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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 11 K 7141/01 F EFG 2009 S. 1596 Nr. 19

Gesetze: GKG § 40, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 3, GewStG § 10a, EStG § 10d

Grundlagen für die gerichtliche Festsetzung eines Streitwertes in einem Verfahren gegen einen Bescheid über die gesonderte Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts

Leitsatz

  1. Für die Streitwertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgebend.

  2. Ist zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche konkrete steuerliche Auswirkung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes noch nicht leicht und einwandfrei feststellbar, ist der Streitwert einer Klage wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts mit 10 % des streitigen Verlustes zu pauschalieren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1596 Nr. 19
EAAAD-27600

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 11.05.2009 - 11 K 7141/01 F

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