BFH Beschluss v. - IX B 216/08

Keine Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen, die zur Vererblichkeit des Verlustabzugs auf den Erben bei vor dem eingetretenen Todesfällen unterfallen

Gesetze: EStG § 10d, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Zudem betrifft die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage auslaufendes Recht, weil sich insoweit die Rechtsprechung zur Vererblichkeit von Verlusten geändert hat (, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, auf Vorlagebeschluss vom XI R 54/99, BFHE 207, 404, BStBl II 2005, 262). Rechtsfragen, die solches auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (BFH-Beschlüsse vom IX B 191/08, nicht veröffentlicht; vom IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.). Besondere Gründe, die ausnahmsweise eine Abweichung hiervon rechtfertigen würden, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Fragen zu Einzelheiten der Vererblichkeit des Verlustabzugs für Fallgestaltungen, die noch nicht der mit der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 geänderten Rechtsprechung zur Vererblichkeit von Verlusten unterfallen, sind nicht grundsätzlich bedeutsam. Davon geht auch der Große Senat aus, wenn er hinsichtlich der dortigen zweiten Vorlagefrage zu Einzelheiten des Verlustabzugs bei Erbfolge feststellt, dass nach Beantwortung der ersten deren Klärung eine rechtliche Relevanz nurmehr für die Vergangenheit zukommt und ihre grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 11 Abs. 4 FGO damit entfallen ist. Dies gilt erst recht für die grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 11 Rz 26, m.w.N.).

Fundstelle(n):
HAAAD-26987