BFH Beschluss v. - VIII B 42/08

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, GG Art. 103

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Hinzu kommt, dass die vom Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beigeladener) aufgeworfenen Fragen ausgelaufenes Recht betreffen, nachdem die Begünstigung der Teil-Anteilsveräußerung mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom (BGBl I 2001, 3858) seit 2002 entfallen ist (vgl. , BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068; Schmidt/ Wacker, EStG, 27. Aufl., § 16 Rz 410). Betrifft nämlich die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, dann ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache regelmäßig zu verneinen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2007, 1099).

2. Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO scheidet schon deshalb aus, weil die angefochtene Entscheidung nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068 abweicht.

a) Nach dieser Entscheidung kommt die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei einer in zwei Stufen erfolgenden Anteilsübertragung in Betracht, wenn entweder die Zeit zwischen Abschluss der beiden Verträge zur Erprobung des Eintretenden unzureichend gewesen wäre oder wenn bereits bei Abschluss des ersten Vertrags feststeht, dass es zur Aufstockung der Beteiligung kommen wird. Ein unzureichender Erprobungszeitraum kann allerdings nach dieser Entscheidung bei einem zeitlichen Abstand zwischen den Verträgen von mehr als einem Jahr nicht angenommen werden.

b) Von dieser BFH-Entscheidung ist das Finanzgericht (FG) entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht abgewichen. Vielmehr hat es seine Entscheidung ausdrücklich in Anwendung der Grundsätze dieses Urteils getroffen und ausgeführt, nach der Überzeugung des Senats stehe fest, „dass beide Vertragspartner bereits bei Abschluss des Vertrages vom von einer Aufstockung der Beteiligung” ausgegangen seien und im Übrigen Anhaltspunkte für ein nur ausnahmsweise anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse an einer Erprobung von weniger als einem Jahr (vgl. , BFH/NV 2007, 391) im Streitfall nicht gegeben seien.

Im Hinblick darauf stellen sich die Einwendungen des Beigeladenen gegen das finanzgerichtliche Urteil allenfalls als Rüge materiell-rechtlicher Unrichtigkeit dar, mit der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 58/05, BFH/NV 2005, 2044, und vom VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335).

3. Schließlich kann die Revision nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen Verfahrensfehlern zugelassen werden.

a) Die Rüge des Beigeladenen, das FG habe den Beitritt eines weiteren Gesellschafters —mit der Folge eines entsprechenden Stimmrechts wie alle anderen Gesellschafter— zwar im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben, nicht aber dazu in den Entscheidungsgründen Stellung genommen, lässt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht erkennen.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nämlich nicht vor, wenn das FG den Akteninhalt vollständig zur Kenntnis genommen und in bestimmter Weise bewertet hat (, juris). Von einer solchen Kenntnisnahme und Berücksichtigung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auszugehen (vgl. , BVerfGE 27, 248, 251, sowie , BFH/NV 1997, 419). Soll die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Vorbringen eines Beteiligten oder die Nichtberücksichtigung sonstigen Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten gerügt werden, so bedarf es folglich der Angabe besonderer Anhaltspunkte für einen solchen Verfahrensmangel. Dafür genügt nicht allein der Vortrag, das FG habe in seiner Entscheidungsbegründung zu Einzelheiten des Beteiligtenvortrags keine Stellung genommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betroffene Beteiligtenvortrag —wie im Streitfall— ausdrücklich im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben wird (, BFH/NV 1999, 374).

b) Die Rüge, das FG habe die bereits vor der mündlichen Verhandlung angebotenen Zeugen nicht gehört, lässt eine Zulassung wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) ebenfalls nicht zu. Denn die Verletzung der Sachaufklärungspflicht betrifft nach ständiger Rechtsprechung einen verzichtbaren Verfahrensmangel. Ein entsprechender Verzicht i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung liegt vor, wenn ein behaupteter Mangel —wie im Streitfall— in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt wird und erhebliche Hinderungsgründe für diese Unterlassung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 25/99, BFH/NV 2000, 1366; vom IX B 19/07, BFH/NV 2008, 27; vom IX B 2/98, nicht veröffentlicht).

Fundstelle(n):
CAAAD-27725