BFH Beschluss v. - V B 22/09

Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage begründet nicht deren grundsätzliche Bedeutung; § 58 AO und § 65 AO betreffen unterschiedliche Regelungsbereiche

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, AO § 58, AO § 65

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, die Frage, ob die „6.EG-Richtlinie das nationale Recht der Gemeinnützigkeit bereits auf den Bereich der Wohltätigkeit und den der sozialen Sicherheit eingeschränkt hat”, ist die Beschwerde unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

2. Die weiter aufgeworfene Rechtsfrage, „wie das Verhältnis von § 65 zu § 58 Nr. 1 AO zu sehen ist”, ob „§ 65 AO stets für Fördervereine gilt” und ob § 65 der Abgabenordnung (AO) „deren wirtschaftliche Gestaltungsfreiheit ungeachtet des Förderungszwecks beschränkt” ist nicht klärungsbedürftig.

§ 58 Nr. 1 AO regelt, unter welchen Voraussetzungen auf die Erfordernisse der Selbstlosigkeit (§ 55 AO), der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und der Unmittelbarkeit (§ 57 AO) verzichtet wird (vgl. z.B. Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 58 AO Rz 1). § 65 AO betrifft demgegenüber die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. von § 64 AO als Zweckbetrieb anzusehen ist. § 65 AO stellt somit entgegen der vom Kläger aufgeworfenen Frage keine Einschränkung des § 58 AO dar. Im Übrigen regelt § 58 AO die Frage, ob eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke i.S. von § 51 AO verfolgt, während es bei den §§ 64 f. AO darum geht, ob eine Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, in einem Teilbereich ihrer Tätigkeit einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einen mit der Steuerbegünstigung vereinbaren Zweckbetrieb unterhält.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1827 Nr. 11
IAAAD-28277