BFH Beschluss v. - III S 13/09

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge; Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör; keine Berücksichtigung neuen Vorbringens nach Ablauf der Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge

Gesetze: FGO § 133a, FGO § 116 Abs. 5, FGO § 10 Abs. 3, GG Art. 103

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom III B 204/07 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 1 K 115/06 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge trägt der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Wesentlichen vor, der Senat habe ihren Vortrag hinsichtlich der fehlerhaften Würdigung ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht ausreichend in Betracht gezogen. Aus den Ausführungen des FG auf Seite 15 des Urteils werde deutlich, dass es sich mit dem nach seiner Auffassung „abenteuerlichen Vortrag” der Kläger nicht (mehr) habe auseinandersetzen wollen und ihn nicht mehr berücksichtigt habe. Hiermit habe sich der Senat in seinem Beschluss vom III B 204/07 nur unzureichend auseinandergesetzt und eine Anhörung der Kläger in Form einer mündlichen Verhandlung unterlassen, so dass es diesen nicht möglich gewesen sei, ihre Angelegenheit vollständig vorzutragen.

Ergänzend nimmt der Prozessbevollmächtigte Bezug auf ein der Rügeschrift als Anlage beigefügtes Schreiben des Klägers vom , dessen Inhalt er zum Vortrag des vorliegenden Verfahrens macht.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Denn ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO.

Abgesehen davon ist die Rüge auch unbegründet, denn der Senat hat den Vortrag der Kläger im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und ihn bei der Prüfung, ob das FG —wie von den Klägern in jenem Verfahren behauptet— gegen das rechtliche Gehör verstoßen hat, berücksichtigt. Er ist dabei jedoch nicht zu dem von den Klägern gewünschten Ergebnis gekommen. Darin liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

Ebenso wenig hat die Rüge der Kläger Erfolg, der Senat habe es unterlassen, sie in Form einer mündlichen Verhandlung anzuhören. Denn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2, § 10 Abs. 3 FGO; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 59).

2. Auch dem Schriftsatz des Klägers vom , auf den der Prozessbevollmächtigte zur weiteren Begründung der Anhörungsrüge ausdrücklich Bezug nimmt, lässt sich nicht entnehmen, welchen konkreten und entscheidungserheblichen Vortrag im Beschwerdeverfahren der Senat bei seiner Entscheidung über diese Beschwerde nicht berücksichtigt haben soll. Daher kann dahinstehen, ob die Bezugnahme des Prozessbevollmächtigten auf diesen Schriftsatz des Klägers im Hinblick auf den Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO den Anforderungen an eine zulässige Rüge überhaupt genügt (vgl. , BFH/NV 2008, 1166).

3. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom konnten, soweit sie über dasjenige hinausgehen, was bereits zuvor vorgetragen worden war, als verspätet nicht berücksichtigt werden. § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO bestimmt, dass die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben ist (z.B. , BFH/NV 2007, 939, m.w.N.). Abgesehen davon lässt sich auch weder diesem Schriftsatz noch dem diesem als Anlage beigefügten weiteren Schreiben des Klägers vom entnehmen, welchen konkreten und entscheidungserheblichen Vortrag im Beschwerdeverfahren der Senat bei seiner Entscheidung vom III B 204/07 nicht berücksichtigt haben soll.

Fundstelle(n):
IAAAD-27360