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FG München Urteil v. - 1 K 3887/08 EFG 2009 S. 1755 Nr. 21

Gesetze: EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG 2007 § 32 Abs. 5, EStG 2007 § 52 Abs. 40 S. 4, EStG 2007 § 63 Abs. 1 S. 2, EStG 2007 § 41b Abs. 1 S. 2, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, ZPO § 251, FGO § 155

Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldbezug von 27 auf 25 Jahre

kein Ruhen des Verfahrens trotz Anhängigkeit von Musterverfahren beim BFH

Leitsatz

1. Gegen die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf nunmehr 25 Jahre in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 v. (Bundesgesetzblatt I 2006, 1652) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG nur in den Jahren 1980 bis 1982 geborene Kinder, die im Jahr 2006 das 24., 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, und nicht auch im Jahr 1983 geborene Kinder erfasst, und dass der Gesetzgeber keine längerfristige Übergangsregelung getroffen hat.

2. Da die beiden beim BFH anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Senkung der Altersgrenze (III R 35/09 und III R 27/09) die Rechtslage in anderen Streitjahren betreffen, das vorliegende Verfahren die Eintragung eines Kinderfreibetrags auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2009 betrifft und das Rechtsschutzbedüfnis insoweit mit Ablauf des entfällt, weil der Arbeitgeber spätestens bis dahin die Lohnsteuerbescheinigung übermitteln muss (§ 41 b Abs. 1 Satz 2 EStG), erscheint dem Senat die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht zweckmäßig.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1755 Nr. 21
JAAAD-27915

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FG München, Urteil v. 17.06.2009 - 1 K 3887/08

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