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BGH 14.07.2009 XI ZR 18/08, NWB 37/2009 S. 2873

Zivilrecht | Verjährungshemmung gegenüber dem Bürgen bei Verhandlung des Hauptschuldners mit dem Gläubiger

Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger bewirkte Hemmung der Verjährung (§ 203 Satz 1 BGB) wirkt auch gegenüber dem Bürgen. Eine gegen den Bürgen erhobene Klage des Gläubigers hemmt auch bei einem späteren Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson (hier: Insolvenz wegen Vermögenslosigkeit und Löschung im Handelsregister) die Verjährung der Hauptschuld (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Im Streitfall konnte die Bank daher die gesicherte Forderung bei den Bürgen vollstrecken. Den Einwand des Bürgen, diese Hemmung belaste ihn ähnlich stark wie ein unzulässiger Verjährungsverzicht des Hauptschuldners (§ 768 Abs. 2 BGB), ließ das Gericht nicht gelten, denn das Verbot betreffe Fälle, in denen ohne Mitwirkung des Bürgen eine neue Verjährungsfrist geschaffen oder die bestehende verlängert werde. Dies könne auch zugunsten...

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