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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 275/07

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 17 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 4, GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4

Zeitpunkt des Entstehens eines Auflösungsverlusts bei Insolvenz einer GmbH

Gründe für Versagnung des Werbungskostenabzugs für ein von der Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters der GmbH im Jahr vor der Insolvenzeröffnung gegebenes Darlehen

Leitsatz

1. Die Entstehung eines Auflösungsverlustes i. S. v. § 17 Abs. 4 EStG setzt die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus, so dass im Streitjahr noch kein entsprechender Verlust berücksichtigt werden kann, wenn eine GmbH erst im Folgejahr durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden ist.

2. Ist die Ehefrau als Arbeitnehmerin bei einer GmbH angestellt, an der ihr Ehemann mehrheitlich beteiligt ist, so kann ein von der Ehefrau der GmbH gegebenes und im Folgejahr infolge Insolvenz der GmbH ausgefallenes Darlehen nicht als Werbungskosten bei ihren nichtselbständigen Einkünften berücksichtigt werden, wenn u. a.

  • das Darlehen zum einen auch aus familiären Gründen gewährt worden ist und zum anderen einem Fremdvergleich nicht Stand hält,

  • das nicht eindeutig nachgewiesene Darlehen zusammen mit weiteren behaupteten Zahlungen rund das 3-fache des Jahreseinkommens der Ehefrau bei der GmbH beträgt und somit in keinem angemessenen Verhältnis zu den künftigen Verdienstchancen der Ehefrau steht, und

  • die Wertlosigkeit des Darlehens von der Ehefrau nicht im Streitjahr, sondern erst im Folgejahr erkannt worden ist.

Fundstelle(n):
OAAAD-27909

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.05.2009 - 2 K 275/07

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