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NWB Nr. 37 vom Seite 2895

Der gegenläufigen betrieblichen Übung wird der Riegel vorgeschoben

Aktuelle Rechtsprechung des BAG

Dr. Nils C. Hallermann

[i]BAG, Urteil v. 18. 3. 2009 - 10 AZR 281/08Bislang konnten Ansprüche von Arbeitnehmern, die durch betriebliche Übung begründet worden waren, gleichermaßen durch (gegenläufige) betriebliche Übung des Arbeitgebers wieder beseitigt oder abgeändert werden. Diese Praxis hat das Bundesarbeitsgericht in seiner aktuellen Entscheidung vom weitestgehend für unzulässig erklärt. Im Lichte dieser richtungsweisenden Entscheidung werden im Folgenden die Grundsätze der betrieblichen Übung dargestellt und die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts beurteilt.

I. Die betriebliche Übung

1. Rechtliche Grundlagen

[i]Übung entsteht mit dreimaliger, gleichförmiger Leistung ohne ausdrücklichen VorbehaltDie regelmäßige und vorbehaltlose Gewährung von Leistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann ohne weiteres Zutun den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag ändern. Durch eine solche betriebliche Übung kann ein Anspruch auf zukünftige Leistungsgewährung entstehen ( m. w. N. NWB DAAAC-71955).

Eine betriebliche Übung ist grundsätzlich bei jedem Verhalten und bezogen auf alle Arbeitsvertragsinhalte denkbar, wenngleich sich die Gerichte bislang insbesondere mit Gratifikationsansprüchen der Arbeitnehmer, bei...

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