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NWB direkt Nr. 37 vom Seite 944

Unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers keine geeignete Grundlage zur Ermittlung des lohnsteuerrechtlichen Vorteils aus einem Jahreswagenrabatt

Mit Urteil v. (VI R 18/07 NWB YAAAD-27385) entschied der BFH, dass die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise nicht geeignet seien, die von Arbeitnehmern für einen Jahreswagenrabatt zu versteuernden Vorteile zu bestimmen.

Im Urteilsfall hatte der bei einem Automobilhersteller beschäftigte Kläger von seinem Arbeitgeber einen Neu-Pkw (Listenpreis/unverbindliche Preisempfehlung 17.917 €) für 15.032 € erworben. Während das Finanzamt und auch das Finanzgericht den vom Kläger zu versteuernden geldwerten Vorteil auf Grundlage dieses Listenpreises ermittelten, brachte der Kläger dagegen vor, dass der Rabatt nicht allein durch das Arbeitsverhältnis bedingt sei und er den Pkw auch am allgemeinen Markt mit Rabatt hätte erwerben können.

Mit diesem Vorbringen war der Kläger vor dem BFH erfolgreich. Der BFH betonte, dass zum Arbeitslohn zwar auch Personalrabatte gehörten, aber nicht, wenn sie auch im normalen Geschäftsverkehr zu erzielen seien. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG bestimme den geldwerten Vorteil nach dem Endpreis, zu dem die Sache (hier das Fahrzeug) im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werde, das ist der „Angebotspreis”. Zu Unrech...

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