BFH Beschluss v. - VI B 16/08

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung; Zuwendungen durch einen Dritten als Arbeitslohn

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die freiwillige Sonderzahlung einer AG an die Arbeitnehmer einer GmbH, an der die AG zuvor Anteile gehalten und dann veräußert hat, nicht zu Arbeitslohn führe, weil § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes keine Zuwendungen Dritter regele. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH steht indes der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen, dass die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt „für” eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. , BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545; vom VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076; vom IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669; bestätigt u.a. durch , BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, und vom VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; , BFH/NV 2009, 382, und VI R 49/06, BFHE 224, 103). Schon eine Auseinandersetzung mit dieser bereits bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Damit wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, die hinreichend bestimmt und klärungsbedürftig ist.

Fundstelle(n):
RAAAD-27370