BFH Beschluss v. - IV B 83/08

Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung bei Bezugnahme auf konkreten Einzelfall; Darlegung der Divergenz

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug: ,F

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG, an der B als Kommanditist beteiligt war. Mit Vereinbarung vom gestattete B der Klägerin, ein Fabrikationsgebäude auf einem ihm gehörenden Grundstück zu errichten; die Klägerin sollte wirtschaftliche Eigentümerin der baulichen Anlagen werden. Im Streitjahr 1999 übertrug B der Klägerin das Eigentum an dem Grundstück. Die Klägerin setzte den Grund und Boden mit dem Buchwert an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte und der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr einen laufenden Gewinn aus der Übertragung des Grund und Bodens, da es den Grund und Boden mit dem Teilwert ansetzte. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Bei der Übertragung des Grund und Bodens sei der Teilwert anzusetzen, da der Grund und Boden aus dem Sonderbetriebsvermögen des B in das Gesamthandsvermögen der Klägerin überführt worden sei (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung). Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, da sich die Bedeutung der Sache in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft (hierzu , BFH/NV 2008, 1898, m.w.N.). Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen betreffen die Würdigung des FG, es fehle an einer eindeutigen Handlung oder Erklärung, die —vor der Übertragung des Eigentums am Grundstück auf die Klägerin im Streitjahr— eine Einlage des Grundstücks in das Betriebsvermögen (Gesamthandsvermögen) der Klägerin erkennen lasse. Ob ein Wirtschaftsgut durch eindeutige Einlagehandlung zu einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens geworden ist, ist aber im wesentlichen Tatfrage (, BFH/NV 1990, 424, m.w.N.).

2. Aus den gleichen Gründen kommt eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht in Betracht; denn insoweit gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entwickelten Anforderungen (, BFH/NV 2005, 698, m.w.N.).

3. Schließlich hat die Klägerin nicht die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ordnungsgemäß dargelegt.

a) Soweit die Klägerin eine Abweichung von dem (BFHE 80, 274, BStBl III 1964, 574) rügen möchte, hat sie die behauptete Divergenz nicht erkennbar gemacht. Hierzu hätte sie einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der Entscheidung andererseits, von der die Vorinstanz abgewichen sein soll, gegenüberstellen müssen (vgl. , BFH/NV 2007, 243, m.w.N.). Überdies ist eine Abweichung vom BFH-Urteil in BFHE 80, 274, BStBl III 1964, 574 nicht ersichtlich; die genannte Entscheidung ist zu keinem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt ergangen.

b) Die Klägerin wendet sich mit ihren Ausführungen im Grunde gegen die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung und setzt ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG. Dies vermag die Zulassung der Revision jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin hat auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.) dargelegt, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt. Ein derartiger Rechtsanwendungsfehler liegt im Übrigen nicht vor.

4. Die weiteren, im Schriftsatz vom vorgetragenen Zulassungsgründe sind schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht innerhalb der am abgelaufenen Begründungsfrist geltend gemacht worden sind. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Dazu müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ein Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdefrist kann daher nur berücksichtigt werden, soweit fristgemäß vorgebrachte Zulassungsgründe erläutert, ergänzt oder vervollständigt werden (vgl. , BFH/NV 2007, 1504, m.w.N.).

Fundstelle(n):
QAAAD-27366