Gesetze: EGVO Nr. 367/2001 Art. 1, EGVO Nr. 1676/2001 Art. 1, EGVO Nr. 2597/1999 Art. 1, EGVO Nr. 384/96 Art. 14, EGVO Nr. 2026/97 Art. 24, KN-Kap. 39 Pos. 3920, Unterpos. 3920 6219, ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, ZKDV Art. 80 Buchst. a
Antidumpingzoll für PET-Folien
Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei Irrtum der Zollbehörden
Leitsatz
1. Waren für die der Ausgleichs- und Antidumpingzoll gelten soll, müssen in den maßgeblichen Verordnungen beschrieben werden.
Dies geschieht grundsätzlich in der Weise, dass die einem Antidumping-, Ausgleichszoll unterliegende Ware anhand der Warenbezeichnung
der KN unter Angabe des KN-Codes bezeichnet wird.
Ist der betroffene Warenkreis enger als die Warenbezeichnung einer KN-Unterposition, so wird die Ware im Rahmen des TARIC
integriert und verschlüsselt. Für die Einreihung der Waren in die Unterpositionen der KN oder des TARIC gelten die allgemeinen
zolltariflichen Grundsätze. Ist eine Ware, für die ein Antidumping-, Ausgleichszoll festgelegt ist, als KN ex-Position gekennzeichnet,
so ist die gegenüber dem betreffenden KN-Code geringere Tragweite der betroffenen Unterposition durch Auslegung zu ermitteln;
dabei kann auch berücksichtigt werden, welche Waren Gegenstand der Antidumping- bzw. Ausgleichszolluntersuchung gewesen sind
oder auf welche Weise eine sinnwidrige Anwendung des Antidumping- und Ausgleichszolls vermieden werden kann.
2. Ein Irrtum i.S.d. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK ist für den Abgabenschuldner erkennbar gewesen, wenn eine Unsicherheit über
die richtige Einreihung der Ware in die KN bestanden und er die zu seinem Schutz erforderliche vZTA nicht eingeholt hat.
3. Die Angabe einer unzutreffenden Tarifnr. in einem Ursprungszeugnis FORM A kann nur dann dessen Unrichtigkeit bewirken,
wenn die Angabe einer bestimmten Tarifnr. Voraussetzung für die Präferenzgewährung ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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