BFH Beschluss v. - I B 176/08

Anforderungen an die Darlegung eines Sachaufklärungsmangels

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (2001 bis 2003) gemeinnützig war.

Der Kläger, ein Verein, war in den Streitjahren im Bereich der Adoptionsvermittlung tätig. Seine Vorsitzenden waren A und —als stellvertretender Vorsitzender— B.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) erteilte dem Kläger für die Streitjahre zunächst einen Freistellungsbescheid, der gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung hob er diesen Bescheid auf; zudem erließ er gegenüber dem Kläger für die Streitjahre Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuermess- und Umsatzsteuerbescheide. Er ging dabei davon aus, dass der Kläger wiederholt A und B in einer Weise begünstigt habe, die gegen das Gebot der satzungsmäßigen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO) und das Verbot von Zuwendungen an Mitglieder (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO) verstoße. Das Finanzgericht (FG) hat die deshalb erhobene Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht ordnungsgemäß dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann. Wird darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Verfahrensmangel in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es daran, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAD-28266