BFH Beschluss v. - VIII B 178/08

Keine mangelnde Sachaufklärung durch das FG bei Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Wissensprüfung; keine Revisionszulassung bei fehlerhafter Rechtsanwendung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 76, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15

Instanzenzug:

Gründe

1. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) weicht das FG nicht von dem in der Beschwerdeschrift genannten Rechtssatz „Im Rahmen des Prinzips der richterlichen Überzeugung ist maßgebend, dass ein Sachverhalt als erwiesen gilt, wenn er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt”, ab. Das Gericht hat sich vielmehr bei seiner Entscheidungsfindung auf die ständige Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung der freiberuflichen von den gewerblichen Einkünften gestützt und ist in Anwendung der vom BFH entwickelten Grundsätze zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger keine freiberuflichen Einkünfte erzielt hat. Dabei hat das FG zutreffend darauf abgestellt, dass ein Steuerpflichtiger, der die für einen Katalogberuf erforderliche Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht besitzt, die Möglichkeit hat, den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse im Wege der Fortbildung und/oder anhand eigener praktischer Arbeiten nachzuweisen. Das setzt indes voraus, dass das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums sowohl der Tiefe als auch der Breite nach nachgewiesen wird. Dies ist nicht dahin zu verstehen, dass das Wissen auf einem Teilgebiet eines Fachstudiums ausreicht; vielmehr sind —entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Auffassung— Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs zum Nachweis einer vergleichbaren Ausbildung erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFHE 218, 65, BStBl II 2007, 781; vom XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; vom IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919). Wenn der Kläger sich gegen die Würdigung des FG wendet, er habe nicht in allen Kernbereichen des Informatikstudiums Kenntnisse, die denjenigen eines Diplom- Informatikers vergleichbar seien, so rügt er im Ergebnis, das FG-Urteil sei materiell unrichtig. Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

2. Die Rechtssache hat auch keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Das gilt insbesondere für die Frage, ob das Fach Mathematik zu den Kernfächern der Informatik zählt. Im Streitfall kommt es darauf nämlich schon deshalb nicht an, weil die Vorinstanz die Vergleichbarkeit der Kenntnisse des Klägers mit denjenigen eines Diplom-Informatikers nicht nur wegen fehlender mathematischer Kenntnisse verneint hat. Vielmehr hat das FG die Vergleichbarkeit auch wegen des Fehlens anderer theoretischer Grundlagenkenntnisse und wegen des Fehlens von Kenntnissen im Fachgebiet „Anwendungen” hinsichtlich der Fächer „künstliche Intelligenz”, „administrative Anwendungen” und „mathematische Anwendungen” abgelehnt. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten des A vermag daran nichts zu ändern, zumal der vom Kläger selbst benannte gerichtliche Sachverständige B sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung bei Anwesenheit des Klägers ausführlich erörtert und der Kläger seinen Antrag auf Vornahme einer Wissensprüfung zu den Themen „Mathematik” und „Theoretische Grundlagen der Informatik” ausdrücklich zurückgenommen hat. Demzufolge kann dem FG auch keine mangelnde Sachaufklärung angelastet werden.

Fundstelle(n):
DAAAD-26984