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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 3403/08 F EFG 2009 S. 1812 Nr. 22

Gesetze: AO § 174 Abs. 4, AO § 174 Abs. 5, AO § 179 Abs. 3, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2, AO § 180 Abs. 5 Nr. 2, AO § 181 Abs. 1 Satz 1

Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Leitsatz

  1. Enthält der Feststellungsbescheid der Besitz-GbR im Hinblick auf die unterbliebene Feststellung der Steuerabzugsbeträge aus einer Gewinnausschüttung der Vertriebs-GmbH, deren Anteile im Rahmen einer doppelten Betriebsaufspaltung (Produktions-KG und Vertriebs-GmbH) zum Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschafter gehören, eine Lücke, liegt hierin in rechtlicher Hinsicht ein Fehler und, wenn die Finanzbehörde den Sachverhalt zur Kenntnis genommen hat, die irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S.d. § 174 Abs. 4 AO.

  2. Auch ein Antrag auf Ergänzung des Feststellungsbescheids der Besitz-GbR im Sinne des § 179 Abs. 3 AO zu Gunsten der Besitzgesellschafter stellt einen Änderungsantrag im Sinne des § 174 Abs. 4 AO dar, der die Finanzbehörde zur Änderung der widerstreitenden Feststellung für die Beteiligten der Produktions-KG berechtigt.

  3. Bei mehreren Feststellungen im Rahmen eines einheitlichen Feststellungsbescheids liegt grundsätzlich nur ein einheitlicher Verwaltungsakt vor, der teilbar ist, soweit einzelne Feststellungen selbständig sind und insoweit eine Teilanfechtung möglich ist. Auf diesen einheitlichen Feststellungsbescheid ist für Zwecke des § 174 Abs. 4 AO abzustellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1812 Nr. 22
BAAAD-27598

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.07.2009 - 11 K 3403/08 F

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