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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 14 K 2532/04 B

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, AO § 46 Abs. 1, AO § 46 Abs. 2, AO § 46 Abs. 3 S. 1, AO § 46 Abs. 4 S. 2, AO § 46 Abs. 4 S. 3, VAG § 7 Abs. 2, KWG § 32, InvZulG 1999 § 6 Abs. 1

Abtretungsanzeige mittels Telefax wirksam

Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung an ein nicht über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügendes Versicherungsunternehmen

Leitsatz

1. Die Anforderungen für eine wirksame Abtretung von Ansprüchen auf Investitionszulage können auch dann schon erfüllt sein, wenn die Abtretungsanzeige beim Finanzamt noch nicht im Original eingegangen, sondern nur per Telefax vom Zessionar übermittelt worden ist (gegen ; Anschluss an ).

2. Eine Sicherungsabtretung an ein zum Betreiben von versicherungstypischen Bankgeschäften gem. § 7 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz befugtes Versicherungsunternehmen ist auch dann nach § 46 Abs. 4 Satz 3 AO zulässig, wenn dem Versicherungsunternehmen keine Erlaubnis nach § 32 KWG erteilt worden ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 46 Nr. 1
QAAAD-26838

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.07.2009 - 14 K 2532/04 B

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