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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 25/09 EFG 2010 S. 116 Nr. 2

Gesetze: AO § 363 Abs. 2 S. 2

Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

Leitsatz

Ein berechtigtes Interesse kann nicht dadurch begründet werden, dass den Steuerpflichtigen durch eine möglicherweise rechtswidrige Einspruchsentscheidung im Fall des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO die Möglichkeit genommen ist, weitere Punkte in einem Einspruchsverfahren vorzutragen. Dies gebietet auch nicht Art. 19 Abs. 4 GG.

Im Übrigen liegt ein berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung auch dann nicht vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde gegen eine BFH-Entscheidung das Ruhen kraft Gesetzes "automatisch" fortsetzen kann. Es fehlt an der für § 363 Abs. 2 Satz 2 AO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der konkreten Verfassungsbeschwerde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 116 Nr. 2
StBW 2010 S. 354 Nr. 8
SAAAD-27228

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 31.07.2009 - 1 K 25/09

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