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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 2 K 925/06 EFG 2009 S. 1690 Nr. 20

Gesetze: UStG § 16 Abs. 2, UStG § 15 Abs. 1, UStG § 14 Abs. 1, UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, InsO § 55, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1

Vorrang der Verrechnung gem. § 16 Abs. 2 UStG vor Aufrechnung mit Insolvenzforderungen

Leitsatz

Aus einer Umsatzsteuerfestsetzung für einen Besteuerungszeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können einzelne Vorsteuerbeträge für vor Insolvenzeröffnung erbrachte, aber erst danach abgerechnete Leistungen, nicht ausgeschieden und durch Aufrechnung mit Insolvenzforderungen zum Erlöschen gebracht werden. Die Verrechnung einzelner Vorsteuerbeträge mit Umsatzsteuern aus dem Besteuerungszeitraum gem. § 16 Abs. 2 UStG 1999 (hier: Umsatzsteuerfestsetzung für das Massekonto) hat Vorrang vor einer Aufrechnung. Der Verrechnungsvorrang des § 16 UStG gilt auch für die Umsatzsteuerberichtigungen wegen mit der Insolvenzeröffnung dauerhaft eingetretenen Forderungsausfalls.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1690 Nr. 20
UStB 2009 S. 355 Nr. 12
SAAAD-26833

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.06.2009 - 2 K 925/06

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