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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 2 K 5017/04 B

Gesetze: UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1993 § 14 Richtlinine 77/388/EWG Art. 17

Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen bei Scheingeschäften

Nachweispflichten eines Bargeschäfte tätigenden Bauunternehmers bei Strohmanngeschäften

Beweislastminderung wegen überlangen Verfahrens

Leitsatz

1. Der für den Vorsteuerabzug grundsätzlich erforderlichen Identität zwischen Rechnungsaussteller und Leistendem ist auch dann genügt, wenn der Rechnungsaussteller die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen ausgeführt. Der Vorsteuerabzug ist jedoch zu versagen, wenn es sich erkennbar um kein Eigengeschäft des Vertragspartners handelt und der Leistungsempfänger typischerweise mit der Nichtbesteuerung durch den Rechnungsaussteller rechnet oder rechnen muss.

2. Wickelt ein im Baugewerbe tätiger Unternehmer seine umfangreichen Geschäfte in bar ab, hat er bei Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs aus einem fehlenden Eigengeschäft des Rechnungsausstellers (sog. Strohmanngeschäft) nachzuweisen, dass er nicht mit der Nichtbesteuerung der geleisteten Arbeiten durch den Rechnungsaussteller gerechnet hat oder rechnen musste. An die Nachweispflichten sind hohe Anforderungen zu stellen (hier: Erwerb von Scheinrechnungen, keine Vorlage von kopierten Personaldokumenten).

3. Die Anforderungen an die Beweislast des leistungsempfangenden Bauunternehmers können nicht aufgrund der Länge des Verfahrens gemildert werden, wenn das Gericht im vierten Jahr nach Eingang der Klage wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund vorgeschobener Strohmanngeschäfte entscheidet und auch das Einspruchsverfahren noch nicht derart übermäßig lang gewesen ist, dass von einer bewussten Vereitelung von Beweismöglichkeiten ausgegangen werden müsste.

Fundstelle(n):
BAAAD-27212

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.08.2008 - 2 K 5017/04 B

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