keine notwendige Beiladung des geschiedenen Ehagatten
Leitsatz
1. War im Zeitpunkt der Zahlung eines Vorauszahlungsbescheids, der gegen die geschiedenen Ehegatten gemeinsam ergangen ist,
die Ehe bereits geschieden, ist – soweit keine andere Tilgungsbestimmung getroffen wird – im Zweifel davon auszugehen, dass
der Zahlende nur auf eigene Rechnung leisten will, ohne dass es auf die Kenntnis des Finanzamts von der Ehescheidung ankommt.
2. Zu der Entscheidung darüber, in welche Höhe aufgrund eines gegen die geschiedenen Eheleute ergangenen Vorauszahlungsbescheids
geleistete Zahlungen auf die Einkommensteuer eines der beiden Ehegatten anzurechnen sind, ist der geschiedene Ehegatte nicht
notwendig beizuladen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1895 Nr. 23 FAAAD-27215
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.04.2009 - 2 K 567/07
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