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FG München Urteil v. - 8 K 307/07 EFG 2009 S. 1749 Nr. 21

Gesetze: EStG 2002 § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG 2002 § 8 Abs. 1, EStG 2002 § 38 Abs. 1 S. 1, EStG 2002 § 38 Abs. 1 S. 3, EStG 2002 § 38 Abs. 3 S. 1

Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn

Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte

Erkennbarkeit als Voraussetzung für die Pflicht zur Einbehaltung der Lohnsteuer

Leitsatz

1. Zuwendungen Dritter zählen nur dann zum Arbeitslohn, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig ist, z. B. dadurch, dass der Arbeitgeber – etwa durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung – an der Verschaffung der Vorteile mitgewirkt hat.

2. Das Merkmal „Erkennen können” als Voraussetzung der Lohnsteuerabzugspflicht des Arbeitgebers bei Lohnzahlungen Dritter nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG ist z. B. dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber – etwa durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder auf sonstige Weise – selbst an der Verschaffung der Vergünstigung mitgewirkt hat. Ebenso lassen sich Leistungen von Dritten für den Arbeitgeber i. d. R. erkennen, wenn sie auf wechselseitigen Vorteilsgewährungen beruhen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1749 Nr. 21
EStB 2010 S. 28 Nr. 1
XAAAD-27919

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FG München, Urteil v. 26.06.2009 - 8 K 307/07

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