BFH Beschluss v. - II B 8/09

Ernstliche Zweifel hinsichtlich der kraftfahrzeugsteuerlichen Einordnung eines Kombinationskraftwagens vom Typ Opel Astra-F-LW als Pkw oder Lkw

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 128 Abs. 3, KraftStG § 2 Abs. 2, KraftStG § 10 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Halter eines Kfz vom Typ Opel ASTRA-F-LFW. Das Fahrzeug in der Karosserieform eines Kombinationskraftwagens hat werkseitig keine hinteren Sitze und eine Trennwand zwischen den beiden Vordersitzen und der Ladefläche. Im Bereich der Ladefläche fehlen Befestigungspunkte für Sicherheitsgurte und Sitze. Das Fahrzeug hat zwei Türen und eine Heckklappe. Die hinteren Seitenfenster sind verblecht. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 1 595 kg, das Leergewicht 1 125 kg.

Mit Bescheid vom setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem ausgehend von der Fahrzeugart PKW auf jährlich 485 € fest.

Hiergegen erhob der Antragsteller Einspruch und machte geltend, sein Fahrzeug sei zu Unrecht als PKW besteuert worden. Es handele sich nach den Gesamtumständen um einen LKW, der nach Gewicht zu besteuern sei und für den die Steuer jährlich nur 90 € betrage.

Der Antragsteller beantragte durch Schreiben vom beim FA, die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom von der Vollziehung auszusetzen. Das FA wies diesen Antrag durch Bescheid vom zurück.

Am beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheides, soweit eine höhere Jahressteuer als 90 € festgesetzt wurde. Diesen Antrag wies das als unbegründet zurück und führte aus, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheides bestünden nicht; das FA habe nach dem Gesamtbild der Verhältnisse das Fahrzeug des Antragstellers zu Recht als PKW eingeordnet. Die Verblechung der hinteren Seitenfenster sowie das Fehlen der hinteren Sitze seien nicht geeignet, die anderen nach dem äußeren Erscheinungsbild für die Einordnung als PKW sprechenden Gesichtspunkte zu überlagern.

Der Antragsteller hat hiergegen fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde durch Beschluss vom nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist statthaft, weil sie vom FG ausdrücklich zugelassen wurde (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Eines förmlichen Antrags wie auch einer Beschwerdebegründung des Antragstellers bedurfte es im Streitfall nicht, da das Begehren des Antragstellers ohne weiteres dem erstinstanzlichen Antrag entnommen werden kann und damit ausreichend erkennbar ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 129 Rz 6, m.w.N.).

2. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unsicherheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen.

Ernstliche Zweifel können auch bestehen, wenn die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und im Schrifttum oder auch in der Rechtsprechung der FG unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IV B 149/88, BFHE 158, 426, BStBl II 1990, 71; vom V B 170/99, BFH/NV 2000, 1147; vom V B 170/07, BFH/NV 2008, 627; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO Rz 311, m.w.N.; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz 87).

Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 110/01, BFHE 199, 55, BFH/NV 2002, 1267, unter II. 1., m.w.N., und vom V B 75/05, BFHE 212, 176, BStBl II 2006, 484). Nach diesen Grundsätzen sind im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bejahen. Denn die Einordnung des Fahrzeugtyps des Antragstellers als PKW oder LKW ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt und wird in der Verwaltungspraxis unterschiedlich gehandhabt.

a) Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) in seiner für den Streitfall maßgeblichen Fassung enthält keine ausdrückliche Definition des PKW; es verweist in § 2 Abs. 2 Satz 1 lediglich auf die „jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften, wenn nichts anderes bestimmt ist”. Die verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten keine ausdrücklichen Bestimmungen des Begriffs des PKW oder des LKW. Der BFH hat insoweit mehrfach entschieden, dass sich weder aus der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Richtlinie 2001/116/EG) noch aus anderen verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechende Begriffsbestimmungen ergeben (BFH-Entscheidungen vom II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20; vom IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom VII R 11/06, BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338, jeweils m.w.N.).

Die höchstrichterliche Rechtsprechung legt deswegen ihrer Rechtsprechung einen eigenständigen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen PKW-Begriff zugrunde, der auf die ursprüngliche Begriffsbestimmung in § 10 Abs. 2 KraftStG i.d.F. vom (BGBl I 1955, 418, 420) zurückgreift. Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung (zunächst höchstens sieben, heute höchstens neun Personen einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom II B 60/08, nicht veröffentlicht). Die Abgrenzung zwischen LKW und PKW ist somit anhand von Bauart und Einrichtung, d.h. nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1351, und in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20). Wenn auch keines dieser Merkmale als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden kann, ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahelegen können (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom VII B 69/06, BFH/NV 2007, 777, jeweils m.w.N.).

b) Diese an objektive Gegebenheiten anknüpfende Abgrenzung, die sich im Großen und Ganzen in der Praxis bewährt hat, bereitet bei solchen Fahrzeugen besondere Schwierigkeiten, die von den Herstellern nach Bauform, Motorisierung und Gewichtsklasse weitgehend einheitlich entwickelt, aber je nach Verwendungszweck als Nutzfahrzeug oder zur Personenbeförderung unterschiedlich ausgestattet werden. Das Fahrzeug des Antragstellers gehört zu dieser Gruppe von Fahrzeugen. Das FG hat zutreffend darauf verwiesen, dass das Fahrzeug trotz der werkseitig vorgenommenen Sonderausstattung im Wesentlichen dem Grundmodell des PKW Opel Astra Caravan entspricht. Gleichwohl tritt die Verwendung als Nutzfahrzeug durch die Anzahl der (zwei) Sitze, das Verhältnis der Ladefläche zur Gesamtnutzfläche sowie die Verblechung der Seitenscheiben deutlich nach außen in Erscheinung. Das Merkmal der „Herstellerkonzeption”, auf das das FG maßgebend abgestellt hat, erscheint unter diesen Umständen wenig aussagekräftig. Verfolgt der Hersteller schon bei der Entwicklung eines Fahrzeugs das Ziel, dieses weitgehend typengleich sowohl als Nutzfahrzeug als auch als PKW auf den Markt zu bringen, kann die Entscheidung, ob es sich bei allen Typen dieser Baureihe (also auch bei den Nutzfahrzeugtypen) um PKW handelt, nicht davon abhängig gemacht werden, dass produktionsmäßig die PKW-Typen zahlenmäßig überwiegen. Denn die Konzeption des Herstellers zielt in diesen Fällen gerade auf die Entwicklung und möglichst kostengünstige Produktion beider Typen ab.

Dass die Einordnung des Fahrzeugtyps des Antragstellers rechtlich noch nicht geklärt ist, ergibt sich auch aus den im Verfahren II R 6/08 gewonnenen Erkenntnissen des Senats. In diesem Revisionsverfahren, das u.a. Anlass für die Zulassung der Beschwerde durch das FG war und in dem es um die Besteuerung desselben Fahrzeugtyps geht, hat der erkennende Senat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gebeten mitzuteilen, wie solche oder vergleichbare (Nutz-)Fahrzeuge bislang in der Verwaltungspraxis behandelt wurden. Das BMF, das dem Verfahren II R 6/08 nach § 122 Abs. 2 FGO beigetreten ist, hat darauf dem Gericht mitgeteilt, dass solche Fahrzeuge von den Finanzbehörden „überwiegend” als LKW qualifiziert und deshalb nach ihrem zulässigen Gesamtgewicht, teilweise allerdings auch als PKW nach dem Hubraum besteuert werden.

Angesichts dieser erkennbar uneinheitlichen Verwaltungspraxis und des Fehlens einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, sieht der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheides, die die AdV des angefochtenen Bescheides rechtfertigen.

3. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kommt nicht in Betracht, weil das FA eine Gefährdung des Steueranspruchs nicht behauptet hat und sich auch angesichts der relativ geringen Höhe der ausgesetzten Steuer hierfür weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus dem Inhalt der Akten Anhaltspunkte ergeben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1845 Nr. 11
OAAAD-28275