Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung
Leitsatz
Ein berechtigtes Interesse kann nicht dadurch begründet werden, dass den Steuerpflichtigen durch eine möglicherweise rechtswidrige
Einspruchsentscheidung im Fall des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO die Möglichkeit genommen ist, weitere Punkte in einem Einspruchsverfahren
vorzutragen. Dies gebietet auch nicht Art. 19 Abs. 4 GG.
Im Übrigen liegt ein berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung auch dann nicht vor, wenn
eine Verfassungsbeschwerde gegen eine BFH-Entscheidung das Ruhen kraft Gesetzes "automatisch" fortsetzen kann. Es fehlt an
der für § 363 Abs. 2 Satz 2 AO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der konkreten Verfassungsbeschwerde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 116 Nr. 2 StBW 2010 S. 354 Nr. 8 SAAAD-27228
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 31.07.2009 - 1 K 25/09
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