Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren
Gesetze: FGO § 96 Abs. 1 Satz 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Der von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) gerügte Verfahrensverstoß einer Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO liegt vor.
Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und der insoweit übereinstimmenden Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom haben die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) beantragt, „unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 in Gestalt des Änderungsbescheides vom und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Verlustes nach § 17 EStG i.H.v. . DM herabzusetzen”. Das FG hat in seinem Urteil die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 0 € festgesetzt; damit ist das FG über das Klagebegehren der Kläger hinausgegangen. Denn unter Berücksichtigung der im Streitjahr 2001 geltenden Tarifnormen des Einkommensteuergesetzes (EStG) einschließlich der Regelungen des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/ 2002 (StEntlG 1999/2000/2002) ergibt sich —was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist— bei der Berücksichtigung eines Verlustes nach § 17 EStG in Höhe von . DM für die Kläger eine positive Einkommensteuerlast.
Der Senat hält es für sachgerecht, das angefochtene Urteil gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Das FG wird zu entscheiden haben, ob es das finanzgerichtliche Verfahren bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren 2 BvL 59/06, in dem das Bundesverfassungsgericht u.a. die Rechtsfrage prüfen wird, ob § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit verfassungswidrig ist, in entsprechender Anwendung des § 74 FGO aussetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1821 Nr. 11
RAAAD-27999