BFH Beschluss v. - III B 25/09

Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte des Kindes keine neue Tatsachen

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug: (Kg)

Gründe

I. Im November 2003 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab, ihren in Ausbildung befindlichen Sohn ab Januar 2002 bei der Festsetzung von Kindergeld zu berücksichtigen, da dessen Einkünfte den maßgeblichen Grenzbetrag von 7 188 € überschritten. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Im August 2005 beantragte die Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) erneut Kindergeld für ihren Sohn. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse u.a. für das Streitjahr 2002 unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom November 2003 ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits geklärt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 keine neue Tatsache, da er lediglich zu einer von der bisherigen Rechtsprechung des BFH abweichenden rechtlichen Beurteilung zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen führt (z.B. , BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714, und vom III R 41/06, BFH/NV 2007, 419). Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erst nachträglich bekannt wird, diese Aufwendungen im Zeitpunkt des Bescheiderlasses aber sowohl nach der Rechtsprechung des BFH als auch nach den die Familienkassen bindenden Verwaltungsanweisungen die Einkünfte des Kindes nicht minderten. Begrifflich den Sonderausgaben zuzuordnende Aufwendungen waren aber bis zu dem —im Mai 2005 durch Presseerklärung bekanntgemachten— Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 nach der Rechtsprechung des , BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566) und der Verwaltungsauffassung (Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes —Stand Januar 2002, BStBl I 2002, 369— 63.4.2.1 Abs. 2 Satz 6) nicht von den Einkünften abzusetzen (z.B. Senatsbeschluss vom III B 128/07, BFH/NV 2008, 1843).

b) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des BFH in BFHE 223, 344, BStBl II 2009, 344, das zu § 131 AO ergangen ist. Nach diesem Urteil ist „Tatsache” i.S. des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO auch die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts in einem anderen Bescheid, wenn dieser Bescheid Bindungswirkung für den gemäß § 131 AO zu widerrufenden Bescheid hat. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAD-27356