BFH Beschluss v. - X E 4/09

Bemessung des Streitwerts bei Vorauszahlungen

Gesetze: GKG § 66, GKG § 47

Instanzenzug:

Gründe

Dagegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom . gewandt. In Bezug auf das Streitjahr 2001 weist er darauf hin, dass der Steuerbescheid „in DM verfasst” worden sei, so dass die Euro-Beträge nur unter Vorbehalt zur Kenntnis genommen werden könnten. Für die Streitjahre 2002 bis 2005 kommt er wegen der Nichtberücksichtigung des jährlichen Beitrags für eine politische Partei jeweils zu einem um 68 € reduzierten zu versteuernden Einkommen. In Bezug auf das Jahr 2006 bezweifelt der Kostenschuldner die Richtigkeit der gewählten Methode, den Streitwert für die Vorauszahlungen der ersten drei Quartale festzusetzen. Da diese Beträge auch teilweise Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens X B . gewesen seien, hätte nach seiner Auffassung zudem eine entsprechende Kürzung vorgenommen werden müssen, um eine doppelte Beschwer des Kostenschuldners zu vermeiden. Die Gesamtsumme der Streitwerte dürfe die höchstmögliche Entlastung bei der Einkommensteuer nicht überschreiten.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf.

2. Substantiierte Einwendungen, die zu einem anderen Streitwert führen könnten, hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht.

a) Seine Bedenken gegen den Streitwertansatz des Jahres 2001 sind unbegründet, da der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 bereits die Steuerschuld sowohl als Euro-Betrag als auch als entsprechenden DM-Betrag ausgewiesen hat.

b) Die Streitwertansätze der Jahre 2002 bis 2005 enthalten ebenfalls keinen den Kostenschuldner belastenden Fehler. Die ursprünglich nicht berücksichtigten Parteibeiträge reduzieren zwar jeweils das zu versteuernde Einkommen, aber ebenso das begehrte zu versteuernde Einkommen.

c) Auch die Bestimmung des Streitwerts des Jahres 2006 ist nicht zu beanstanden. Bei Vorauszahlungen ist zwar der Streitwert grundsätzlich nach dem vollen Steuerbetrag zu bemessen, wenn der Rechtsstreit um den Grund und die Höhe der letztlich zu zahlenden Steuer geführt wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 35 Stichwort „Vorauszahlungen”, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Aufgrund der Tatsache, dass der Kostenschuldner ausdrücklich seinen Klageantrag auf die ersten drei Quartale des Jahres 2006 beschränkt hatte, wurden jedoch —zugunsten des Kostenschuldners— bei der Streitwertberechnung lediglich die steuerlichen Auswirkungen von drei Quartalen zugrunde gelegt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass —auch hier wiederum zugunsten des Kostenschuldners— nur von den im Jahr 2006 gezahlten Einkommensteuervorauszahlungen ausgegangen wurde und nicht von der Jahressteuer 2006. Die Einkommensteuervorauszahlungen (am 10. März, 10. Juni und in Höhe von je 2 300 € sowie am in Höhe von 1 248 €) führten für drei Quartale zunächst zu einer Einkommensteuer von 6 111 €. Die dann konsequenterweise linear auf die drei Quartale verteilten steuerlichen Auswirkungen der Nichteinbeziehung der Alterseinkünfte in die Bemessungsgrundlage hatten eine steuerliche Entlastung in Höhe von 3 749 € zur Konsequenz. Das Zugrundelegen von 3/4 der Jahressteuer 2006 hätte größere steuerliche Auswirkungen und damit einen entsprechend höheren Streitwert in Höhe von 5 104 € (3/4 von 6 806 €) zur Folge gehabt.

d) Eine Berücksichtigung des Streitwerts des Verfahrens zur Zulassung der Revision X B . bei der Festsetzung des Streitwerts für dieses Revisionsverfahren scheidet aus. Gemäß § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Der Kostenschuldner hat ausweislich des Sitzungsprotokolls . den Antrag gestellt, die Einkommensteuervorauszahlungen für die ersten drei Quartale jeweils ohne den Ansatz der Einkünfte aus seinen Leibrenten festzusetzen. Für eine Reduzierung oder Aufteilung des Streitwerts wegen eines anderen prozessual eigenständigen Verfahrens ist, auch wenn das andere Verfahren dasselbe Streitjahr betrifft, kein Raum. Es handelt sich um unterschiedliche Verfahren, die selbständige Angelegenheiten mit einem eigenen Streitwert bleiben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Anh II § 52 GKG Rz 10 Stichwort „Klagenhäufung”).

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAD-26936