BGH Beschluss v. - IX ZR 118/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2; InsO § 134

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, 12 U 223/05 vom LG Duisburg, 3 O 53/05 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt.

Auf die Frage, ob derjenige, der eine Sicherheit für eine fremde Schuld gibt, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Leistung des Sicherungsnehmers hat, kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung für ihre Auffassung herangezogene Entscheidung (, ZIP 1998, 793, 802) ausdrücklich aufgegeben (BGHZ 174, 228, 232 Rn. 11; , ZIP 2006, 1362, 1363 Rn. 14; vgl. auch BGHZ 141, 96, 99 ; , ZIP 2006, 957, 958 Rn. 14).

Tritt der spätere Insolvenzschuldner sicherungs- oder erfüllungshalber eine ihm zustehende Forderung an den Gläubiger eines Dritten ab, so erfolgt dies unentgeltlich, wenn der Empfänger (Anfechtungsgegner) im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs keine Gegenleistung - an wen auch immer -mehr zu erbringen hat (vgl. BGHZ 162, 276, 281 ; 174, 228, 231). Das Absehen von der Geltendmachung des gegen den Dritten bestehenden Anspruchs ist keine solche, weil damit weder dem Insolvenzschuldner noch dem Dritten ein neuer Vermögenswert zugeführt wird (BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; ). Dass Beratungsleistungen nach dem Entstehen der abgetretenen Gewerbesteuerrückerstattungsansprüche erbracht worden seien, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Die Abtretung ist deshalb nach § 134 InsO anfechtbar.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
DAAAD-27314

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein