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FG Köln Urteil v. - 1 K 1171/06 EFG 2009 S. 1540 Nr. 19

Gesetze: EStG § 7g Abs 3

Gewinnermittlung

Bildung einer Ansparabschreibung für Softwareprogramme

Leitsatz

Im Hinblick auf die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern ist bei Software zwischen Standard- und Individualprogrammen zu unterscheiden. Fixe Standardprogramme sind materielle bewegliche Wirtschaftsgüter. Entscheidend ist allein, dass es sich bei dieser Art von Software um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 24/2009 S. 1197
DB 2009 S. 2634 Nr. 49
DStZ 2009 S. 785 Nr. 21
EFG 2009 S. 1540 Nr. 19
EStB 2010 S. 27 Nr. 1
KÖSDI 2009 S. 16709 Nr. 11
StuB-KN 6/2010 S. 237 (Bildung einer Ansparabschreibung für Softwareprogramme)
YAAAD-26818

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FG Köln, Urteil v. 17.02.2009 - 1 K 1171/06

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