Lehrbuch des Europäischen Zollrechts
6. Aufl. 2009
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G. Zollglossar
Abgaben mit gleicher Wirkung sind zumeist staatlich auferlegte Abgaben, die an den Grenzübergang anknüpfen und folglich speziell die ein- oder ausgeführten Waren verteuern, nicht jedoch gleichartige EG-Waren im Binnenmarkt belasten. Sie wirken wie (Schutz-)Zölle, ohne formell Zölle zu sein. Beispiele: Einfuhrgenehmigungsgebühren, Durchfahrgebühren, Gebühren für Gesundheitszeugnisse.
Abgangs(zoll)stelle ist die Zollstelle, bei der das Versandverfahren beginnt.
Agrarabgaben werden im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen erhoben.
AKP-Staaten sind bestimmte Länder des afrikanischen, karibischen und pazifischen Bereichs. Waren aus diesen Ländern werden beim Import Zollvorteile gewährt.
Aktive Veredelung: Zollverfahren. Eingeführte Waren, zumeist Rohstoffe oder Halbfertigprodukte, werden im Zollgebiet der Gemeinschaft sog. Veredelungsvorgängen unterzogen. Dabei muss geplant sein, die entstehenden Veredelungserzeugnisse alsdann wieder zu exportieren. Da die eingeführten Waren zur Wiederausfuhr bestimmt sind und folglich nicht unmittelbar in den Wirtschaftskreislauf eingehen, kann entweder auf die ...