BAG Beschluss v. - GmS-OGB 1/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: RsprEinhG § 14

Instanzenzug: BGH, IX ZB 182/08 vom BAG, 5 AZB 43/07 vom

Gründe

I. Der Fünfte Senat hält an der im Beschluss vom - 5 AZB 43/07 - vertretenen Rechtsauffassung fest. Die Gründe des Beschlusses des IX. Zivilsenats des geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Sicht der Zuständigkeitsfrage.

II. Bereits jetzt soll darauf hingewiesen werden, dass die vom IX. Zivilsenat vertretene Auffassung die Gefahr eines gespaltenen Rechtswegs für Fragen der Insolvenzanfechtung verspäteter Lohnzahlungen in Arbeitsverhältnissen hervorruft, die nach dem rechtlich bedenklichen "Windhundprinzip" gelöst werden würde. Der IX. Zivilsenat geht selbst im Vorlagebeschluss davon aus, dass eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte allein für eine vom Insolvenzverwalter gegen den Arbeitnehmer erhobene und ausschließlich auf die Anspruchsgrundlage Insolvenzanfechtung gestützte Klage in Betracht kommt. Jedenfalls ist seine Vorlagefrage so formuliert. Folglich sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für eine vom Arbeitnehmer gegen den Insolvenzverwalter erhobene leugnende Feststellungsklage, mit der der Arbeitnehmer festgestellt wissen will, dass er aus keinem rechtlichen Grund die Rückzahlung verspätet erhaltener Lohnzahlungen des in die Insolvenz gefallenen Arbeitgebers schuldet. Dies hat der Fünfte Senat mit Beschluss vom - 5 AZB 98/08 - entschieden.

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 3389 Nr. 46
ZIP 2009 S. 1687 Nr. 35
QAAAD-26890

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein