BFH Beschluss v. - III B 82/08

Ausgestaltung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags als Freigrenze verfassungskonform; Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung eines Musterverfahrens

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, FGO § 74, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, GG Art. 3 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) bewilligte für den Sohn (S) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des S den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag überschritten. Der Einspruch des Klägers und seine anschließende Klage blieben erfolglos.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Die Ausgestaltung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze ist nach der Rechtsprechung des VI. und VIII. Senats des BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (z.B. Urteile vom VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; vom VIII R 66/99, BFH/NV 2005, 24, und vom VIII R 20/02, BFH/NV 2005, 36, jeweils m.w.N.). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und in mehreren Verfahren die Zulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache abgelehnt (z.B. Beschluss in BFH/NV 2007, 2274, m.w.N.). Zur Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf das BFH-Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 Bezug.

Durch Beschluss nach § 126a FGO vom III R 54/06 (BFH/NV 2008, 1821) hat der Senat eine Revision, in der auch das Fehlen einer Härtefallregelung gerügt worden war, als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das (BFH/NV 2009, 1067) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Hinweis des Klägers, dass das BVerfG nicht zur Sache entschieden habe, sondern die Beschwerde mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig angesehen habe, rechtfertigt allein die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen, hat der Kläger aber nicht aufgezeigt.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

Das FG war nicht verpflichtet, das Klageverfahren wegen des damals beim BFH anhängigen Verfahrens III R 54/06 nach § 74 FGO auszusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung eines Musterverfahrens nur geboten, wenn es sich um ein beim BVerfG anhängiges Musterverfahren handelt (z.B. , BFH/NV 2006, 1140, m.w.N.). Die zum Zeitpunkt des FG-Urteils und der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde anhängige und inzwischen durch Beschluss in BFH/NV 2008, 1821 als unbegründet zurückgewiesene Revision war im Übrigen nicht —wie der Kläger meint— wegen der Erforderlichkeit einer Härtefallregelung zugelassen worden, sondern wegen der zum Zeitpunkt der Zulassung noch ungeklärten Berücksichtigung von Beiträgen des Kindes zu privaten Rentenversicherungen und Lebensversicherungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAD-27997