lohnsteuerkarten sowie die Zahl der vernichteten Lohnsteuerkarten-Vordrucke (vgl. Abs. 8) mitzuteilen.

(7) Die Gemeinden haben der Oberfinanzdirektion unverzüglich zu berichten, wenn Lohnsteuerkarten(-Vordrucke) abhanden gekommen oder gestohlen worden sind.

(8) Restbestände an Lohnsteuerkarten-Vordrucken sind am letzten Arbeitstag des Jahres 2010 dem Amtsleiter der Gemeinde zu übergeben. Bis zum sind die Lohnsteuerkarten unter Aufsicht des Amtsleiters zu vernichten.

Von dieser Anweisung sind die Lohnsteuerkarten-Vordrucke ausgenommen, die – durch Stempelaufdruck oder Perforation – klar und deutlich als „Muster” gekennzeichnet archiviert werden, um durch einen Vergleich auch nach 2010 auftauchende Lohnsteuerkartenfälschungen feststellen zu können. Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn einzelne Exemplare dieser Muster auch mit dem beim allgemeinen Ausstellungsverfahren üblichen Aufdruck versehen werden.

(9) Werden Lohnsteuerkarten maschinell ausgestellt, sind geeignete Vorkehrungen gegen die unbefugte Änderung etwa eingetragener Pauschbeträge für behinderte Menschen oder Hinterbliebene zu treffen (z. B. durch Sterneindruck).

X. Mitteilung über die Zahl der ausgestellten Lohnsteuerkarten

(1) Das Finanzministerium Baden-Württemberg verzichtet für das Kalenderjahr 2010 auf eine Mitteilung der Zahl der ausgestellten Lohnsteuerkarten.

(2) Die Zahl der ausgestellten Lohnsteuerkarten ist jedoch jeweils für die Kalenderjahre, in denen eine Lohnsteuer-Statistik durchgeführt wird, von den Gemeinden nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis 31.1. des Folgejahres, dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg mitzuteilen.

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Oberfinanzdirektion Karlsruhe v. - S 236.3/33 - St 144

Fundstelle(n):
BAAAD-28304