Leitsatz
[1] a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht.
b) Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein auszugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende zurückwirken und eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Wertänderung des Ehezeitanteils zur Folge haben (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).
c) Beruht die Wertänderung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nicht auf einer allgemeinen Anpassung bzw. auf einer überindividuellen, auf das Ehezeitende rückwirkenden Änderung der Versorgungsregelung, sondern auf einer besseren Einstufung des Versorgungsberechtigten im bestehenden Gehaltsgefüge, bleibt wegen des Grundsatzes des ehezeitbezogenen Erwerbs die bei Ehezeitende erreichte Gehaltsstufe maßgeblich.
Gesetze: BetrAVG § 2 Abs. 1; VAHRG § 10a; BGB § 1587a Abs. 1; BGB § 1587b Abs. 1; BGB § 1587g Abs. 2; BGB § 1587h
Instanzenzug: OLG Braunschweig, 2 UF 21/05 vom AG Wolfsburg, 18 F 1019/03 vom
Gründe
I.
Die Parteien streiten noch um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Der Ehemann (Antragsteller, geboren am ) und die Ehefrau (Antragsgegnerin, geboren am ) haben am die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am zugestellten Antrag wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - (rechtskräftig) geschieden und nachfolgend der abgetrennte Versorgungsausgleich geregelt, indem durch Rentensplitting vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 301,68 DM (154,25 EUR) übertragen wurden (bezogen auf den ). Bei der Saldierung der beiderseitigen Versorgungsanrechte hatte das Amtsgericht - Familiengericht - neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien auch das in der Ehezeit ( bis , § 1587 Abs. 2 BGB) erworbene betriebliche Anrecht der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) berücksichtigt.
Der Ehemann war vom bis und vom bis bei der VW-AG in Wolfsburg angestellt, seit dem auf außertariflicher Basis als sog. "AT-Beschäftigter". Im Zeitraum bis war er für "Shanghai Volkswagen" in China tätig. Obwohl diese Tätigkeit drei Jahre dauern sollte, kehrte der Ehemann am vorzeitig in das Stammwerk der VW-AG nach Wolfsburg zu den vor seinem Auslandseinsatz bestehenden Bedingungen (Gehaltsgruppe AT 14) zurück. Im Jahr 1990 wurde der Ehemann in die Gehaltsgruppe AT 15 hochgestuft. Zum stimmte er einer verbesserten Versorgungsregelung der VW-AG für AT-Beschäftigte zu, die einen Versorgungshöchstsatz von 25 % des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts vorsah. Im Gegenzug musste der Ehemann allerdings u.a. auf die gesonderte Abrechnung von Überstunden verzichten. Seit dem bezieht der Ehemann gesetzliche Rentenleistungen und eine Betriebsrente der VW-AG. Die Ehefrau bezieht seit dem eine Betriebsrente der VBL.
Mit am beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegangenem Schriftsatz hat der Ehemann die Abänderung der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich beantragt. Die Ehefrau hat darauf am den schuldrechtlichen Ausgleich der Betriebsrente des Ehemanns beantragt. Im Termin vor dem Amtsgericht - Familiengericht -haben die Parteien vereinbart, das VBL-Anrecht der Ehefrau nicht im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich mit den gesetzlichen Rentenanwartschafen des Ehemanns zu verrechnen, sondern erst im schuldrechtlichen Wertausgleich zu berücksichtigen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 10 a VAHRG dahin abgeändert, dass das Rentensplitting zugunsten der Ehefrau in Höhe von 102,88 EUR (statt 154,25 EUR) durchzuführen ist. Zudem hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geregelt und den Ehemann verpflichtet, zum Ausgleich seiner Betriebsrente bei der VW-AG ab April 2004 eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 270,28 EUR an die Ehefrau zu zahlen. Dabei hat es den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente des Ehemanns zeitratierlich mit (1.561,04 EUR x 37,0647 %=) 578,59 EUR bewertet. Den Ehezeitanteil der laufenden VBL-Rente der Ehefrau hat es - ausgehend von der zum infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gutgebrachten Startgutschrift - ebenfalls zeitratierlich in Höhe von (272,81 EUR x 13,80 % = 37,65 EUR zzgl. 1 % Wertanpassung seit =) 38,03 EUR ermittelt.
Die nur gegen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhobene Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf den Antrag der Ehefrau hat es den Ehemann verpflichtet, für die Zeit ab seinen Rentenanspruch gegen die VW-AG in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten.
Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Ehemann vor allem erreichen, dass bei der Bewertung der VW-Betriebsrente die zum erfolgte Änderung der Versorgungsordnung für AT-Beschäftigte und seine Höherstufung in die Gehaltsgruppe AT 15 unberücksichtigt bleiben sowie der Ausgleichsanspruch nach § 1587 h Nr. 1 BGB herabgesetzt wird.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die betrieblichen Anrechte der Parteien seien auf Antrag der Ehefrau schuldrechtlich auszugleichen. Dabei errechne sich der Ehezeitanteil des VBL-Anrechts nicht rein zeitratierlich nach der Betriebszugehörigkeit der Ehefrau. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ehefrau während der Ehezeit nur in Teilzeit gearbeitet habe, danach aber fast ausschließlich in Vollzeit. Die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung wirkten sich aber dämpfend auf die Höhe der Versorgung aus. Deshalb seien sie entsprechend den für die Beamtenversorgung geltenden Grundsätzen nur anteilig zu berücksichtigen. Die Ehefrau habe dabei bis zum eine Beschäftigungszeit von insgesamt 311 Monaten zurückgelegt. Davon entfielen 73 Monate auf eine Halbtagstätigkeit während der Ehe, 20 Monate auf eine Halbtagstätigkeit nach der Ehe und 218 Monate auf eine Vollzeittätigkeit nach der Ehe. Umgerechnet entfielen auf Ehezeit (73 Monate x 0,5 =) 36,5 Monate und auf die Zeit nach Ehezeitende (218 + [20 x 0,5] =) 228 Monate mit Vollzeittätigkeit. Deshalb entsprächen die 36,50 Monate während der Ehezeit einem Anteil von 13,8 % (sog. Beschäftigungsquotient) an der Gesamtarbeitszeit von 264,5 Monaten, die der Berechnung der Startgutschrift zugrunde lägen. Die VBL habe wegen der zum wirksam gewordenen Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Startgutschrift der Ehefrau zum mit 272,81 EUR monatlich errechnet und daraus unter Berücksichtigung des Beschäftigungsquotienten einen Ehezeitanteil von (13,8 % x 272,81 EUR =) 37,65 EUR ermittelt. Wegen der am erfolgten Anpassung der VBL-Rente um 1 % habe sich der Ehezeitanteil jedoch auf im Wertausgleich zu berücksichtigende 38,03 EUR erhöht.
Auf Seiten des Ehemanns sei die tatsächlich ausbezahlte VW-Betriebsrente mit einem Ehezeitanteil von 578,59 EUR zu berücksichtigen. Dabei sei nach Ehezeitende kein Karriereknick oder -sprung eingetreten, der es rechtfertige, im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Betriebsrente auf der Basis der zum Ehezeitende noch geltenden Versorgungsordnung zu berechnen. Insbesondere hätten sich in der Berufslaufbahn des Ehemanns auch nach der vorzeitigen Beendigung des China-Aufenthalts keine Besonderheiten ergeben. Seine Karriere bei der VW-AG sei vielmehr so verlaufen, wie sie auch verlaufen wäre, wenn er den Auslandseinsatz nicht vorzeitig abgebrochen hätte. Eine besondere Entwicklung hätte man nur annehmen können, wenn der Ehemann nach der Rückkehr aus China in seiner Position längerfristig zurückgestuft worden wäre. Er sei aber bei seiner Wiedereinstellung in die gleiche Gehaltsstufe wie vor seinem Auslandseinsatz eingestuft worden. Dass der Ehemann hierfür unter Zuhilfenahme des Betriebsrats habe kämpfen müssen, ändere nichts daran, dass sich seine Karriere letztlich relativ geradlinig bis zur Gehaltsgruppe 15 entwickelt habe. Es sei nicht gerechtfertigt, das Überwinden von Schwierigkeiten und Widerständen in einer beruflichen Laufbahn als Karrieresprung zu werten. Ein Karrieresprung liege auch nicht in der späteren Hochstufung des Ehemanns in die Gehaltsgruppe AT 15. Diese entspreche nach mehr als 15-jähriger Tätigkeit im AT-Bereich und der Bewährung in Projektarbeiten einer normalen Karriereentwicklung, zumal der Sprung in die Abteilungsleiterebene dadurch nicht gelungen sei. Eine Besonderheit in der Karriere des Ehemanns ergebe sich auch nicht daraus, dass er nach schwerer Erkrankung weiter gearbeitet, sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung erfolgreich gewehrt und das Angebot auf vorzeitigen Ruhestand abgelehnt habe. Dies alles habe letztlich nur dazu geführt, dass die Karriere des Ehemanns im Großen und Ganzen so verlaufen sei, wie es bei Ehezeitende zu erwarten gewesen sei.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass der zum mit der VW-AG vereinbarte höhere Rentenquotient von 25 % die Folge eines Karrieresprungs gewesen sei. Auch diese Entwicklung sei im Rahmen des Üblichen geblieben und habe dem entsprochen, was nahezu allen vergleichbaren Mitarbeitern der VW-AG mit den sich daraus ergebenden Vor- und Nachteilen widerfahren sei.
Unter Berücksichtigung der Ehezeitanteile der beiden betrieblichen Anrechte ergebe sich für die Zeit ab April 2004 ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch der Ehefrau von 270,28 EUR (578,59 EUR VW-Rente - 38,08 EUR VBL-Rente : 2). Dabei sei vom jeweiligen Bruttobetrag der Betriebsrenten auszugehen. Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB komme im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ausgleichspflichtigen nicht in Betracht, wenn dessen angemessener Unterhalt bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet sei und auf Seiten des Ausgleichsberechtigten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen. Diese Umstände seien auch hier nicht gegeben. Auf den Ausgleichsanspruch entfielen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 43,24 EUR. In dieser Höhe komme eine Kürzung der an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsrente nicht in Frage, da es sich unter Berücksichtigung der gesamten Einkommensund Vermögensverhältnisse der Parteien um keinen nicht mehr hinnehmbaren Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz handle. Der Ehemann könne auch bei ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seinen angemessenen Unterhalt aus den ihm verbleibenden Alterseinkünften bestreiten. Von seiner Betriebsrente in Höhe von netto 1.371,86 EUR verblieben ihm nach Abzug der Ausgleichsrente noch rund 1.101,50 EUR. Zusammen mit der gesetzlichen Rente von rund 1.314 EUR verfüge er dann über rund 2.415 EUR monatlich. Daneben habe der Ehemann als ehemaliger Mitarbeiter der VW-AG einen geldwerten Vorteil aus der Teilnahme am sog. Lease-Car-Verfahren. Dieses ermögliche ihm, gegen ein relativ geringes Entgelt (im Mai 2006 monatlich 152 EUR zzgl. hierauf entfallender Steuern) ein Konzernfahrzeug zu fahren. Soweit der Ehemann eingewandt habe, er müsse in den nächsten Jahren noch für den Unterhalt seiner Kinder aufkommen, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Die Kinder seien nach seinen Angaben im Dezember 2004 15 bzw. 17 Jahre alt gewesen; zumindest der ältere Sohn sei inzwischen längst volljährig. Welches eigene Einkommen die Kinder hätten, sei aber nicht vorgetragen worden. Verglichen mit dem Ehemann lebe die ausgleichsberechtigte Ehefrau in deutlich ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie verfüge neben der gesetzlichen Rente von brutto 1.076 EUR über eine VBL-Rente von rund 253 EUR. Zusammen mit der Ausgleichsrente des Ehemanns von rund 270 EUR hätte sie Alterseinkünfte in Höhe von rund 1.600 EUR. Schließlich habe der Ehemann nach § 1587 i BGB seinen Rentenanspruch gegen die VW-AG antragsgemäß ab Oktober 2007 in Höhe der laufenden Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2.
Die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Bestimmung des Ehezeitanteils der VBL-Rente ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a)
Allerdings bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung des VBL-Anrechts der Ehefrau in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist das betriebliche Anrecht bei der Bestimmung des vom Ehemann durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) auszugleichenden Betrages nicht berücksichtigt worden.
Die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung über den Antrag nach § 10 a VAHRG vor dem Familiengericht getroffene Vereinbarung, das grundsätzlich nach §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB mit den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemanns zu saldierende betriebliche VBL-Anrecht der Ehefrau im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt zu lassen, ist jedoch unwirksam. Denn nach § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB dürfen zum Schutz der Versorgungsträger vor Manipulationen der Ehegatten durch eine Vereinbarung weder unmittelbar noch mittelbar Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet werden. Das bedeutet u.a., dass trotz einer anders lautenden Vereinbarung gerichtlich keine höhere Quote als 50 % des Wertunterschieds nach Gegenüberstellung der in § 1587 a Abs. 2 BGB sowie § 1587 a Abs. 5 BGB aufgeführten Versorgungen übertragen oder begründet werden darf (Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 780). Im Verfahren über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist es demnach unzulässig, mittels Vereinbarung betriebliche Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der Saldierung nach § 1587 a Abs. 1 BGB unberücksichtigt zu lassen, um - wie hier - mittelbar den durch Rentensplitting auszugleichenden Betrag zu Lasten des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers über den gesetzlichen Rahmen hinaus zu erhöhen (Senatsbeschlüsse vom - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386 und vom - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 o BGB Rdn. 16).
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat jedoch im Abänderungsverfahren auf der Grundlage der unwirksamen Vereinbarung der Parteien eine Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich getroffen. Diese ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen und damit für das Oberlandesgericht bindend (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 102/00 -FamRZ 2002, 1553, 1554; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 2). Das Oberlandesgericht konnte somit dennoch von der fehlenden Berücksichtigung des VBL-Anrechts im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ausgehen. Dies führt dazu, dass das Anrecht nunmehr schuldrechtlich ausgeglichen werden kann.
b)
Auch hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend den Ehezeitanteil des VBL-Anrechts, ausgehend von der der Ehefrau zum gutgebrachten Startgutschrift, rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 ermittelt.
Mit Wirkung ab wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen - an der Beamtenversorgung - orientierten Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so genanntes Punktemodell eingeführt (vgl. Wick FamRZ 2008, 1223, 1226). Gemäß § 35 ff. VBLS bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt anhand von Versorgungspunkten, die ab dem jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 EUR, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1 VBLS im Wege der Multiplikation mit einem Messbetrag von 4 EUR. Für die vor der Satzungsänderung zum erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Die sogenannten rentennahen Versicherten - die am das 55. Lebensjahr vollendet hatten und zu denen auch die am geborene Ehefrau gehört - erhalten nach §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS Besitzstandsschutz, indem ihre bis zum auf der Grundlage des alten Rechts erworbenen Anwartschaften in Form einer sogenannten Startgutschrift ermittelt und ihrem Versorgungskonto im neuen System gutgeschrieben werden (Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff.). Diese Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge ist wirksam ( - FamRZ 2009, 36; vgl. für die Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte BGHZ 174, 127, 172 ff., siehe hierzu die Zusammenfassung des Urteils von Borth in FamRZ 2008, 395 ff.).
Die unterschiedliche Berechnung der vor und nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Versorgungsanwartschaften hat zur Folge, dass der Ehezeitanteil eines Anrechts gegebenenfalls zweistufig zu berechnen ist. Soweit das Rentenanrecht bei einer Zusatzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am
31. Dezember Ende 2001 ermittelt ist, ist dessen Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 EUR ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594 und vom - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Weil vorliegend die Ehezeit ( bis ) vollständig vor dem als dem für den Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes maßgeblichen Stichtag liegt, berechnet sich der Ehezeitanteil im Versorgungsausgleich rein zeitratierlich aus der Startgutschrift anhand des Verhältnisses der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001.
c)
Das Oberlandesgericht hat indessen bei der zeitratierlichen Bestimmung des Ehezeitanteils die phasenweise Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau zu Unrecht dadurch berücksichtigt, dass es die gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehe bis Ende 2001 um einen "Gesamtbeschäftigungsquotienten Ehezeit" (0,5) und die gesamte gesamtversorgungsfähige Ehezeit bis Ende 2001 um einen "Gesamtbeschäftigungsquotienten insgesamt" (0,85) prozentual gekürzt hat. Diese Berechnungsmethode ist der Bewertung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB entlehnt, wonach sich der Ehezeitanteil eines solchen Anrechts nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden "ruhegehaltsfähigen Dienstzeit" zu der "Gesamtzeit" bemisst. Dabei sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG zu berücksichtigende Dienstzeiten mit Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil "ruhegehaltfähig", der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Bewertungsregel in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ermöglicht es deshalb durch die Verwendung des Begriffs "ruhegehaltsfähige Dienstzeit" und die darin liegende Bezugnahme auf das Beamtenversorgungsrecht, ein in der Ehezeit bestehendes Teilzeitbeschäftigungsverhältnis im Verhältnis zur sonstigen Beschäftigungszeit anders zu gewichten (vgl. Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 300; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 113).
aa)
Dieser Rechenweg lässt sich indessen auf die zeitratierliche Ermittlung des Ehezeitanteils einer nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu bewertenden Betriebsrente nicht übertragen. Die sich an § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientierende Bewertungsregel knüpft ausschließlich an die Zeiten der Betriebszugehörigkeit bzw. mit diesen gleichgestellten Zeiten an (bei den Startgutschriften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes somit an die gesamtversorgungsfähige Zeit). Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist aber bereits begrifflich nur auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses abzustellen; Art und Umfang der Tätigkeit für das Unternehmen sind für ihre Bemessung unerheblich (Blomeyer/Otto Betriebsrentengesetz 4. Aufl. Rdn. 276). Deshalb ist bei der zeitratierlichen Bewertung betrieblicher Anrechte auch keine Differenzierung nach Zeiten des Erwerbs größerer oder geringerer Anteile der Versorgung möglich; auch ein Teilzeitbeschäftigter steht mit dem betreffenden Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis. Eine Teilzeitbeschäftigung kann damit keine Kürzung der Zeit der Betriebszugehörigkeit bewirken (vgl. Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 310; Johannsen/Henrich/Hahne BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 190; Staudinger/Rehme aaO Rdn. 301). Gegen dieses - verglichen mit § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB - starre Bewertungsschema bestehen auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn es ermöglicht im formalisierten Versorgungsausgleich die einheitliche Bewertung von verschieden ausgestalteten Anrechten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Staudinger/Rehme aaO Rdn. 302).
bb)
Die Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau ist zudem bereits bei der Ermittlung der Startgutschrift ausreichend berücksichtigt worden. Als sogenannte rentennahe Versicherte hat die Ehefrau nach §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS in ihrer Startgutschrift die Anwartschaft gutgeschrieben bekommen, die sie als Versorgungsrente aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem erhalten hätte, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen und dann in Rente gegangen wäre (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 123). In dieser Berechnung sind über § 43 a VBLS a.F. auch die bis zum zurückgelegten Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung enthalten. Nach dieser Vorschrift war nämlich ein sogenannter Gesamtbeschäftigungsquotient zu bilden. Lag dieser wegen einer Teilzeittätigkeit oder einer Beurlaubung unter 1,0, hatte dies eine Kürzung der für die Bestimmung der Versorgungsrente maßgeblichen Gesamtversorgung zur Folge (Beckmann Zusatzversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes 4. Aufl. S. 63 ff.).
d)
Die zum der Ehefrau bewilligte VBL-Rente belief sich auf 296,12 EUR, wovon 272,80 EUR auf die zum gutgebrachte Startgutschrift entfielen. Der Ehezeitanteil der Betriebsrente betrug zu diesem Zeitpunkt deshalb (73 Monate [gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehe bis Ende 2001] : 311 Monate [gesamte gesamtversorgungsfähige Zeit bis Ende 2001] x 100 = 23,47 % x 272,80 =) 64,03 EUR. Im Rahmen der festzusetzenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist allerdings für die Zeit ab zu berücksichtigen, dass laufende Betriebsrenten der VBL nach § 39 VBLS jedes Jahr zum 1. Juli um 1 % erhöht werden.
5.
Auch den Ehezeitanteil der VW-Betriebsrente des Ehemanns hat das Oberlandesgericht unzutreffend ermittelt.
a)
Im Ansatz zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings die schuldrechtlich auszugleichende VW-Betriebsrente nach Maßgabe der seit für AT-Beschäftigte geltenden (verbesserten) Versorgungsregelung bestimmt.
aa)
Für die Ermittlung der Höhe der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlichrechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich sind. Soweit sich der Wert eines Anrechts nach Ende der Ehezeit geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Als berücksichtigungsfähige Wertänderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich sind das Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207). Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1528, 1529 ; Borth aaO 4. Aufl. Rdn. 645; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick aaO 2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).
bb)
Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht den nachehezeitlichen Anstieg der betrieblichen Anwartschaften des Ehemanns infolge der zum zugunsten aller AT-Beschäftigten geänderten Versorgungsordnung zu Recht berücksichtigt.
Der Ehemann ist seit dem und damit bereits zum Stichtag Ehezeitende () außertariflich bezahlter Mitarbeiter der VW-AG gewesen. Nach Ehezeitende ist es am zu einer generellen Erhöhung der Versorgungszusagen für sogenannte AT-Beschäftigte gekommen. Die entsprechenden Versorgungszusagen wurden ab diesem Zeitpunkt durch eine Änderung der Versorgungsordnung kollektiv aufgewertet. Die Betriebsrente für AT-Mitarbeiter setzt sich seitdem für die ersten fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit aus 5,0 % (statt 4,4 %) und für jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % (statt 0,4 %) des letzten versorgungsfähigen Bruttoentgelts (Durchschnittsverdienst der letzten zwölf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zusammen. Der Höchstsatz beträgt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeitliche, nicht auf individuellen Umständen des Versicherten beruhende Veränderung der Versorgungsordnung, die rückwirkend die für den Stichtag Ehezeitende maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ändert und deshalb Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. zur VW-Betriebsrente Senatsbeschluss vom - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).
cc)
Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, die rückwirkende Änderung der Versorgungsordnung sei unbeachtlich, weil ihre Wirksamkeit von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig gewesen sei und diese im Gegenzug die Möglichkeit verloren hätten, Überstunden gesondert abzurechnen. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hängt die Berücksichtigung einer auf das Ehezeitende rückwirkenden Änderung der Versorgungsordnung nicht davon ab, ob die Änderung auch ohne die jeweilige Zustimmung der betroffenen Versorgungsberechtigten wirksam wäre. Ebenso steht einer Berücksichtigung nicht grundsätzlich entgegen, dass mit der geänderten Versorgungsordnung Nachteile für den Versorgungsberechtigten in anderen Bereichen einhergehen (wie hier dem Wegfall der gesonderten Abrechnung von Überstunden). Entscheidend für eine nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu beachtende Wertänderung ist wegen des Grundsatzes des rein ehezeitbezogenen Erwerbs vielmehr, dass die vom Arbeitgeber angebotene und auf das Ehezeitende rückwirkende Verbesserung der Rechtsgrundlagen eines betrieblichen Anrechts aus allgemeinen, überindividuellen Gründen erfolgt ist und keine Anerkennung für besondere, nach Ehezeitende erbrachte Leistungen des einzelnen Arbeitnehmers darstellt. So liegt der Fall hier. Die auf das Ehezeitende rückwirkende Änderung der Versorgungsordnung der VW-AG diente allein der Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung für AT-Beschäftigte. Sie wurde nach Auskunft der VW-AG grundsätzlich allen AT-Beschäftigten angeboten und von den betreffenden Mitarbeitern auch ausnahmslos angenommen.
dd)
Ohne Erfolg bleibt zudem der Einwand der Rechtsbeschwerde, bei der Wiedereinstellung des Ehemanns auf AT-Basis nach seiner Rückkehr aus China habe es sich um ein unvorhersehbares Ereignis gehandelt; er habe nämlich seine Auslandstätigkeit wegen Unstimmigkeiten mit der Geschäftsleitung vorzeitig abbrechen und nachfolgend um seine Wiedereinstellung in Deutschland kämpfen müssen.
Bei einem planmäßigen Verlauf des am begonnenen Einsatzes für "Shanghai Volkswagen" wäre der Ehemann nach drei Jahren wieder als AT-Beschäftigter in das VW-Stammwerk nach Wolfsburg zurückgekehrt. Da der Ehemann aber trotz seiner vorzeitigen Rückkehr aus China (wie ursprünglich geplant) als AT-Mitarbeiter in Wolfsburg zu den vor seinem Weggang bestehenden Bedingungen - unter Anrechnung seiner im Ausland verbrachten Zeit als der Betriebszugehörigkeit gleichgestellten Zeit - weiterbeschäftigt wurde, ist auch keine Wertveränderung seines betrieblichen Anrechts durch einen Karriereknick eingetreten. Die bloße Gefahr, dass der Ehemann nach Ehezeitende seinen Status als AT-Beschäftigter verlieren und es zu Versorgungseinbußen kommen könnte, ist für die Bewertung der VW-Betriebsrente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbeachtlich. Denn nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB können nur solche nachehezeitlichen Umstände Berücksichtigung finden, die auch tatsächlich zu einer Wert- oder Bestandsveränderung des auszugleichenden Anrechts geführt haben. Deshalb spielt auch der Vortrag des Ehemanns für die Bewertung seiner Betriebsrente keine Rolle, er habe trotz Herzinfarkts und Krebserkrankung weiter gearbeitet und sich mit 55 Jahren noch arbeitsgerichtlich gegen eine betriebsbedingte Kündigung erfolgreich gewehrt.
b)
Soweit das Oberlandesgericht indessen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die nach Gehaltsgruppe AT 15 bemessene Betriebsrente zugrunde gelegt hat, kann dies keinen Bestand haben. Die Höherstufung des Ehemannes von Gehaltsgruppe AT 14 in die Gruppe AT 15 erfolgte im Jahr 1990 und damit nach Ehezeitende. Da aber § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB das Erfordernis des rein ehezeitbezogenen Erwerbs eines auszugleichenden Anrechts nicht durchbricht, bleiben - wie im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich - die bei Ehezeitende gegebenen individuellen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung maßgebend. Zu diesen individuellen Bemessungsgrundlagen gehört auch die für die Versorgungshöhe maßgebliche Gehaltsgruppe. Beruht deshalb die Wertänderung eines Versorgungsanrechts nicht auf allgemeinen Einkommensverbesserungen (z.B. tariflichen Steigerungen) oder auf rückwirkenden Änderungen der Versorgungsordnung, sondern auf einer besseren Einstufung in dem bestehenden Gehaltsgefüge, ist wegen des Grundsatzes des ehezeitbezogenen Erwerbs weiterhin die bei Ehezeitende erreichte Stufe maßgeblich (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 810, 812 ; Borth aaO Rdn. 628; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 16; Wick aaO Rdn. 336).
c)
Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der schuldrechtlich auszugleichenden VW-Betriebsrente des Ehemanns ist somit fiktiv von einem versorgungsfähigen Bruttogehalt nach Maßgabe der Gehaltsgruppe AT 14 auszugehen. Daran anknüpfend sind aber nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB die allgemeinen Anpassungen des betrieblichen Anrechts an die wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts hat sich die VW-Betriebsrente in dem hier maßgeblichen Zeitraum ab April 2004 nicht rein statisch entwickelt. Nach den vom Ehemann vorgelegten Bezügemitteilungen ist zumindest im Jahre 2006 eine allgemeine Anpassung der Betriebsrente erfolgt.
5.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es den Ehezeitanteil des betrieblichen Anrechts des Ehemanns fiktiv auf der Basis eines versorgungsfähigen Bruttoentgelts nach Gehaltsgruppe AT 14 ermittelt und davon ausgehend - unter Beachtung des zugunsten des Ehemanns als alleinigem Beschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius - den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch der Ehefrau neu berechnet.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Der Ehemann hat angegeben, seinen beiden Kindern und seiner arbeitslosen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig zu sein. In Anbetracht der dem Ehemann nach einem schuldrechtlichen Wertausgleich verbleibenden Renteneinkünfte wird das Oberlandesgericht deshalb bei einer erneuten Entscheidung in tatrichterlichem Ermessen unter Abwägung aller bedeutsamen Umstände zu prüfen haben, ob und inwieweit eine Beschränkung des schuldrechtlichen Wertausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht kommt. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Wertausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB können - nicht nur hinsichtlich der zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - vorliegen, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen eigenen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte wäre dabei auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehemannes gegeben, sofern durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sein angemessener Bedarf und der angemessene Bedarf der ihm gegenüber - neben dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zumindest gleichrangig - Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre. Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (vgl. näher Senatsbeschluss vom - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 208 ff.).
Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 3434 Nr. 47
RAAAD-28261
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja