BFH Beschluss v. - VI B 119/08

Unvollständige Auswertung der Akten durch das Finanzgericht als Verfahrensfehler; Angriff gegen die Sachverhaltswürdigung und Beweiswürdigung kein Verfahrensmangel

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 90 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

2. Soweit der Kläger geltend macht, er habe für seinen Vortrag ausdrücklich auch Beweis angeboten, und damit sinngemäß eine Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügt, hat er diesen Verfahrensfehler erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 FGO) vorgebracht. Nach Ablauf der Begründungsfrist ist indes nur noch eine Erläuterung und Vervollständigung fristgerecht mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit geltend gemachter Zulassungsgründe möglich (z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22, m.w.N.). Deshalb kann offen bleiben, ob der Kläger mit seinem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung vor dem FG (§ 90 Abs. 2 FGO) zugleich auf die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtet hat (verneinend , BFH/NV 1993, 483; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103).

Fundstelle(n):
UAAAD-27369