Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen - S 3102 -13-2

Bewertung des Betriebsvermögens und des übrigen Vermögens für Zwecke der Erbschaft und Schenkungsteuer; Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG

Bei der Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im sog. Stuttgarter Verfahren ist nach R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR der gewichtete Durchschnittsertrag möglichst auf der Grundlage der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung sollte es danach jedoch nicht ausgeschlossen sein, im Einzelfall den Durchschnittsertrag nicht aus den Ergebnissen der drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre, sondern aus dem Betriebsergebnis des laufenden Jahres bis zum Bewertungsstichtag und den Betriebsergebnissen der beiden davor liegenden Wirtschaftsjahre abzuleiten. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn das laufende Wirtschaftsjahr im Besteuerungszeitpunkt nahezu abgelaufen war. Der (BStBl 2007 II S. 635) nicht gefolgt. Eine von der Anordnung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR abweichende andere Schätzung der Ertragsaussichten könne nur geboten sein, wenn es nach den Verhältnissen des Stichtags offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist. Allein der Umstand, dass das laufende Wirtschaftsjahr im Besteuerungszeitpunkt nahezu abgelaufen ist, rechtfertige daher für sich allein noch keine Schätzung durch

Ableitung des Durchschnittsertrags unter Einbeziehung des Betriebsergebnisses des laufenden Wirtschaftsjahres. Die Erbschafteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben beschlossen, an der bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festzuhalten und das Urteil in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen v. - S 3102 -13-2

Fundstelle(n):
UAAAD-28059